Entschieden: Logodesign urheberrechtlich geschützt

Erste Urteile nach der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH zugunsten des Designers gefällt

Zwei Entscheidungen von Münchener Gerichten können als die logische Fortführungen der “Geburtstagszug”-Entscheidung des BGH angesehen werden, denn sie übertragen die daraus folgenden urhebervertragsrechtlichen Ansprüche aus §§ 32 ff. UrhG auf weitere Designbereiche.

Im Einzelfall ist künftig genau zu bewerten, ob ein Logo gemessen am Maßstab der “kleinen Münze” unter Umständen eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Wenn dies zu bejahen ist, so ist der Anwendungsbereich der §§ 32 ff. UrhG grundsätzlich eröffnet.

Zwei weitere interessante Aspekte wurden in die Urteilsfindung und –begründung einbezogen:

  1. Wie groß ist der Beitrag des betreffenden Logos zum Unternehmenserfolg?
  2. Hat der Auftraggeber unter Nutzung des Logos wirtschaftlich so erfolgreich gearbeitet, dass sich im Laufe der Zeit ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen seinen erzielten Erträgen und dem ursprünglichen Honorar des Designers ergeben hat? Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, die eine solche Annahme unterstützen, hat der Designer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, da sich daraus unter Umständen Nachvergütungsansprüche ergeben könnten.

Unsere Anwaltskanzlei KVLegal hat dazu einen ausführlichen Beitrag in ihrem Blog veröffentlicht.

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