Da sind wir gleich fulminant ins Webinarjahr 2024 gestartet mit einem Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten, sich Designleistungen vergüten zu lassen. Für alle, die nicht dabei sein konnten, gibt es hier den Mitschnitt inkl. Unterlagen zum Nachschauen: https://design.macht.business/dmb-k1-8-moderne-verguetungsmoeglichkeiten/.
Einige wichtige Fragen konnten wir im Webinar nicht klären, was wir hier in Form einer kleinen FAQ nachholen wollen:
Design- und Logoleasing
Wir werden bis zum Sommer 2024 ein weiteres Webinar zum Thema anbieten.
Das Eigentumsrecht liegt dann beim Leasinggeber/ bei der Leasinggeberin, damit auch die Haftung bei Markenrechtskonflikten. Das heißt, die Designerin/der Designer hat die Verantwortung dafür, dass ein zum Leasing angebotenes Design das Marken-, Design- oder Urheberrecht anderer nicht verletzt.
Es gibt einen Beitrag auf der Seite der PAGE: https://page-online.de/branche-karriere/schon-mal-von-logo-leasing-gehoert/. Außerdem sind die Seiten der Anbieter, die mit dem Geschäftsmodell arbeiten, sehr aussagekräftig:
Wir finden sie nicht alle gleichermaßen gut, aber sie veranschaulichen das Prinzip sehr gut.
Angebot und Rechnung
Nicht zwingend. Entscheidender ist, dass gut erkennbar keine Weisungsbefugnis der Auftraggeber:innen vorliegt und – hier vor allem – die Entscheidung, WANN das fixe Zeitvolumen abgearbeitet wird, bei den Auftragnehmer:innen liegt. Die Auftraggeber:innen dürfen nicht anweisen, wann ihre freiberuflichen Geschäftspartner:innen die vereinbarten Leistungen zu erbringen haben.
Besser: Abschlagszahlungen. Ja, das geht auch.
Grundsätzlich können Verträge sogar mündlich geschlossen werden. Die ganzen schriftlichen Erfordernisse ergeben sich ja nur als Absicherung, wenn irgendetwas nicht läuft, wie geplant. Insofern ist auch ein bestätigtes Angebot ein Vertrag. Ob es sich dabei um einen Werkvertrag handelt, hängt von der Leistung ab, die im bestätigten Angebot steht. Geht es dabei um die Erstellung von Designkonzepten und Entwürfen sowie den unmittelbar dazugehörigen Arbeiten, kann man von einem Werkvertrag reden. Denn wie der Name schon nahelegt, regelt der Werkvertrag die Erbringung eines Werkes. Das heißt, der Vertrag ist erst dann vollständig erfüllt, wenn das Werk in seiner endgültigen Fassung abgeliefert und abgenommen ist.
Retainer- und Rahmenvertrag
Ja, das ist auch bei kleinen Beträgen schon empfehlenswert. Es gibt da ein gewisses politisches Interesse, möglichst viel Scheinselbstständigkeit festzustellen und aus der Zusammenarbeit mit Auftraggeber:innen die Arbeit für Arbeitgeber:innen zu machen.
Das haben die Prüfer:innen von der Deutschen Rentenversicherung natürlich immer auch Entscheidungsspielräume, aber der Begriff »Stundenzettel« ist schon nah an dem Arbeitgeber:in-Arbeitnehmer:in-Verhältnis dran. Und wenn ohnehin die Tätigkeiten irgendwo aufgeschrieben werden, können sie auch direkt auf der Rechnung erscheinen.
Das ist für Kund:innen wichtig bei komplexen Projekten (zum Beispiel eine WebApp zur Kalkulation von Designleistungen ;)). Denn im Rahmenvertrag sind u.a. Stunden- oder Tagessätze festgelegt. Damit können Auftragnehmer:innen während der Projektlaufzeit nicht einseitig die Sätze anheben. Weitere im Rahmenvertrag geregelte Dinge sind Kündigungsfristen, der Umgang mit Änderungsforderungen, mit Fehlern und Korrekturen, Sanktionen bei Nichterfüllung etc. Für den Kunden bedeutet ein Rahmenvertrag Planungssicherheit in all diesen Aspekten und mehr, was bei umfangreichen Projekten, die zum Teil über mehrere Jahre laufen und aus unterschiedlichen Teilprojekten bestehen können. Dann müssen diese Grundlagen nicht immer wieder neu verhandelt werden. Zudem kann man davon ausgehen, dass bestimmte Vertragskonditionen günstiger gestaltet sind, wenn die Auftragnehmer:innen planbare Geldflüsse in Aussicht haben.
Lizenzen, Nutzungsrechte, Unternehmensbeteiligungen
Jedes Unternehmen hat einen so genannten Unternehmenswert, der mit Hilfe von Experten für Wertermittlungen herausgefunden werden kann. Beträgt er zum Beispiel 50.000,– EUR, und ich erwerbe 10% der Unternehmensanteile, haben diese einen Wert von 5.000,– EUR. Das heißt, ich kann, wenn ich das möchte, 5.000,– EUR der Vergütung meiner Designleistungen in Unternehmensanteilen erwerben. Ist es ein gutes Unternehmen, steigt sein Wert im Laufe des Jahres und damit auch der Wert meiner Anteile. Der Erwerb dieser Anteile wird in einem Vertrag geregelt.
Sofern man die Rechteverwaltung dafür an die VG Bild-Kunst übertragen hat, ja. :-)
Neben den Webinaren betreiben wir unser Wiki Designerwissen. Dort finden sich diverse Beiträge, insbesondere zu den Themen Lizenzen und Nutzungsrechte.
Verträge bei der AGD
Die AGD stellt ihren Mitgliedern AVG (Allgemeine Vertragsgrundlagen), die Angeboten beigefügt werden können, und Vertragsvorlagen kostenlos zur Verfügung. Diese werden regelmäßig aktualisiert, und 2024 ist es wieder so weit. Bislang beschränken sich die Vertragsvorlagen auf Werkverträge für Kommunikations-, Foto- und Produktdesign. Da wir sie dieses Jahr ohnehin anfassen, können wir natürlich noch einmal grundsätzlich nachdenken, daher auch die Umfrage im Webinar. Und es war ja offensichtlich, dass eine Werkvertragsvorlage allein wohl nicht mehr ausreicht. Insofern bitten wir um Geduld bis zum Sommer. Aktuell finden sich im Downloadbereich dieser Website die oben genannten Dokumente. Zugriff erhält man nach Anmeldung an der Seite.
Und als kleine Zugabe noch die Antwort auf folgende Frage:
Wir danken euch für eure ungeteilte Aufmerksamkeit! Sofern ihr weitere Gedanken und Fragen dazu habt, schreibt sie gern in die Kommentare – AGD-Mitglieder können sich für eine individuelle Beratung bekanntlich jederzeit an uns wenden.
Keine Gesprächsbeiträge