Bis Ende letzten Jahres wurden die Möglichkeiten, als KSK-Mitglied zur selbstständigen künstlerischen Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen, sehr unterschiedlich behandelt in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Zuverdienst um eine abhängige Beschäftigung oder eine weitere selbstständige Tätigkeit handelte. Spätestens seit der Corona-Pandemie zeigte sich, dass diese Regelung vielleicht gut für die gesetzliche Rentenversicherung ist, dem beruflichen Alltag selbstständiger Designer:innen jedoch nicht gerecht wird.
Erfreuliche Einmütigkeit
Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben die neuen Regelungen im Dezember 2022 ohne große Diskussion beschlossen. Das hat uns sehr gefreut, und so sehen sie in aller Kürze aus.
Entscheidend ist die Einkommenshöhe
War es bislang so, dass das Einkommen aus einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 520,– EUR monatlich) nicht überschreiten durfte, um den Versicherungsschutz durch die KSK nicht zu verlieren, gilt jetzt: Selbstständige Designer:innen können Geld mit künstlerischer und nicht-künstlerischer Arbeit verdienen. Über die Versicherung in der KSK, also Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, entscheidet die Einkommenshöhe.
Solange das Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit höher ist als das Einkommen aus der nicht-künstlerischen Tätigkeit, ist die KSK-Mitgliedschaft nicht nur möglich, sondern auch verpflichtend.
Wer mehr als 520,– EUR monatlich oder 6.240,– EUR jährlich aus einer nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeit erzielt, muss dies der KSK melden. Sie wird dann überprüfen, inwiefern eine Versicherung über sie weiterhin erforderlich ist. Das dafür benötigte Formular findet ihr hier:
Formular zur Meldung einer selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit an die KSK
Ausführliche Informationen zum Thema findet Ihr im Mitschnitt unseres Webinars am 11.01.2023.