Zur Erinnerung: In dem Beitrag »Selbstständige Dozent:innen ein Auslaufmodell?« haben wir über den Inhalt des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) berichtet, das im Wesentlichen besagt, dass Dozent:innen, die auf Honorarbasis für Kunst- und Volkshochschulen oder private Bildungsträger arbeiten, regelmäßig als scheinselbstständig gelten sollen und demnach angestellt werden müssen.
Inzwischen wurde auf allen Ebenen viel geredet, verhandelt und (beinahe) vereinbart, um eine Lösung zu finden, die die drohenden gravierenden Folgen abmildern kann.
Rechtssicherheit muss endlich her
Das Kernthema ist hier wie bei jeder Diskussion um die Frage der Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit die fehlende Rechtssicherheit. Die Kriterien, die die Deutsche Rentenversicherung bei der Bewertung einer Tätigkeit heranzieht, sind im Laufe der Jahre immer zahlreicher, aber nicht zwingend hilfreicher oder sinnvoller geworden. In allzu vielen Fällen lassen sie moderne Formen der Zusammenarbeit unberücksichtigt und leiten aus der Einladung einer selbstständigen Designerin zur Weihnachtsfeier des Auftraggebers eine angestellte Beschäftigung ab.
Zumindest hat das hier diskutierte Urteil dazu geführt, dass nun gemeinsam mit allen Beteiligten – also Ministerium, Vertreter:innen der Auftraggeber:innen und Vertreter:innen der Auftragnehmer:innen, Deutsche Rentenversicherung – zielführende Abgrenzungskriterien entwickelt werden, die die Grundlage für künftige Prüfungen der Rentenversicherung sein sollen. Wir sind im Rahmen der von uns mitgegründeten Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbstständigenverbände (BAGSV) und des Deutschen Kulturrates (DKR) mit dabei.
VTV-Design mit Vorbildfunktion
Bekanntermaßen ist der Vergütungstarifvertrag Design, den die AGD alle 5 Jahre neu verhandelt und abschließt mit ihrem Tarifpartner Selbstständige Designstudios (SDSt), der einzige Tarifvertrag deutschlandweit, der die Vergütung von Leistungen Selbstständiger regelt. Dies geschieht auf Grundlage von § 12a des Tarifvertragsgesetzes. Da wir finden, dass er ganz gut als Blaupause für vergleichbare Vereinbarungen über die Vergütung von selbstständigen Lehrkräften dienen kann, haben wir das als Vorschlag in die Diskussion eingebracht, was prompt aufgenommen wurde. Das finden wir gut und denken, dass es helfen kann, eine tragbare Lösung für die durch das Urteil entstandene Situation zu finden.
Handlungsspielräume schaffen
Wichtig ist aktuell, gemeinsam mit allen Verantwortlichen einen Übergangszeitraum zu schaffen, in dem Prozesse und Strukturen geschaffen werden können, künftig in der kulturellen Bildung rechtssicher mit selbstständigen Lehrkräften zu arbeiten. Dafür fordern wir zusammen mit anderen Interessenvertreter:innen einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, in dem die Abgrenzungskriterien klar definiert werden können und die Bildungseinrichtungen ihre Haushalte neu aufstellen können. Denn unabhängig davon, ob sie bisher selbstständige Lehrer:innen nun anstellen oder punktuell weiterhin mit Selbstständigen arbeiten, ist eines klar: Die Vergütungen müssen angepasst werden.
Ohne kulturelle Bildung ist alles nichts
Wir sind erleichtert und froh zu sehen, wie engagiert nun alle Verantwortlichen und Beteiligten daran arbeiten, das höchstrichterliche Urteil angemessen zu umzusetzen. Dabei soll die Lösung alle wichtigen Aspekte berücksichtigen: Arbeitsverträge für die Honorarkräfte, denen sie von Rechts wegen zustehen und die sie auch wollen, rechtssichere Honorarverträge für die Spezialisten, die die kulturelle Bildung zu bestimmten Themen braucht, und in jedem Fall die Verhinderung dessen, was auf keine Fall eintreten darf: eine Reduzierung der Angebote kultureller Bildung. Denn sie wäre der Offenbarungseid unserer Kulturszene.
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