Designschutz ist wirtschaftliche Grundlage kreativer Arbeit
Denn Designschutz ist kein abstraktes Spezialthema. Für Designer:innen entscheidet er mit darüber, ob ihre kreative Leistung als Wert wahrgenommen, wirtschaftlich verwertet und fair genutzt wird. Deshalb begrüßt die AGD den Regierungsentwurf grundsätzlich. Er trägt einer Realität Rechnung, in der Gestaltung längst nicht mehr allein am physischen Produkt stattfindet: Digitale Oberflächen, Interfaces, Animationen und Zustandswechsel sollen künftig ausdrücklich schutzfähig sein. Auch der Schutz gegen digitale Vorbereitungshandlungen für den 3D-Druck ist aus AGD-Sicht ein notwendiger Schritt.
Ein Schutzrecht hilft nur, wenn es nutzbar ist
Doch ein gutes Schutzrecht nutzt nur, wenn es tatsächlich nutzbar ist. Das war der zentrale Punkt, den AGD-Geschäftsführerin Victoria Ringleb in ihrem Eingangsstatement und in der anschließenden Fragerunde gesetzt hat. Soloselbstständige Designer:innen und kleine Büros haben keine Rechtsabteilung. Sie melden Schutzrechte nicht routinemäßig an, sondern müssen komplexe Verfahren neben Entwurf, Akquise, Projektarbeit und Buchhaltung bewältigen.
Gerade deshalb darf die Modernisierung nicht in neue Form- und Zugangshürden münden. Künftig können Designs statisch, dynamisch oder animiert eingereicht werden. Das ist sinnvoll, weil viele zeitgenössische Gestaltungen anders kaum angemessen beschrieben werden können. Zugleich müssen die Anforderungen an Dateiformate, Darstellungen, Begriffe und grafische Disclaimer so klar sein, dass Einzelanmelder:innen nicht an Formalien scheitern.
Die AGD plädiert daher für verständliche, frei zugängliche Praxisinstrumente des Deutschen Patent- und Markenamts: visuelle Beispiele, Checklisten, digitale Anleitungen und angemessene Möglichkeiten zur Nachbesserung, sofern der Schutzgegenstand erkennbar bleibt.
Zugang zum Schutz darf nicht von der Größe des Büros abhängen
Die Kreativität und Innovationskraft von Soloselbstständigen stehen der von Konzernen oder großen Agenturen in nichts nach. Ihre Möglichkeiten, komplizierte Anmeldeprozesse zu bewältigen, sind jedoch begrenzt. Ein modernisiertes Designrecht muss diese Realität mitdenken. Es darf nicht nur für professionell verwaltete Schutzrechtsportfolios funktionieren, sondern muss auch für jene zugänglich sein, die ihre Ideen selbst entwickeln, gestalten, anmelden und vermarkten.
Das betrifft nicht nur technische Vorgaben und die Sprache von Formularen. Es geht auch darum, dass die Anmeldepraxis nachvollziehbar bleibt: Welche Begriffe sind zu verwenden? Wie werden dynamische Designs dargestellt? Was ist bei einer fehlerhaften Datei zu tun? Wo liegt der Unterschied zwischen einer zulässigen Erläuterung und einer formalen Hürde? Solche Fragen dürfen nicht erst dann beantwortet werden, wenn eine Anmeldung bereits zu scheitern droht.
Reparatur ja – aber nicht auf Kosten von Qualität und Funktion
Ein weiterer Schwerpunkt war die Reparaturklausel. Die AGD unterstützt das gesellschaftliche Ziel, Produkte länger zu nutzen, Reparaturen zu erleichtern und Ressourcen zu schonen. Reparatur und Nachhaltigkeit sind keine Gegenpositionen zum Designschutz.
Entscheidend ist jedoch, Design nicht auf Oberfläche oder bloßes Aussehen zu verkürzen. Gutes Design organisiert auch Gebrauch, Orientierung, Ergonomie, Haptik und Funktion. Reparatur muss deshalb die gestaltete und funktionale Qualität eines Produkts wiederherstellen – nicht lediglich irgendeinen Austausch ermöglichen, der zwar äußerlich passt, aber Qualität oder Funktion beeinträchtigen kann.
Sichtbarkeit für die Menschen hinter dem Design
Auch beim neuen Designsymbol – dem D im Kreis – brachte die AGD die Perspektive von Einzelgestalter:innen ein. Eine sichtbare Kennzeichnung kann Schutzrechte im Markt verständlicher machen und die wirtschaftliche Position von Designer:innen stärken. Sinnvoll wäre deshalb, dass der Name der Entwerferin oder des Entwerfers dort freiwillig ergänzt werden kann. Für viele Soloselbstständige wäre das ein niedrigschwelliger Weg zu mehr Sichtbarkeit, Anerkennung und Vermarktung – ohne daraus eine zusätzliche bürokratische Pflicht zu machen.
Die Anhörung hat gezeigt, dass der Gesetzentwurf breite Zustimmung erhält. Für die AGD bleibt aber entscheidend, was aus der Modernisierung in der Praxis wird: Ein Designrecht ist dann stark, wenn es kreative Leistung wirksam schützt – und wenn es auch für die vielen selbstständigen Designer:innen verständlich, bezahlbar und zugänglich bleibt, die mit ihrer Arbeit Innovation, Qualität und kulturelle Vielfalt schaffen.Den Krimi im Ausschuss des Bundestages gibt es hier in Spielfilmlänge und hier die Zusammenfassung durch den Ausschuss selbst.
