USM-Haller fährt auf Geburtstagszug ab

Anfang Dezember veröffentlichte der Europäische Gerichtshof ein Urteil, das den Urhe­berrechtsschutz im Designbereich bestätigte. So komplex der Entscheid ist, so wichtig ist er in seinen Auswirkungen. Hier ein Versuch, die wichtigsten Aussagen wiederzuge­ben.

Urheberrecht und Designrecht schließen sich nicht gegenseitig aus

Zu Beginn der Hinweis, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Rechtsstreit nicht abschließt, sondern lediglich abstrakte Fragen der nationalen Gerichte beantwortet – wie in diesem Fall der deutsche Bundesgerichtshof und das schwedische Appelationsgericht (Svea hovrätt). Im Zentrum steht die Frage, ob ein Designrecht bzw. ein Geschmacksmusterrecht ein paralleles Urheberrecht ausschließen kann. Das galt nämlich bis zu dem im Herbst 2013 vom Bundesgerichtshof erlassenen Geburtstagszug-Urteil. Bis dahin sprach die deutsche Rechtspraxis einem Design den Urheberrechtsschutz erst bei einem deutlichen Überragen von der Durchschnittsgestaltung zu. Seit der Geburtstagszugs-Rechtsprechung stellen die Gerichte nun darauf ab, ob die Designs als künstlerische Leistungen anzusehen sind.

Weil gerade bei Gebrauchsgegenständen die Abgrenzungen nicht immer leicht fälllt, musste man sich ernsthafte Sorgen machen, dass der EuGH die deutsche Rechtsprechung wieder kippen würde. Mitnichten: Der EuGH hat die deutsche Praxis bestätigt und stellt fest, dass zwischen Urheberrechtschutz und Designrechtsschutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis be­steht und somit an Designs als Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderun­gen zu stellen sind, als an andere Werkarten.

Subjektive oder äußere Merkmale bleiben außen vor

Wegen den nicht immer einfachen Abgrenzungsschwierigkeiten tendierte die schwedische Rechtspraxis zu einer Mitberücksichtigung subjektiver Merkmale wie Absichten bei der Ent­stehung des Werkes. Der EuGH erteilte dem eine klare Absage, weil nicht Ideen sondern erst die konkreten Ausdrucksformen einen Werkschutz genießen. Die Frage, ob ein Kreativer ei­nen Gestaltungsspielraum hatte und diesen auch genutzt hat, ist somit allein in der Form des Designs zu suchen. Mit ähnlichen Argumenten hat der EuGH das Abstellen auf äußere Merkmale wie eine Anerkennung der Designer_innen in Fachkreisen abgelehnt.

Wie geht es weiter?

Wie bereits erwähnt, hat der EuGH nur die grundsätzlich ans europäische Gericht gestellten Fragen beantwortet. Der deutsche BGH wird nun entscheiden müssen, ob er selbst einen Urheberrechtsschutz bei USM-Haller-Schränken bestätigen kann oder das Ganze an das da­runter liegende Oberlandesgericht zurückverweisen muss. Es bleibt weiterhin die Frage zu beantworten, ob die Gestaltung der Schränke den von den Gerichten entwickelten Voraus­setzungen gerecht wird. Es bleibt also spannend.

EuGH-Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Designbranche

Für die deutschen Designer_innen ist das Urteil ein sehr gutes Zeichen. Es ist nicht selbst­verständlich, dass die Designbranche mit Nutzungsrechten arbeiten darf. Weil eine vertrag­liche Grundlage leicht in die Leere laufen kann, macht es weiterhin Sinn, in jedem Streitfall zu prüfen, ob ein Urheberrechtsschutz zur Verfügung steht.

Alexander Koch | Rechtsanwalt und AGD-Justiziar | 11.02.2026

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