Im letzten Webinar des zehnteiligen Kurses ging es um die Ermittlung des richtigen Nutzungsfaktors, den es braucht, um die angemessene Nutzungsvergütung zu ermitteln. Den Mitschnitt samt Webinarunterlagen gibt es hier: https://design.macht.business/dmb-k1-10-den-richtigen-nutzungsfaktor-aushandeln/
Einige wichtige Fragen blieben auch hier unbeantwortet, was wir in der folgenden kleinen FAQ beheben wollen:
Das ist sie in dem Rechenbeispiel auch, 1.600,– EUR für den 1. Band plus 900,– EUR für den 2. Band. Die Nutzungsvergütung fällt jedoch für beide Bände an, weil wir zu diesem Zeitpunkt wussten, dass es auch bei Band 1 nicht bei den ursprünglich vereinbarten 500 Exemplaren bleiben würde.
Wir haben im Schnitt zwischen 100 und150 Teilnehmer. Die Aufzeichnungen sind zeitlich unbegrenzt verfügbar und werden durchschnittlich im Jahr ca. 50 mal abgerufen. D.h. geringer Nutzungsfaktor. Also Teilnehmerkreis abfragen und Dauer der Verfügbarkeit. (COL)
Man kann bei beiden ein kostenloses Testabo für 7 oder 14 Tage abschließen. Für ein paar schnelle Suchen/Vergleiche reicht das aus. Danach wird es kostenpflichtig in Form eines Abonnements.
Die Werksvergütung ist das Honorar, das wir für den Designentwurf und das Designkonzept erhalten. Dies ist auch die relevante Zahl für die Nutzungsvergütung, denn nur das Werkhonorar wird mit dem Nutzungsfaktor multipliziert, nicht die gesamte Vergütungssumme. Alle anderen zu erbringenden Leistungen – Zielbestimmung, Analyse, Recherche, Synthese, Umsetzung, Inbetriebnahme, Evaluation – werden mit dem Diensthonorar entgolten.
Nein, das Modell der Lizenzierung künstlerischer Werke ist nicht auf Deutschland beschränkt, sondern kommt weltweit zur Anwendung. Es kann nur durchaus möglich sein, dass die nutzungsbasierte Vergütung von Designleistungen nicht überall gleichermaßen üblich ist. In diesem Fall kann es sich lohnen, mit dem Satz »Du sollst bezahlen, was du nutzt – nicht mehr, aber auch nicht weniger« auf die Vorteile dieser Vergütungsform hinzuweisen.
Eine juristische Handhabe hat der Kunde wahrscheinlich eher nicht, aber seit Kurzem gibt es Nightshade – eine Software, mit deren Hilfe man künstlerische Werke, und damit auch Designs, für KIs vergiften kann: https://www.trendingtopics.eu/nightshade-software-vergiftet-bilder-gegen-missbrauch-durch-ai/ Vielleicht hilft das ja.
In diesem Fall ist es ratsam, den höchstmöglichen Nutzungsfaktor anzusetzen, denn es wird das Änderungsrecht eingeräumt. Das ist ein sehr umfangreiches Recht, bei dem eine räumliche und/oder zeitliche Beschränkung noch sinnvoll erscheint. Die Verhandlungsbasis sollte der Nutzungsfaktor 6,0 sein. Am Ende sollte ein Betrag herauskommen, mit dem beide Seiten gut leben können.
»Verstecken« kann eine Strategie sein. Sofern es nicht nur um die Abgabe eines Angebotes geht, sondern zuvor ein Briefinggespräch oder Ähnliches stattfindet, kann man auch den geplanten Nutzungsumfang herausfinden und das Honorar für Werk und Nutzung entsprechend kalkulieren und anbieten.
Exakt dafür berechnet man die Nutzungsrechte. Die Umsetzungsarbeit hingegen ist gar nicht relevant für die Ermittlung der angemessenen Nutzungsvergütung.
Und auch diesmal gibt es eine kleine Zugabe:
Wir danken euch für eure ungeteilte Aufmerksamkeit! Sofern ihr weitere Gedanken und Fragen dazu habt, schreibt sie gern in die Kommentare – AGD-Mitglieder können sich für eine individuelle Beratung bekanntlich jederzeit an uns wenden.
Fortbildungen
-
Webinar: Sicher selbstständig, nicht nur zum Schein – auch 2025