Neue AVG für AGD-Mitglieder: Verträge zeitgemäß und klar gestalten

Gute Gestaltung braucht gute Vereinbarungen. Deshalb hat die AGD ihre Allgemeinen Vertragsgrundlagen grundlegend überarbeitet und an die heutige Arbeitswirklichkeit von Designer:innen angepasst. Die neuen AVG stehen ab sofort im internen Bereich der Website exklusiv für AGD-Mitglieder zum Download bereit. Sie sollen dabei helfen, Leistungen, Vergütung, Nutzungsrechte und Verantwortlichkeiten von Beginn an klar zu regeln – und damit Missverständnisse und Konflikte möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen.

Vier Fachgebiete, vier passgenaue Fassungen

Die neuen AVG gibt es für vier zentrale Tätigkeitsbereiche:

  • digitales Design,
  • Kommunikationsdesign,
  • Produktdesign,
  • Fotodesign.

Alle vier Fassungen folgen einer gemeinsamen Systematik, berücksichtigen aber die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsfeldes. Denn ein Webprojekt bringt andere Abläufe und Übergabeformate mit sich als eine Fotoserie, ein Erscheinungsbild oder die Entwicklung eines Produkts.

Die Überarbeitung entstand mit anwaltlicher Unterstützung durch Rechtsanwältin Katrin Simonis und auf Grundlage zahlreicher Erfahrungen aus der Mitgliederberatung. Im Mittelpunkt stand dabei eine Frage: Welche Regelungen brauchen Designer:innen heute tatsächlich, um ihre Projekte professionell, verständlich und wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten?

Was ist neu?

Die AVG wurden nicht nur sprachlich überarbeitet, sondern inhaltlich umfassend modernisiert. Sie bilden heutige Leistungen und Projektabläufe deutlich genauer ab und grenzen klarer ab, was zur vereinbarten Leistung gehört – und was zusätzlich beauftragt und vergütet werden muss.

Neu oder präziser geregelt sind unter anderem:

  • Leistungsumfang und Zusatzleistungen,
  • Mitwirkungspflichten und Freigaben,
  • Korrekturrunden und nachträgliche Änderungswünsche,
  • Verzögerungen und die Wiederaufnahme unterbrochener Projekte,
  • Vergütung und Nutzungsumfang,
  • die Herausgabe offener Dateien, Rohdaten und Produktionsmittel,
  • der Schutz nicht ausgewählter Entwürfe und Ideen,
  • Datenschutz, Fremdleistungen, Abnahme und Kündigung.

Auch die Mitwirkung von Auftraggeber:innen wird klarer eingeordnet: Briefings, Rückmeldungen, Freigaben und Änderungswünsche begründen für sich genommen keine Urheber- oder Miturheberrechte an den Arbeitsergebnissen.

AVG und Angebot müssen zusammenpassen

AVG wirken nicht allein dadurch, dass sie irgendwo gespeichert oder einer E-Mail angehängt werden. Sie müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden – und vor allem zum jeweiligen Angebot passen.

Genau hier entstehen in der Praxis häufig unbeabsichtigte Widersprüche. Steht im Angebot beispielsweise „alle Änderungen inklusive“, können die in den AVG vorgesehenen Korrekturrunden ins Leere laufen. Ähnliches gilt für pauschale Formulierungen wie „uneingeschränkte Nutzung“ oder „Übergabe aller Dateien“.

Deshalb stellt die AGD neben den neuen AVG auch ein erstes Paket begleitender Arbeitshilfen bereit. Es unterstützt Mitglieder dabei, Angebote und AVG so aufeinander abzustimmen, dass sie sich ergänzen, statt sich gegenseitig auszuhebeln.

Checklisten und Textbausteine für die Praxis

Zum neuen Mitgliederpaket gehören:

  • eine allgemeine Checkliste für Angebote,
  • gewerkspezifische Kurzchecks für die vier Designbereiche,
  • eine Übersicht problematischer Angebotsformulierungen,
  • ein Textbaustein zur Einbeziehung der AVG,
  • Hinweise zur Nutzung der Dokumente.

Die Materialien ersetzen keine individuelle anwaltliche Prüfung, bieten aber eine fundierte und praxistaugliche Grundlage für viele typische Vertragskonstellationen im Designalltag.

Der Anfang eines größeren Vorhabens

Die neuen AVG sind der erste Schritt. In den kommenden Monaten wird die AGD weitere Hilfsmittel entwickeln, die Designer:innen beim Schreiben guter Angebote sowie bei der Steuerung und dem Abschluss ihrer Projekte unterstützen.

Rückmeldungen und Erfahrungen aus der Praxis sind dabei ausdrücklich willkommen. Denn die Materialien sollen nicht nur rechtlich sorgfältig formuliert sein, sondern sich vor allem im Arbeitsalltag der Mitglieder bewähren. Die neuen AVG und die begleitenden Arbeitshilfen finden AGD-Mitglieder ab sofort im Mitgliederbereich der Website. Außerdem haben wir ein Webinar zu den neuen AVG durchgeführt. Hier findest du es.

Häufige Fragen zu den neuen AVG der AGD

Wo finde ich die neuen AVG?

Du findest die AVG nach dem Login auf der AGD-Website unter 
Konto → Mitgliederdokumente (https://agd.de/konto/membership_documents/).

Dort stehen auch die begleitenden Checklisten, Kurzblätter und Textbausteine zum Download bereit. Die AVG und Arbeitshilfen sind exklusiv für AGD-Mitglieder bestimmt.

Warum gibt es vier unterschiedliche AVG-Fassungen?

Die Arbeitsabläufe und Vertragsrisiken unterscheiden sich je nach Designbereich. Ein Websiteprojekt erfordert andere Regelungen zu Dateien, technischer Umsetzung und Projektfortführung als ein Fotoshooting, eine Kampagne oder die Entwicklung eines Serienprodukts.

Deshalb gibt es gesonderte AVG für:

– digitales Design
– Kommunikationsdesign
– Produktdesign
– Fotodesign


Alle Fassungen folgen einer gemeinsamen Systematik, sind aber fachlich auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnitten.

Welche AVG passen zu meinem Projekt?

Entscheidend ist der Schwerpunkt des Auftrags:

– Digitales Design: Websites, Apps, UX/UI, digitale Produkte und Designsysteme
Kommunikationsdesign: Erscheinungsbilder, Kampagnen, Print- und Kommunikationsmittel
– Produktdesign: Produktentwicklung, Modelle, Prototypen und Serienprodukte
– Fotodesign: fotografische Produktionen, Bildserien und Bildbearbeitung

Bei einem gemischten Auftrag sollte die AVG-Fassung für die prägende Hauptleistung verwendet werden. Weitere Leistungen beschreibst und grenzt du im Angebot ausdrücklich ab.

Kann ich mehrere AVG-Fassungen miteinander kombinieren?

Wir raten davon ab, einzelne Klauseln aus mehreren Fassungen zusammenzukopieren. Dadurch können falsche Verweise, Widersprüche oder unbeabsichtigte Regelungslücken entstehen.

Nutze bei einem Mischprojekt möglichst eine Hauptfassung und regle die ergänzenden Leistungen konkret im Angebot. Bei umfangreichen Sonderregelungen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.

Können Nicht-Mitglieder die AVG erwerben?

Nein. Die neuen AVG und die begleitenden Arbeitshilfen sind Teil des exklusiven Leistungsangebots für AGD-Mitglieder und werden nicht einzeln verkauft.

Auftraggeber:innen erhalten die AVG selbstverständlich von dem AGD-Mitglied, mit dem sie einen Vertrag schließen. Sie dürfen die Unterlagen jedoch nicht selbst als eigene Vertragsvorlagen übernehmen oder weiterverbreiten.

Ist die Bezeichnung „AGB“ oder „AVG“ richtiger?

Beide Bezeichnungen sind möglich. Rechtlich kommt es nicht auf den Namen des Dokuments an. Vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden, können rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen sein – unabhängig davon, ob sie AGB, AVG oder Vertragsbedingungen heißen.

„Allgemeine Vertragsgrundlagen“ ist im Designbereich etabliert und klingt etwas partnerschaftlicher. Wichtig ist vor allem, die gewählte Bezeichnung konsequent zu verwenden und im Angebot eindeutig auf das betreffende Dokument zu verweisen.

Darf ich die Personenbezeichnungen oder andere Formulierungen anpassen?

Du kannst ein Deckblatt mit deinem Namen, deinem Logo, deiner Berufsbezeichnung und deinen Kontaktdaten ergänzen. Auch rein sprachliche Anpassungen sind möglich, sofern der rechtliche Inhalt unverändert bleibt und alle Bezeichnungen und Pronomen im Dokument konsistent angepasst werden.

Bei inhaltlichen Änderungen, Kürzungen oder Ergänzungen ist Vorsicht geboten. Schon kleine Eingriffe können die Wirkung einzelner Klauseln oder ihr Zusammenspiel verändern. Für selbstständig inhaltlich veränderte Fassungen übernimmt die AGD keine Haftung; sie sollten anwaltlich geprüft werden.

Gibt es auch vollständige Vorlagen für Angebote?

Das derzeitige Mitgliederpaket enthält keine einheitliche vollständige Angebotsvorlage. Die Tätigkeitsfelder, Leistungen und Angebotsformen der Mitglieder sind dafür zu unterschiedlich.
Zur Verfügung stehen zunächst:

– eine allgemeine Angebotscheckliste,
– vier gewerkspezifische Kurzchecks,
– eine Übersicht problematischer Angebotsformulierungen,
– ein Textbaustein zur Einbeziehung der AVG.

Weitere Arbeitshilfen zum Schreiben guter Angebote, zur Steuerung und zum Abschluss von Projekten und zur Erstellung von Verträgen sind geplant, die ersteren kurzfristig, die letzteren langfristig.

Welche AVG gelten bei älteren Aufträgen, offenen Rechnungen oder späteren Streitigkeiten?

Maßgeblich ist grundsätzlich die AVG-Fassung, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen wurde. Das Datum der Rechnung oder der Zeitpunkt, zu dem später eine Diskussion entsteht, ändern daran nichts.

Wurde der Auftrag unter den bisherigen AVG geschlossen, gelten für diesen Auftrag weiterhin die bisherigen AVG. Die neuen AVG können nicht nachträglich einseitig auf den Vertrag übertragen werden.

Kann ich im Angebot auf die bisherigen AVG verweisen und in der Auftragsbestätigung die neuen AVG verwenden?

Nicht ohne Zustimmung des*der Auftraggeber:in. Wurde das Angebot einschließlich der bisherigen AVG bereits angenommen, ist der Vertrag auf dieser Grundlage geschlossen.

Enthält eine spätere Auftragsbestätigung andere Vertragsbedingungen, müssen diese ausdrücklich vereinbart werden. Eine Annahme mit Änderungen gilt rechtlich grundsätzlich als neuer Antrag.

Muss ich allen bestehenden Kund:innen die neuen AVG zusenden?

Du musst nicht vorsorglich von allen bisherigen Kund:innen eine allgemeine Zustimmung einholen. Die neuen AVG gelten ohnehin nicht automatisch für bereits geschlossene Verträge.

Bei einem neuen Auftrag solltest du jedoch auch langjährigen Kund:innen die aktuelle Fassung gemeinsam mit dem neuen Angebot zusenden und ausdrücklich darauf hinweisen.

Eine freundliche Vorabinformation kann lauten:

„Wir haben unsere Allgemeinen Vertragsgrundlagen aktualisiert. Bei künftigen Angeboten erhalten Sie die jeweils geltende Fassung selbstverständlich zusammen mit den konkreten Projektunterlagen.“

Kann ich die bisherigen AVG weiterhin verwenden?

Bestehende Verträge werden durch die Veröffentlichung der neuen AVG nicht verändert. Für sie gilt weiterhin die Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde.

Für neue Aufträge empfehlen wir die aktuellen AVG, da sie fachlich und rechtlich überarbeitet und an heutige Projektabläufe angepasst wurden.

Was muss ich beachten, wenn ich die AVG auf meiner Website veröffentliche und später aktualisiere?

Jede Fassung sollte ein eindeutiges Datum oder eine Versionsnummer tragen. Frühere Fassungen solltest du archivieren und nicht einfach überschreiben.
Im Angebot sollte die verwendete Fassung konkret benannt werden, beispielsweise:

„AVG Kommunikationsdesign, Stand Juli 2026“

Am sichersten ist es, genau diese PDF-Datei zusätzlich mit dem Angebot zu versenden. So lässt sich später nachweisen, welche Fassung dein*e Auftraggeber:in erhalten hat.

Wie werden die AVG Bestandteil meines Vertrags?

Wir empfehlen folgendes Vorgehen:

1. Weise im Angebot ausdrücklich auf die konkret verwendete AVG-Fassung hin.
2. Stelle die AVG vor oder spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung.
3. Versende sie möglichst als PDF gemeinsam mit dem Angebot.
4. Lass das Angebot einschließlich der AVG in Textform annehmen.
5. Bewahre Angebot, AVG und Annahmeerklärung gemeinsam auf.

Die Anforderungen können sich danach unterscheiden, ob du mit einem Unternehmen oder einer Privatperson kontrahierst.

Müssen die AVG unterschrieben werden?

Eine gesonderte Unterschrift direkt unter den AVG ist regelmäßig nicht erforderlich. Wichtig ist, dass dein*e Auftraggeber:in vor Vertragsschluss auf die AVG hingewiesen wurde, sie zur Kenntnis nehmen konnte und das Angebot einschließlich der AVG angenommen hat.

Eine Zustimmung kann grundsätzlich auch in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail. Textform verlangt eine lesbare Erklärung, aus der die erklärende Person hervorgeht und die dauerhaft gespeichert werden kann.

Reicht ein Link zu den AVG auf meiner Website?

Ein direkter, frei zugänglicher und eindeutig bezeichneter Link kann im Geschäftsverkehr eine praktikable Lösung sein. Wir empfehlen dennoch, die verwendete AVG-Fassung zusätzlich als PDF mit dem Angebot zu versenden.

So kannst du später nachweisen, welche konkrete Fassung dein*e Auftraggeber:in erhalten hat. Ein Link zum internen Mitgliederbereich der AGD reicht nicht aus, weil Auftraggeber:innen dort keinen Zugang haben.

Muss ich die AVG jedem Angebot beifügen?

Wir empfehlen, die jeweils geltende Fassung jedem Angebot beizufügen – auch bei langjährigen Kund:innen. Damit ist klar dokumentiert, welche AVG für den konkreten Auftrag gelten sollen.

Bei einem Rahmenvertrag können abweichende Lösungen sinnvoll sein. Sobald eine neue AVG-Fassung verwendet wird oder ein neuer Einzelvertrag geschlossen wird, sollte sie jedoch erneut eindeutig einbezogen werden.

In welcher Reihenfolge sollten Angebot und AVG stehen?

Sinnvoll ist:

1. das konkrete Angebot,
2. anschließend die AVG.

So erfährt der*die Auftraggeber:in zunächst, worum es im konkreten Projekt geht, und kann danach die ergänzenden Vertragsbedingungen lesen.
Rechtlich entscheidend ist nicht die Seitenreihenfolge, sondern der klare Hinweis auf die AVG und die Möglichkeit, sie vor der Annahme zur Kenntnis zu nehmen.

Kommt der Vertrag bereits durch die Annahme des Angebots zustande?

Ja. Ein Vertrag entsteht durch ein hinreichend bestimmtes Angebot und dessen Annahme. Ein zusätzliches Dokument mit der Überschrift „Vertrag“ ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Ob der geschlossene Vertrag rechtlich als Werkvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Vertrag einzuordnen ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Wird ein bestimmtes Ergebnis geschuldet, können insbesondere werkvertragliche Vorschriften gelten.

Reicht eine Annahme per E-Mail oder über den Genehmigungsbutton einer Angebotssoftware?

Grundsätzlich ja, wenn eindeutig dokumentiert wird, welches Angebot angenommen wurde und dass sich die Zustimmung auf das unveränderte Angebot einschließlich der AVG bezieht.

Die Software sollte die Annahme, den Zeitpunkt und die zugrunde liegende Angebotsfassung dauerhaft dokumentieren. Eine zusätzliche Auftragsbestätigung kann organisatorisch sinnvoll sein, ist für den Vertragsschluss aber nicht zwingend.

Was gilt, wenn der*die Auftraggeber:in das Angebot mit Änderungen bestätigt?

Eine Annahme mit Ergänzungen, Einschränkungen, Streichungen oder anderen Änderungen ist grundsätzlich keine Annahme des ursprünglichen Angebots. Sie gilt als neuer Antrag.

Prüfe deshalb jede veränderte Rücksendung sorgfältig. Beginne nicht einfach mit der Arbeit, wenn beispielsweise Nutzungsrechte, Korrekturrunden, Vergütung oder AVG-Verweise geändert wurden.

Was gilt, wenn der*die Auftraggeber:in eigene AGB oder Einkaufsbedingungen verwendet?

Fremde Einkaufsbedingungen sollten nicht ungelesen akzeptiert werden. Eine Formulierung wie „Es gelten ausschließlich meine AVG“ löst das Problem nicht zuverlässig, wenn die Gegenseite ihrerseits ausschließlich ihre Bedingungen einbeziehen will.

Widersprechende Punkte und die Rangfolge der Vertragsunterlagen sollten ausdrücklich vereinbart werden. Bei wichtigen oder umfangreichen Kunden-AGB empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den vorformulierten Bedingungen beider Seiten.

Ersetzen die AVG ein ausführliches Angebot?

Nein. Die AVG regeln die wiederkehrenden Grundlagen der Zusammenarbeit. Das Angebot beschreibt dagegen den konkreten Auftrag.
Erst aus beiden Dokumenten zusammen ergibt sich, welche Leistungen du erbringst, was sie kosten, welche Termine gelten, welche Dateien übergeben werden und in welchem Umfang die Arbeit genutzt werden darf.

Was muss trotz AVG in meinem Angebot stehen?

Das Angebot sollte insbesondere enthalten:

– Projektbezeichnung und konkreten Leistungsumfang,
– ausdrücklich nicht enthaltene Leistungen,
– Vergütung und Zahlungsweise,
– Termine und erforderliche Mitwirkung,
– enthaltene Korrekturrunden,
– Nutzungsart, Gebiet, Dauer und Nutzerkreis,
– zu übergebende Dateien und Formate,
– Hinweis auf die beigefügten AVG,
– Frist und Form der Annahme.

Je konkreter das Angebot ist, desto geringer ist das Risiko späterer Missverständnisse.

Was bedeutet „Scope“?

„Scope“ bezeichnet den vereinbarten Umfang und die Grenzen eines Projekts. Dazu gehört nicht nur, was gestaltet wird, sondern auch:

– welche Leistungen und Ergebnisse enthalten sind,
– welche Leistungen nicht enthalten sind,
– wie viele Varianten und Korrekturrunden vorgesehen sind,
– welche Dateien geliefert werden,
– welche Termine und Mitwirkungspflichten gelten,
– welche Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Ein klarer Scope hilft dabei, spätere Zusatzwünsche vom ursprünglichen Auftrag abzugrenzen.

Was gilt, wenn Angebot und AVG einander widersprechen?

Die konkrete Vereinbarung im Angebot oder Einzelvertrag geht den AVG grundsätzlich vor. Individuelle Vertragsabreden haben gesetzlichen Vorrang.
Formulierungen wie „alle Änderungen inklusive“, „uneingeschränkte Nutzung“ oder „Übergabe aller Dateien“ können daher Schutzregelungen der AVG verdrängen.

Abweichungen sollten möglichst ausdrücklich gekennzeichnet werden, beispielsweise:

„Abweichend von Ziffer 2.5 der AVG ist eine Korrekturrunde im Honorar enthalten.“

Welche Leistungen gelten als Zusatzleistungen?

Zusatzleistungen sind insbesondere Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder durch spätere Änderungswünsche, neue Vorgaben oder fehlende Mitwirkung entstehen.
Dazu können beispielsweise gehören:

– zusätzliche Korrekturrunden,
– neue Varianten,
– weitergehende Retuschen,
– zusätzliche Formate,
– technische Umsetzung,
– Produktionsbegleitung,
– Datenmigration,
– Wartung,
– offene Dateien,
– erweiterte Nutzungsrechte.

Beginne möglichst erst mit den zusätzlichen Arbeiten, nachdem Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf den Zeitplan in Textform bestätigt wurden.

Wie sollten Auftragserweiterungen während eines Projekts dokumentiert werden?

Am besten durch eine kurze Ergänzungsvereinbarung in Textform, bevor die zusätzlichen Arbeiten beginnen. Sie sollte mindestens enthalten:

– die neue oder geänderte Leistung,
– die zusätzliche Vergütung,
– Auswirkungen auf Termine,
– gegebenenfalls zusätzliche Nutzungsrechte,
– die Bestätigung des*der Auftraggeber:in.

Eine E-Mail kann dafür ausreichen, wenn eindeutig dokumentiert wird, was zu welchen Bedingungen zusätzlich beauftragt wurde.

Wie viele Korrekturrunden sind enthalten?

Die neuen AVG sehen grundsätzlich maximal zwei Korrekturrunden je abnahmefähigem Konzeptions-, Entwurfs-, Prototypen- oder Designstand vor, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

Änderungswünsche sollen gebündelt übermittelt werden. Weitere Korrekturrunden, neue Vorgaben oder Änderungen bereits freigegebener Arbeiten sind zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet.

Kann ich nur eine Korrekturrunde oder ein Stundenkontingent vereinbaren?

Ja. Du kannst im Angebot von der Standardregelung der AVG abweichen und beispielsweise nur eine Korrekturrunde vorsehen:

„Abweichend von Ziffer 2.5 der AVG ist im vereinbarten Honorar eine gebündelte Korrekturrunde enthalten.“
Auch ein Stundenbudget ist möglich:

„Für Korrekturen und projektbezogene Anpassungen sind bis zu sechs Arbeitsstunden im Honorar enthalten. Darüber hinausgehender Aufwand wird nach vorheriger Information mit … Euro netto je Stunde berechnet.“

Es sollte zusätzlich geregelt werden, ob Abstimmungen und Projektmanagement auf das Kontingent angerechnet werden.

Was kann ich tun, wenn der*die Auftraggeber:in kein gebündeltes Feedback liefert?

Bitte zunächst ausdrücklich um eine konsolidierte und abschließende Rückmeldung. Du musst nicht jede einzelne Nachricht sofort separat bearbeiten.
Weise freundlich darauf hin, dass einzeln eintreffende oder widersprüchliche Änderungswünsche zusätzlichen Abstimmungsaufwand verursachen können. Setze gegebenenfalls eine angemessene Frist und kündige an, dass zusätzliche Schleifen nach Aufwand berechnet werden.

Wie sollten Projektprotokolle geführt werden?

Ein gutes Protokoll kann kurz sein. Es sollte insbesondere festhalten:

– getroffene Entscheidungen,
– erteilte Freigaben,
– Änderungswünsche,
– offene Aufgaben,
– Verantwortlichkeiten,
– vereinbarte Termine.

Sende es zeitnah an alle Beteiligten und bitte darum, Einwände innerhalb der in den AVG vorgesehenen Frist in Textform mitzuteilen. Bei wichtigen Freigaben empfiehlt sich zusätzlich eine ausdrückliche Bestätigung.

Wie kann ich einen Standard wie PDF/UA oder WCAG zusichern, ohne mich zu überhaften?

Etwas wie Barrierefreiheit ist nicht Teil des Kleingedruckten, sondern deine Positionierung, dein Alleinstellungsmerkmal. Deshalb gehört es auf die Startseite deiner Website und in dein Angebot. Vermeide eine pauschale Aussage wie „Das Ergebnis ist vollständig barrierefrei“. Definiere stattdessen konkret:

– den Standard und seine Version,
– die betroffenen Dokumente, Seiten oder Funktionen,
– das vereinbarte Konformitätsniveau,
– die verwendeten Prüfmethoden,
– die unterstützten Systeme und Ausgabemedien,
– kundenseitig bereitzustellende Inhalte,
– ausgeschlossene Drittsysteme und spätere Änderungen.

Die Zusicherung sollte sich nur auf den vereinbarten Leistungsumfang und den Zustand bei Übergabe beziehen. Bei weitreichenden Garantien oder besonders regulierten Angeboten empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.

Ersetzt ein unterschriebener Auftrag die Rechnung?

Nein. Angebot, Auftrag und Vertrag regeln, was geleistet und bezahlt werden soll. Die Rechnung ist das gesonderte Abrechnungsdokument für die erbrachte Leistung oder eine vereinbarte Vorauszahlung.

Sie enthält die steuerlich erforderlichen Angaben und dient dem*der Auftraggeber:in unter anderem als Zahlungs- und Buchungsbeleg. Die gesetzlichen Anforderungen an die Ausstellung einer Rechnung ergeben sich insbesondere aus § 14 UStG.

Muss ich für die vereinbarte Anzahlung von beispielsweise 30 Prozent eine Rechnung stellen?

Ja, du solltest nach Vertragsschluss eine entsprechende Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnung ausstellen. Die Zahlung wird nicht allein dadurch abgerechnet, dass im Angebot oder Vertrag eine Anzahlung vereinbart wurde.

Spätere Teil- oder Schlussrechnungen müssen die bereits abgerechneten und gezahlten Beträge nachvollziehbar berücksichtigen.

Muss in den AVG auf die Künstlersozialabgabe hingewiesen werden?

Nein. Die Prüfung, Meldung und Zahlung einer möglichen Künstlersozialabgabe obliegt dem gegebenenfalls abgabepflichtigen Unternehmen. Die Abgabepflicht hängt nicht davon ab, ob der*die beauftragte Designer:in selbst über die KSK versichert ist.
Ein freundlicher Hinweis im Angebot oder auf der Rechnung kann dennoch sinnvoll sein:

„Die vereinbarte Vergütung enthält keine gegebenenfalls vom Auftraggeber zu entrichtende Künstlersozialabgabe. Die Prüfung einer möglichen Abgabepflicht obliegt dem Auftraggeber.“

Was gilt, wenn eine Leistung im Einzelfall nicht urheberrechtlich geschützt ist?

Nicht jede gestalterische oder technische Leistung erreicht die erforderliche urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Vergütet werden muss die beauftragte Arbeit trotzdem. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab, ob das Ergebnis urheberrechtlich geschützt ist.

Soweit keine Urheberrechte entstehen, laufen entsprechende Nutzungsrechtsregelungen ins Leere. Es können aber andere Schutzpositionen relevant sein, etwa Design-, Marken-, Eigentums- oder vertragliche Rechte.

Wann gehen die Nutzungsrechte auf den*die Auftraggeber:in über?

Nach den neuen AVG gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über.
Welche Nutzungen erlaubt sind, richtet sich nach dem Angebot und dem vereinbarten Vertragszweck – insbesondere nach Nutzungsart, Gebiet, Dauer, Nutzerkreis und Verwertungsumfang.

Wann ist ein einfaches und wann ein ausschließliches Nutzungsrecht sinnvoll?

Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt dem*der Auftraggeber:in die vereinbarte Nutzung, ohne dass die Nutzung durch andere vollständig ausgeschlossen ist.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht verschafft dem*der Auftraggeber:in innerhalb des vereinbarten Umfangs eine exklusive Stellung. Es ist deshalb wirtschaftlich wertvoller und sollte entsprechend vergütet werden. Auch ausschließliche Rechte können räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt werden.
Einfache Rechte können etwa bei allgemeinen Illustrationen oder Fotografien sinnvoll sein. Bei einem individuellen Markenauftritt oder einem exklusiven Kampagnenmotiv kann ein ausschließliches Recht angemessen sein.

Was gilt, wenn im Angebot und in den AVG keine Nutzungsrechte geregelt wurden?

Das bedeutet nicht automatisch, dass keinerlei Nutzung erlaubt ist. Bei urheberrechtlich geschützten Arbeiten wird im Zweifel geprüft, welche Rechte nach dem erkennbaren Vertragszweck erforderlich waren (Übertragungszweckgrundsatz).

Dieser Umfang kann jedoch streitig sein. Eine Rechnung kann eine fehlende Vereinbarung nicht ohne Weiteres nachträglich einseitig ersetzen. Vor einer weiteren oder neuen Nutzung sollten Umfang und Vergütung deshalb ausdrücklich vereinbart werden.

Kann ich Nutzungsrechte noch ansprechen, wenn das Projekt bereits abgeschlossen ist?

Ja, insbesondere wenn nun eine Nutzung geplant ist, die vom ursprünglichen Auftrag nicht eindeutig umfasst war.
Vor der Übergabe offener Masterdateien oder der Nutzung durch eine andere Agentur oder Satzfirma sollte schriftlich geklärt werden:

– welche Rechte bisher eingeräumt wurden,
– welche zusätzliche Nutzung geplant ist,
– ob Bearbeitungen erlaubt sind,
– wer die Dateien verwenden darf,
– welche zusätzliche Vergütung vereinbart wird.

Ob die geplante Nutzung bereits vom ursprünglichen Vertrag erfasst ist, muss anhand des damaligen Angebots und der Kommunikation beurteilt werden.

Welche AVG gelten bei einer späteren Erweiterung der Nutzungsrechte?

Die ursprünglich eingeräumten Rechte richten sich weiterhin nach dem damaligen Vertrag und der damals einbezogenen AVG-Fassung.
Eine spätere Erweiterung – beispielsweise von regionaler auf weltweite oder von zeitlich begrenzter auf längere Nutzung – ist eine neue Vereinbarung. Für diese können die aktuellen AVG einbezogen werden, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

Was passiert, wenn die Nutzungsdauer abläuft und der*die Designer:in nicht erreichbar ist?

Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte verlängern sich ohne entsprechende Vereinbarung nicht automatisch.
Bei langfristigen Projekten kann deshalb bereits im ursprünglichen Vertrag ein Verlängerungsmechanismus vorgesehen werden, zum Beispiel:

– eine Verlängerungsoption,
– eine feste Berechnungsformel,
– eine Frist für die Anfrage,
– eine Vertretungs- oder Nachfolgeregelung.

Die Regelung sollte sorgfältig formuliert werden, damit nicht unbeabsichtigt ein unbefristetes oder unentgeltliches Recht entsteht.

Wird der*die Auftraggeber:in durch Briefings, Rückmeldungen oder Freigaben Miturheber:in?

Briefings, fachliche Informationen, Anregungen, Korrekturen, Auswahlentscheidungen und Freigaben begründen für sich genommen keine Urheber- oder Miturheberstellung.

Urheber:in ist der*die Schöpfer:in des Werkes. Miturheberschaft setzt voraus, dass mehrere Personen ein Werk tatsächlich gemeinsam schöpferisch schaffen und sich ihre Beiträge nicht gesondert verwerten lassen.

Ob in einem besonderen Einzelfall ein eigener schöpferischer Beitrag vorliegt, muss gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.

Muss ich offene Dateien, RAW-Dateien, Quellcode oder CAD-Daten herausgeben?

Nein, nicht automatisch. Geschuldet sind zunächst die im Angebot vereinbarten Arbeitsergebnisse und Formate.
Offene Arbeitsdateien, RAW-Dateien, Quellcode, CAD-nahe Entwicklungsstände, Designsystem-Dateien oder andere Produktionsmittel müssen nur herausgegeben werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Herausgabe kann zusätzlich vergütet und auf einen bestimmten Nutzungszweck beschränkt werden.

Wie sollte ich im Angebot beschreiben, welche Dateien übergeben werden?

Benenne möglichst konkret:

– Dateiformat und Version,
– Größe, Auflösung und Farbprofil,
– finale oder editierbare Datei,
– enthaltene oder nicht enthaltene Schriften und Lizenzen,
– vorgesehenen Nutzungszweck,
– gegebenenfalls die Archivierungsdauer.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Übergeben werden die finalen, zur vereinbarten Nutzung bestimmten Dateien in den Formaten … . Offene Arbeitsdateien, Rohdaten, Zwischenstände, Schriften, Bibliotheken, Quellcode und sonstige interne Produktionsmittel sind nicht Bestandteil der Übergabe, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert aufgeführt und vergütet werden.“

Warum ist der Einsatz von KI nicht unmittelbar in den AVG geregelt?

Ob und wie KI eingesetzt wird, unterscheidet sich von Projekt zu Projekt. Möglich sind beispielsweise Recherche, Ideenfindung, Textbearbeitung, Bildgenerierung, Retusche oder Programmierung.

Auch die betroffenen Systeme, Daten, Ergebnisse und Verantwortlichkeiten sind unterschiedlich. Diese Punkte lassen sich daher besser im konkreten Angebot oder in einer projektbezogenen Zusatzvereinbarung regeln als in allgemeinen Vertragsgrundlagen.

Zum aktuellen AVG-Kernpaket gehört noch kein gesonderter KI-Textbaustein. Weitere Arbeitshilfen für Angebote und Projektvereinbarungen sind geplant.

Welche Kennzeichnungspflichten gelten beim Einsatz von KI?

Der EU AI Act enthält keine pauschale Pflicht, jeden KI-Einsatz im Designprozess sichtbar zu kennzeichnen.
Ab dem 2. August 2026 gelten insbesondere Pflichten zur technischen Erkennbarkeit bestimmter KI-generierter Inhalte durch Anbieter generativer Systeme sowie Offenlegungspflichten für Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Nicht jeder KI-generierte oder bearbeitete Designinhalt muss öffentlich als solcher gekennzeichnet werden.

Im Angebot sollte projektspezifisch geregelt werden:

– ob KI eingesetzt werden darf,
– für welche Arbeitsschritte,
– welche Informationen bei der Übergabe mitgeteilt werden,
– wer die Veröffentlichung verantwortet,
– wer eine erforderliche Kennzeichnung vornimmt.

Wie kann ich verhindern, dass Kund:innen meine Gestaltung mithilfe von KI verändern oder nachbauen?

Einen vollständigen technischen Schutz gibt es nicht. Vertraglich kannst du jedoch den erlaubten Nutzungsumfang klar begrenzen.
Im Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung kann beispielsweise geregelt werden, dass:

– Veränderungen nur mit vorheriger Zustimmung zulässig sind,
– die Arbeit nicht als Eingabe-, Referenz- oder Trainingsmaterial für generative KI verwendet werden darf,
– keine abgeleiteten Gestaltungen außerhalb des vereinbarten Designsystems erzeugt werden dürfen,
– Nutzungsrechte nicht automatisch auf KI-generierte Varianten erweitert werden.

Urheberrechtlich darf ein Werk grundsätzlich nicht verändert werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Regelung hilft allerdings nur, soweit das konkrete Arbeitsergebnis urheberrechtlich geschützt ist.

Ich habe bereits anwaltlich erstellte eigene AGB. Soll ich zusätzlich die AGD-AVG verwenden?

Zwei vollständige AGB- oder AVG-Werke sollten nicht parallel verwendet werden. Dadurch können sich widersprechende Regelungen, Doppelungen und unklare Rangfolgen ergeben.

Vergleiche die Dokumente und entscheide dich für ein in sich geschlossenes System. Sinnvolle Regelungen aus den AGD-AVG können von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die beziehungsweise der deine eigenen AGB erstellt hat, in diese integriert werden.

Was kann ich tun, wenn Kund:innen die AVG nicht vollständig akzeptieren?

AVG sind kein unveränderliches Ultimatum. Einzelne Punkte können im Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung abweichend geregelt werden. Die Abweichungen sollten klar benannt werden.

Möchte der*die Auftraggeber:in zahlreiche Klauseln streichen oder eigene Bedingungen verwenden, sollte nicht unübersichtlich in mehreren Dokumenten herumkorrigiert werden. Besser ist eine Vereinbarung, aus der eindeutig hervorgeht:

1. welche Vertragsunterlagen gelten,
2. welche Rangfolge sie haben,
3. welche Regelungen ausdrücklich ersetzt werden.

Bei umfangreichen Änderungen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

Kann ich die AGD-AVG in der Schweiz verwenden?

Die AGD-AVG sind auf deutsches Recht und die deutsche Vertragspraxis zugeschnitten. Bei Verträgen mit Bezug zur Schweiz können schweizerisches Recht, internationale Zuständigkeitsregeln und zwingende Vorschriften relevant werden. Das schweizerische internationale Privatrecht regelt unter anderem, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwendbar ist.

Die AVG sollten deshalb nicht lediglich durch den Austausch einzelner Länderbezeichnungen angepasst werden. Wer regelmäßig in der Schweiz arbeitet, sollte eine Fassung nach schweizerischem Recht prüfen oder erstellen lassen.

Was kann ich tun, wenn eine ausländische Agentur oder Plattform einen festen Vertrag vorgibt?

Ein von einer Plattform oder Agentur vorgegebener Vertrag ist ein eigenständiges Vertragsangebot. Deine AVG werden nicht automatisch Bestandteil dieses Vertrags.
Du kannst versuchen,

– eine Ergänzung oder Anlage zu vereinbaren,
– wichtige Punkte wie Nutzungsrechte, Vergütung, Haftung
und Gerichtsstand ausdrücklich zu ergänzen,
– eine Rangfolge der Dokumente festzulegen.

Lässt die Plattform keinerlei Änderungen zu, muss geprüft werden, welche Risiken der vorgelegte Vertrag enthält und ob der Auftrag unter diesen Bedingungen angenommen werden soll. Bei ausländischem Recht oder internationalem Gerichtsstand ist eine individuelle rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Ersetzen die AVG eine anwaltliche Prüfung meines Vertrags?

Nein. Die AVG wurden mit großer Sorgfalt und mit anwaltlicher Unterstützung entwickelt. Sie bieten eine fundierte und praxistaugliche Grundlage für viele typische Designaufträge.

Ob eine Regelung im konkreten Projekt passt und wirksam vereinbart wurde, hängt jedoch auch vom Angebot, den beteiligten Parteien, möglichen Änderungen und dem tatsächlichen Projektverlauf ab.

Eine individuelle Prüfung empfiehlt sich insbesondere bei:

– umfangreichen Änderungen der AVG,
– Kunden- oder Konzern-AGB,
– internationalen Verträgen,
– besonders wertvollen oder langfristigen Projekten,
– Kündigungen und Zahlungsstreitigkeiten,
– behaupteter Miturheberschaft,
– bereits erfolgter Nutzung ohne vollständige Bezahlung.

An wen kann ich mich mit konkreten rechtlichen Fragen wenden?

Bei allgemeinen Fragen zur Auswahl, zum Fundort und zur Nutzung der Materialien hilft dir die AGD-Geschäftsstelle weiter.

Geht es um einen konkreten Vertrag, einen laufenden Konflikt, eine Kündigung, unbezahlte Nutzungen oder eine behauptete Miturheberschaft, können AGD-Mitglieder die unentgeltliche Rechtsberatung des Verbands in Anspruch nehmen. Sie umfasst insbesondere das Urheber-, Design-, IT- und Vertragsrecht.

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