Sofern es sich bei dem fraglichen CD um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die übertragenen Nutzungsrechte das Änderungsrecht nicht beinhalteten, besteht ein gesetzlicher Nachvergütungsanspruch. Wurden Nutzungsrechte nicht übertragen, kommt der so genannte Zweckübertragungsgrundsatz zum Tragen. Kann das Urheberrecht nicht angewendet werden, muss man schauen, was bei der Erstellung des CD mit dem Kunden – am besten schriftlich in einem Vertrag – vereinbart worden ist. Existiert da nicht viel, wird es schwierig.