AGD Beitragsordnung

Allgemeines

Grundsätzlich sollen alle Beitragsarten mitsamt den Bedingungen für die Inanspruchnahme öffentlich sein bzw. jedem Mitglied bekannt gemacht werden. Sofern dem Vorstand oder der Geschäftsstelle Gründe für individuelle Beitragsreduktionen bekannt sind, sollte das Mitglied auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Diese Beitragsordnung gilt ab 24. März 2023. Sie hebt alle bisherigen Beschlüsse diesbezüglich auf.

§ 1 Regelbeitrag

Der Regelbeitrag beträgt zur Zeit 310 Euro pro Mitglied und Kalenderjahr.

§ 2 Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag beträgt 25% des Regelbeitrags. Dieser Beitrag kann durch keine Sonderregelung oder Vergünstigung reduziert werden.

§ 3 Befreiung von der Beitragszahlung

Von der Beitragszahlung befreit sind:

  • Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 7)
  • korrespondierende Mitglieder (§ 4 Abs. 8)

§ 4 Sonder-Beitragsarten

(1) Allgemeines

Sonder-Beitragsarten sind nicht miteinander kombinierbar. Sonder-Beitragsarten müssen schriftlich – unter Vorlage notwendiger Unterlagen – bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Sonder-Beitragsarten gelten nie rückwirkend, sondern nur für kommende Beitragsjahre.

(2) Personen- und Kapitalgesellschaften

Mitglieder, die mit anderen AGD-Mitgliedern in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammenarbeiten, zahlen für die Dauer der Gesellschaft jeweils 50% des Regelbeitrags. Diese Reduzierung ist bei der Geschäftsstelle unter Vorlage einer Liste der Gesellschafter zu beantragen. Über einen Wechsel im Bestand der Gesellschaft oder das Ausscheiden einzelner Gesellschafter ist die Geschäftsstelle zu informieren. Wird ein solcher Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, haftet das mitteilungspflichtige Mitglied für den dadurch entstehenden Schaden.

Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausscheidet, hat vom Beginn des darauf folgenden Beitragsjahres an den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3) Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaft

Wenn sich beide Partner – einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – zur Mitgliedschaft entschließen, zahlen sie für die Dauer der Ehe bzw. Partnerschaft jeweils 50% des Regelbeitrags. Wird die Ehe geschieden oder die Partnerschaft aufgelöst, ist die Geschäftsstelle zu informieren. Unterbleibt diese Information, haften beide Mitglieder als Gesamtschuldner für den dadurch entstandenen Schaden. Im Falle der rechtskräftigen Trennung haben beide Mitglieder vom Beginn des darauf folgenden Beitragsjahres an den vollen Beitrag zu zahlen.

(4) Berufsanfänger

Berufsanfänger zahlen im ersten Jahr ihrer Selbständigkeit 50% des Regelbeitrags.

(5) Studenten und Auszubildende

Studenten und Auszubildende der Design- und Medienberufe zahlen bis zum 27. Lebensjahr 25% des Regelbeitrags. sofern sie nicht neben dem Studium bzw. der Ausbildung einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Design und Medien nachgehen.

(6) Senioren

Mitglieder, die das gesetzliche Rentenalter vollendet haben und nicht mehr im Erwerbsleben stehen, zahlen 25% des Regelbeitrags. Als Nachweis ist der Rentenbescheid oder vergleichbarer Nachweis vorzulegen.

(7) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(8) Korrespondierende Mitgliedschaften

Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(9) Doppelmitgliedschaften

Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft in folgenden Verbänden nachweisen, zahlen 80% des Regelbeitrags:

  • AFD (Alliance francaise des Designers)
  • Design Austria
  • designerinnen forum
  • Forum Typografie
  • Texterverband – Fachverband Freier Werbetexter e. V.
  • Typografische Gesellschaft München (TGM)
  • VDID

§ 5 Finanzielle Härtefälle

Mitglieder, die sich in einer besonderen finanziellen Notsituation befinden, können bei der Geschäftsstelle eine Reduzierung bzw. Stundung zukünftiger Mitgliedsbeiträge beantragen. Die finanzielle Notsituation ist nachweispflichtig. Der Antrag auf Reduzierung bzw. Stundung muss bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres gestellt werden. Geschäftsführung und Vorstand sprechen sich fallweise ab. Eine Reduzierung darf die Mindestbeitragshöhe (§ 2) nicht unterschreiten. Eine Stundung darf auf maximal zwei Jahre ausgelegt sein.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann frühestens ein Jahr nach Ende der Stundung erfolgen.

§ 6 Beitragszahlung

(1) Lastschriftverfahren

Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Lastschriftverfahren einmal jährlich am 8. Januar erhoben. Die jährliche Ankündigung erfolgt im Dezember zuvor durch eine entsprechende Mitteilung der Geschäftsstelle an die Mitglieder.

(2) Zahlung auf Rechnung

Alternativ kann der Mitgliedsbeitrag auf Rechnung entrichtet werden.

(3) Ratenzahlung

Der Mitgliedsbeitrag kann auf Wunsch in zwei Raten gezahlt werden:

  • 8. Januar | 50% des Regelbeitrags
  • 8. Juli | 50% des Regelbeitrags

Die Ratenzahlung ist bei Zahlung auf Rechnung und reduzierten Beiträgen (Sonder-Beitragsarten, § 4) nicht möglich.

(4) Mitgliedsbeitrag in Abhängigkeit zum Beitrittsdatum

Der Beitritt zur AGD kann jederzeit erfolgen. Der zu zahlende Beitrag staffelt sich entsprechend wie folgt:

  • Beitritt zwischen 1. Januar und 30. Juni | 100% des zu zahlenden Beitrags
  • Beitritt zwischen 1. Juli und 31. Dezember | 50% des zu zahlenden Beitrags