Neue AVG für AGD-Mitglieder: Verträge zeitgemäß und klar gestalten

Gute Gestaltung braucht gute Vereinbarungen. Deshalb hat die AGD ihre Allgemeinen Vertragsgrundlagen grundlegend überarbeitet und an die heutige Arbeitswirklichkeit von Designer:innen angepasst. Die neuen AVG stehen ab sofort im internen Bereich der Website exklusiv für AGD-Mitglieder zum Download bereit. Sie sollen dabei helfen, Leistungen, Vergütung, Nutzungsrechte und Verantwortlichkeiten von Beginn an klar zu regeln – und damit Missverständnisse und Konflikte möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen.

Vier Fachgebiete, vier passgenaue Fassungen

Die neuen AVG gibt es für vier zentrale Tätigkeitsbereiche:

  • digitales Design,
  • Kommunikationsdesign,
  • Produktdesign,
  • Fotodesign.

Alle vier Fassungen folgen einer gemeinsamen Systematik, berücksichtigen aber die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsfeldes. Denn ein Webprojekt bringt andere Abläufe und Übergabeformate mit sich als eine Fotoserie, ein Erscheinungsbild oder die Entwicklung eines Produkts.

Die Überarbeitung entstand mit anwaltlicher Unterstützung durch Rechtsanwältin Katrin Simonis und auf Grundlage zahlreicher Erfahrungen aus der Mitgliederberatung. Im Mittelpunkt stand dabei eine Frage: Welche Regelungen brauchen Designer:innen heute tatsächlich, um ihre Projekte professionell, verständlich und wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten?

Was ist neu?

Die AVG wurden nicht nur sprachlich überarbeitet, sondern inhaltlich umfassend modernisiert. Sie bilden heutige Leistungen und Projektabläufe deutlich genauer ab und grenzen klarer ab, was zur vereinbarten Leistung gehört – und was zusätzlich beauftragt und vergütet werden muss.

Neu oder präziser geregelt sind unter anderem:

  • Leistungsumfang und Zusatzleistungen,
  • Mitwirkungspflichten und Freigaben,
  • Korrekturrunden und nachträgliche Änderungswünsche,
  • Verzögerungen und die Wiederaufnahme unterbrochener Projekte,
  • Vergütung und Nutzungsumfang,
  • die Herausgabe offener Dateien, Rohdaten und Produktionsmittel,
  • der Schutz nicht ausgewählter Entwürfe und Ideen,
  • Datenschutz, Fremdleistungen, Abnahme und Kündigung.

Auch die Mitwirkung von Auftraggeber:innen wird klarer eingeordnet: Briefings, Rückmeldungen, Freigaben und Änderungswünsche begründen für sich genommen keine Urheber- oder Miturheberrechte an den Arbeitsergebnissen.

AVG und Angebot müssen zusammenpassen

AVG wirken nicht allein dadurch, dass sie irgendwo gespeichert oder einer E-Mail angehängt werden. Sie müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden – und vor allem zum jeweiligen Angebot passen.

Genau hier entstehen in der Praxis häufig unbeabsichtigte Widersprüche. Steht im Angebot beispielsweise „alle Änderungen inklusive“, können die in den AVG vorgesehenen Korrekturrunden ins Leere laufen. Ähnliches gilt für pauschale Formulierungen wie „uneingeschränkte Nutzung“ oder „Übergabe aller Dateien“.

Deshalb stellt die AGD neben den neuen AVG auch ein erstes Paket begleitender Arbeitshilfen bereit. Es unterstützt Mitglieder dabei, Angebote und AVG so aufeinander abzustimmen, dass sie sich ergänzen, statt sich gegenseitig auszuhebeln.

Checklisten und Textbausteine für die Praxis

Zum neuen Mitgliederpaket gehören:

  • eine allgemeine Checkliste für Angebote,
  • gewerkspezifische Kurzchecks für die vier Designbereiche,
  • eine Übersicht problematischer Angebotsformulierungen,
  • ein Textbaustein zur Einbeziehung der AVG,
  • Hinweise zur Nutzung der Dokumente.

Die Materialien ersetzen keine individuelle anwaltliche Prüfung, bieten aber eine fundierte und praxistaugliche Grundlage für viele typische Vertragskonstellationen im Designalltag.

Der Anfang eines größeren Vorhabens

Die neuen AVG sind der erste Schritt. In den kommenden Monaten wird die AGD weitere Hilfsmittel entwickeln, die Designer:innen beim Schreiben guter Angebote sowie bei der Steuerung und dem Abschluss ihrer Projekte unterstützen.

Rückmeldungen und Erfahrungen aus der Praxis sind dabei ausdrücklich willkommen. Denn die Materialien sollen nicht nur rechtlich sorgfältig formuliert sein, sondern sich vor allem im Arbeitsalltag der Mitglieder bewähren.Die neuen AVG und die begleitenden Arbeitshilfen finden AGD-Mitglieder ab sofort im Mitgliederbereich der Website.

Du findest die AVG nach dem Login auf der AGD-Website unter Konto → Mitgliederdokumente. Dort stehen auch die begleitenden Checklisten, Kurzblätter und Textbausteine zum Download bereit. Die neuen AVG und Arbeitshilfen sind exklusiv für AGD-Mitglieder bestimmt.
Wähle die AVG nach dem Schwerpunkt deines Auftrags:

Digitales Design: für Websites, Apps, UX/UI, digitale Produkte und Designsysteme
Kommunikationsdesign: für Erscheinungsbilder, Kampagnen, Print- und Kommunikationsmittel
Produktdesign: für Produktentwicklung, Modelle, Prototypen und Serienprodukte
Fotodesign: für fotografische Produktionen, Bildserien und Bildbearbeitung

Bei einem gemischten Auftrag sollte die AVG-Fassung für die prägende Hauptleistung verwendet werden. Weitere Leistungen beschreibst und grenzt du im Angebot ausdrücklich ab.
Wir raten davon ab, einzelne Klauseln aus mehreren Fassungen zusammenzukopieren. Die AVG folgen zwar einer gemeinsamen Struktur, enthalten aber unterschiedliche fachbezogene Regelungen und Verweise. Nutze bei einem Mischprojekt möglichst eine Hauptfassung und regle die zusätzlichen Leistungen konkret im Angebot. Bei umfangreichen Sonderregelungen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.
Bestehende Verträge werden durch die Veröffentlichung der neuen AVG nicht automatisch verändert. Für sie gilt grundsätzlich weiterhin die Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde. Für neue Verträge empfehlen wir die aktuellen AVG, da sie fachlich und rechtlich überarbeitet und an heutige Projektabläufe angepasst wurden.
Weise bereits im Angebot ausdrücklich auf die verwendete AVG-Fassung hin und stelle sie deinem*deiner Auftraggeber:in vor oder spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung. Am sichersten ist es, die AVG als PDF mit dem Angebot zu versenden und das Angebot einschließlich der AVG in Textform annehmen zu lassen. Ein Link zum internen Mitgliederbereich reicht nicht aus, weil Auftraggeber:innen dort keinen Zugang haben. Die Einzelheiten der gesetzlichen Anforderungen können davon abhängen, ob du mit einem Unternehmen oder einer Privatperson kontrahierst.
Wir empfehlen, die jeweils verwendete AVG-Fassung jedem Angebot beizufügen. So kannst du später nachweisen, welche Fassung dein*e Auftraggeber:in vor Vertragsschluss erhalten hat. Bei dauerhaft vereinbarten Rahmenbedingungen können andere Lösungen möglich sein. Sobald eine neue AVG-Fassung verwendet oder ein neuer Vertragspartner beauftragt wird, sollte sie aber erneut ausdrücklich einbezogen werden.
Die konkrete Vereinbarung im Angebot oder Einzelvertrag geht den AVG grundsätzlich vor. Ein Satz wie „alle Änderungen inklusive“, „uneingeschränkte Nutzung“ oder „Übergabe aller Dateien“ kann deshalb eine anderslautende Regelung in den AVG verdrängen. Individuelle Vertragsabreden haben gesetzlichen Vorrang. Nutze vor dem Versand eines Angebots die AGD-Checkliste und die Rote-Flaggen-Karte, damit sich Angebot und AVG sinnvoll ergänzen.
Du kannst die AVG beispielsweise durch ein Deckblatt mit deinem Namen, deinen Kontaktdaten und deinem Logo ergänzen. Bei inhaltlichen Änderungen, Kürzungen oder Ergänzungen ist dagegen Vorsicht geboten: Schon kleine Eingriffe können die Wirkung einzelner Klauseln oder das Zusammenspiel der Regelungen verändern. Für eigenständig veränderte Fassungen übernimmt die AGD keine Haftung. Inhaltliche Anpassungen sollten daher anwaltlich geprüft werden.
Nein. Die AVG regeln die wiederkehrenden Grundlagen deiner Zusammenarbeit. Das Angebot beschreibt dagegen das konkrete Projekt. Nur aus beiden zusammen ergibt sich eine klare Vereinbarung darüber, welche Leistungen du erbringst, was sie kosten, welche Termine gelten und in welchem Umfang deine Arbeit genutzt werden darf.
Dein Angebot sollte insbesondere enthalten:

– Projektbezeichnung und konkreten Leistungsumfang
– ausdrücklich nicht enthaltene Leistungen
– Vergütung und Zahlungsweise
– Termine und erforderliche Mitwirkung
– enthaltene Korrekturrunden
– Nutzungsart, Gebiet, Dauer und Nutzerkreis
– zu übergebende Dateien und Formate
– Hinweis auf die beigefügten AVG
– Frist und Form der Annahme

Je konkreter das Angebot ist, desto geringer ist das Risiko späterer Missverständnisse.
Zusatzleistungen sind insbesondere Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder erst durch spätere Änderungswünsche, neue Vorgaben oder fehlende Mitwirkung entstehen. Dazu können beispielsweise zusätzliche Korrekturrunden, neue Varianten, weitergehende Retuschen, zusätzliche Formate, technische Umsetzung, Produktionsbegleitung, Datenmigration, Wartung, offene Dateien oder nachträglich erweiterte Nutzungsrechte gehören. Beginne mit solchen Arbeiten möglichst erst, nachdem Umfang und zusätzliche Vergütung in Textform bestätigt wurden.
Bei Kommunikations-, Produkt- und Fotodesign sehen die AVG grundsätzlich maximal zwei Korrekturrunden je abnahmefähigem Stand vor. Änderungswünsche sollen gebündelt übermittelt werden. Weitere Korrekturrunden, neue Vorgaben oder Änderungen bereits freigegebener Arbeiten sind zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet. Beim digitalen Design sollte die Zahl der enthaltenen Korrekturrunden ausdrücklich im Angebot festgelegt werden.
Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen nach den AVG erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Welche Nutzungen erlaubt sind, richtet sich nach dem Angebot und dem vereinbarten Zweck – insbesondere nach Nutzungsart, Gebiet, Dauer, Nutzerkreis und Verwertungsumfang. Eine weitergehende Nutzung muss zusätzlich vereinbart und gegebenenfalls vergütet werden. Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht entsprechend begrenzte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte.
Briefings, Anregungen, Korrekturen, Auswahlentscheidungen und Freigaben begründen für sich genommen keine Urheber- oder Miturheberstellung. Eine Miturheberschaft setzt voraus, dass mehrere Personen ein Werk tatsächlich gemeinsam schöpferisch schaffen und ihre Beiträge nicht gesondert verwertet werden können. Ob das in einem besonderen Einzelfall gegeben ist, muss gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.
Nein, nicht automatisch. Geschuldet sind die im Angebot vereinbarten Arbeitsergebnisse und Dateiformate. Offene Arbeitsdateien, RAW-Dateien, Quellcode, CAD-nahe Daten, Designsystem-Dateien oder andere Produktionsmittel musst du nur herausgeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Herausgabe kann zusätzlich vergütet und auf einen bestimmten Nutzungszweck beschränkt werden.
Nutzungsrechte werden nur an den ausdrücklich ausgewählten und zur Nutzung freigegebenen Arbeiten eingeräumt. Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten, Konzepte, Aufnahmen und Zwischenstände dürfen ohne deine Zustimmung weder genutzt noch bearbeitet, offengelegt oder an Dritte weitergegeben werden. Sie sind kein kostenloser Ideen- oder Materialpool für spätere Projekte.
Nein. Die AVG wurden mit großer Sorgfalt und mit anwaltlicher Unterstützung entwickelt und bieten eine fundierte Grundlage für viele typische Designaufträge. Ob eine Regelung in deinem konkreten Projekt passt und wirksam vereinbart wurde, hängt aber auch vom Angebot, den beteiligten Vertragsparteien, möglichen Änderungen und dem Projektverlauf ab. Bei besonderen, wirtschaftlich bedeutenden oder bereits konfliktträchtigen Fällen solltest du deinen Vertrag individuell prüfen lassen.
Bei allgemeinen Fragen zur Auswahl, zum Fundort und zur Nutzung der Materialien hilft dir die AGD-Geschäftsstelle weiter.

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