Schutzrecht für GenAI-Werke? Worüber wir am 24.02. im KI-Beirat gerungen haben

Der Fragebogen der Arbeitsgruppe „Urheberrecht x KI“ hat uns im KI-Beirat intensiv beschäftigt. Vor allem an einer Frage wurde deutlich, wie grundlegend die De-batte ist: Sollten mit generativer KI erzeugte Werke überhaupt einen eigenen Schutzrechtsan-spruch haben?

Warum uns dieser Fragebogen so beschäftigt

Technisch-juristische Fragen wirken oft wie Spezialthemen. Im Fall generativer KI ist das anders. Der Fragebogen der Arbeitsgruppe „Urheberrecht x KI“ zwingt dazu, Grundsätzliches zu klären: Wie lassen sich kreative Wertschöpfung, gesellschaftlicher Nutzen und technologische Entwicklung künftig fair zusammenbringen?

Genau deshalb haben wir uns im KI-Beirat der AGD nicht mit schnellen Einzelantworten zufriedengegeben. In der Diskussion wurde früh deutlich, dass es nicht nur um Detailregelungen geht, sondern um Haltung. Wie bewerten wir eine Entwicklung, die enormes Potenzial hat, zugleich aber bestehende Märkte, kreative Berufe und die Verteilung von Wertschöpfung tiefgreifend verändert? Und wie verhindern wir, dass am Ende vor allem diejenigen profitieren, die über Daten, Rechenleistung und Plattformmacht verfügen?

Zwischen Werkzeug und Werk verläuft keine einfache Linie

Besonders intensiv haben wir die Frage diskutiert, ob mit GenAI erzeugte Werke einen Anspruch auf ein Schutzrecht haben sollten oder nicht. Gerade hier wurde deutlich, wie wenig hilfreich einfache Ja-nein-Positionen sind.

Auf der einen Seite steht die berechtigte Skepsis gegenüber jeder vorschnellen Ausweitung von Schutzrechten. Wenn bereits der Prompt oder die bloße Auslösung eines Systems ausreichen würde, entstünde ein inflationärer Schutz, der die Logik kreativer Leistung verwischt. Auf der anderen Seite überzeugt auch die gegenteilige Position nicht vollständig. Denn wenn man jede Schutzfähigkeit kategorisch ausschließt, würde das bedeuten, dass auch solche Arbeiten schutzlos bleiben, in denen Menschen konzipieren, auswählen, verwerfen, steuern und Verantwortung übernehmen. Oder anders ausgedrückt: Wenn beim entstandenen Werk kein Raum für Zufälle ist, muss über eine Schutzfähigkeit geredet werden.

In unserer Diskussion wurde deshalb immer wieder ein entscheidender Unterschied betont: Nicht Prozentzahlen helfen weiter, sondern die Frage nach der Qualität des menschlichen Beitrags und des kreativen Prozesses. Wo KI Werkzeug in einem verantworteten Gestaltungsprozess ist, bleibt kreative Leistung zurechenbar. Wo dagegen im Wesentlichen automatisierter Output entsteht, stellt sich die Schutzfrage nicht.

Was wir aus der Debatte mitnehmen

Für uns ist deshalb klar: Die eigentliche Herausforderung liegt nicht darin, alte Kategorien einfach auf neue Technologien zu stülpen. Es braucht Regeln, die praktikabel sind, kreative Arbeit nicht entwerten und technische Entwicklungen nicht blind privilegieren. Das gilt für Schutzrechte ebenso wie für Opt-out, Transparenz und Vergütung. Gerade im Austausch über den Fragebogen wurde sichtbar, wie schnell gesetzliche Modelle an der Realität vorbeilaufen, wenn sie zwar gut gemeint sind, aber in der Praxis nicht durchsetzbar. Rechte, die nur auf dem Papier bestehen, helfen Kreativen nicht weiter.

Zugleich wäre es falsch, die Debatte auf Abwehr zu verengen. Generative KI ist längst Teil gestalterischer Praxis. Die Frage ist nicht, ob sie bleibt, sondern unter welchen Bedingungen.

Unser Ringen im KI-Beirat war deshalb kein Streit um Begriffe allein. Es war der Versuch, eine Linie zu finden, die Innovation ermöglicht, ohne kreative Leistung preiszugeben. Genau daran werden wir weiterarbeiten müssen.

Kommentar hinterlassen