Transparenz mit Kunden und der Nutzung von KI im Designprozess | Themen im KI Beirat

»Sagt ihr euren Kundinnen und Kunden, dass ihr KI verwendet?« Mit dieser scheinbar einfachen, aber hochaktuellen Frage begann vor einiger Zeit die Sitzung des KI-Beirats der AGD. Was folgte, war eine facettenreiche Diskussion über rechtliche, ethische und praktische Aspekte rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der kreativen Arbeit.

Offenlegen oder nicht? Die Gretchenfrage der Gestaltung mit KI

Der Einsatz von KI in der Designpraxis ist längst Realität: Von der Ideenfindung über Bild- oder Textgenerierung bis hin zur Automatisierung von Routinen nutzen Kreative Tools wie ChatGPT, Midjourney und Sora. Doch wie offen sollten Designer:innen damit umgehen? Und was erwarten Kundinnen und Kunden eigentlich?

Die Einschätzung im Beirat war eindeutig: Rechtlich besteht in kommerziellen Kontexten zwar keine generelle Kennzeichnungspflicht, wohl aber eine wachsende Erwartung an Ehrlichkeit und Nachvollziehbarkeit auf Seiten der Auftraggebenden, insbesondere im Rahmen der Offenlegungspflicht. Besonders in sensiblen Bereichen, etwa bei journalistischen oder politischen Inhalten, ist eine klare Kennzeichnung, insbesondere sogenannter „Deepfakes“, sogar durch den AI Act der EU verpflichtend. Völlig zu Recht, wie der KI-Beirat empfindet.

Für den Gestaltungsalltag bedeutet das: Wer offenlegt, welche Rolle KI im Prozess gespielt hat, schafft Vertrauen beim Kunden und schützt sich selbst vor Missverständnissen oder unrealistischen Erwartungen. Transparenz ist also nicht nur eine ethische Frage, sondern auch ein Zeichen professionellen Selbstverständnisses.

Chancen und Herausforderungen im kreativen Alltag

Die Diskussion zeigte auch, dass der Einsatz von KI häufig überschätzt wird. Insbesondere in Bezug auf Zeitersparnis, denn: Mit KI lassen sich visuelle Ideen oder Textentwürfe schneller erzeugen, doch steigt gleichzeitig der Abstimmungsbedarf, die Verantwortung für die Endergebnisse und der Bedarf an Beratung. Wir sind der Meinung, dass diese zusätzliche Leistung nicht stillschweigend zu erbringen ist, sondern offen kommuniziert und entsprechend honoriert werden muss.

Eine Erzählung aus der Berufspraxis zeigt anschaulich, wie schön und gewinnbringend die Arbeit mit KI sein kann: In einem Projekt wurden Bilder aus einem Kinderheim durch KI-generierte Versionen ersetzt, um die Privatsphäre zu wahren. Solche Anwendungen zeigen, dass KI kreative und ethisch sinnvolle Lösungen ermöglichen kann, solange ihre Nutzung nachvollziehbar erklärt wird.

Klare Regeln schaffen – und die eigene Position stärken

Der AI Act wird künftig den Rahmen für viele Designentscheidungen mitbestimmen, etwa bei der Verwendung manipulierter oder generierter Inhalte. Wichtig ist daher, sich frühzeitig mit den eigenen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu überarbeiten.

Dabei geht es auch um die eigene Positionierung: Wer heute aktiv und transparent mit dem Thema KI umgeht, strahlt Kompetenz und Verantwortungsbewusstsein aus.

Ein besonders wichtiger, aber nicht ganz unkomplizierter Punkt betrifft die Nutzungsrechte an KI-generierten Inhalten. Da Künstliche Intelligenz im rechtlichen Sinne nicht urheberfähig ist, stellt sich die Frage: Wer darf generierte Inhalte unter welchen Bedingungen nutzen? In der Beiratssitzung wurde betont, dass die Verantwortung in der Regel bei denjenigen liegt, die die Inhalte erstellen oder beauftragen. Für Designer:innen bedeutet das: Auch wenn eine KI ein Bild erzeugt, haftest du für mögliche Urheberrechtsverletzungen. Etwa dann, wenn Trainingsdaten ohne Genehmigung verwendet wurden oder Output bestehende Werke unzulässig imitiert. Auch die Vergabe von exklusiven Nutzungsrechten gestaltet sich schwierig, wenn das Design nicht dem Urheberrecht unterliegt.

Deshalb ist es ratsam, sich mit den Lizenzbedingungen der verwendeten KI-Tools vertraut zu machen und ggf. rechtlich abzusichern, zum Beispiel durch klare Regelungen in Verträgen und AGB (siehe unten).

Wie Designer:innen mit KI umgehen können und sollten

Die Sitzung hat deutlich gemacht: Die Frage „Muss ich sagen, dass ich KI verwende?“ lässt sich nicht mit Ja oder Nein beantworten. Aber wir plädieren hier für eine professionelle und offene Kommunikation.

Empfehlungen des KI-Beirates für freiberufliche Designer:innen:

  • Transparenz schaffen. Kommuniziere, wie und wo KI im Projekt zum Einsatz kommt, auch wenn du rechtlich nicht dazu verpflichtet bist.
  • Verantwortung übernehmen. Du bleibst urheberrechtlich und haftungsrechtlich verantwortlich für das Endergebnis, egal ob mit oder ohne KI.
  • Beratungsleistung sichtbar machen. KI bringt neue Fragen mit sich. Dein Know-how dazu ist wertvoll und sollte auch entsprechend vergütet werden.
  • AGB und Verträge prüfen. Passe deine Bedingungen an, um Klarheit über Haftung, Rechte und den Umgang mit KI-generierten Inhalten zu schaffen.
  • Selbstbewusst auftreten. KI ist ein Werkzeug, kein Ersatz. Deine gestalterische Haltung und deine ethische Klarheit sind wichtiger denn je.

Unsere rechtliche Einordnung:

Die Vergabe von Nutzungsrechten kann auch bei Werken erfolgen, die nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen, heißt dann aber (vertragliche) „nutzungsbasierte Vergütung von Designleistungen“. Gerade weil vor dem Nutzungsumfang erstmal das vertragliche Schutzrecht definiert werden muss, wird mit großer Wahrscheinlichkeit eine Klarstellung allein in AGB nicht genügen. Zudem sollte dem Kunden oder der Kundin dann offen kommuniziert werden, dass in diesem Fall eine Exklusivität an der Designleistung nicht gewährleistet werden kann. Sollten die Kundinnen und Kunden auf diese bestehen, bietet sich alternativ – insbesondere bei Logo-Entwicklungen – eine Markenanmeldung oder eine Designanmeldung an. Weil diese Verfahren nicht nur mit Kosten, sondern auch mit Risiken verbunden sind, sollten solche Aktivitäten vertraglich von der zu erbringenden Kreativleistung ausgeschlossen werden.

Sofern Designer:innen einen mit dem Urheberrecht vergleichbaren Rechtsschutz begehren, ist das ausdrücklich in einem Angebot oder in einem sonstigen Vertrag klarzustellen. Auch wenn die vertragliche Ausgestaltung noch nicht klar ist, kann an dieser Stelle bereits vermutet werden, dass eine Klarstellung in AGB nicht genügen wird.

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