Auch das zweite Webinar im Webinarjahr 2024 hatte es in sich, widmete es sich doch einem der Branchen-Dauerbrenner. Für alle, die nicht dabei sein konnten, gibt es hier den Mitschnitt inkl. Unterlagen zum Nachschauen: https://design.macht.business/dmb-k1-9-nutzungsrechte-zur-preisregulierung/.
Einige wichtige Fragen konnten wir auch in diesem Webinar nicht klären, was wir hier in Form einer kleinen FAQ nachholen wollen:
Nutzungsbasierte Vergütung als solche
Solche Verträge sehen von vornherein die Veräußerung der Nutzungsrechte an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten bei vergleichsweise niedrigen Stundensätzen vor. Das muss man wollen. Handelt es sich dabei um Verträge mit einer längeren Laufzeit und einem Stundenvolumen, das zu einem lukrativen monatlichen Geldzufluss führt, dann kann es das einem wert sein.
Das kann schon sein und muss im Einzelfall durch einen Gutachter geprüft und bewertet werden. Im Fall von Audi war das sicher nicht der Fall.
Das kann man mit den Kund:innen nach Bedarf vereinbaren, wie es zur eigenen Situation und die der Kund:innen passt.
Die Überarbeitung der vier Ringe ist mit einiger Sicherheit keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die nutzungsbasierte Vergütung ist dennoch möglich. Es macht einen Unterschied, ob Audi die Ringe in der vorliegenden Version zwei oder zehn Jahre, ausschließlich in Druckerzeugnissen oder in sämtlichen analogen und digitalen Medien, auf zehn verkauften oder 500.000 verkauften Autos verwendet. Was sie damit tun, kann man sich hier sehr schön anschauen: https://www.audi.com/ci/de/intro/basics/rings.html.
Es kommt darauf an:
- Die Lampen wurden entworfen, gebaut und beim Kunden aufgehängt. Dann wurde ein Produkt verkauft, für das ich einen Stückpreis kalkuliert habe, den ich dem Kunden in Rechnung stelle. In diesem Fall arbeite ich nicht mit Nutzungsrechten dem Kunden gegenüber.
- Ich überlasse die Entwürfe einem Hersteller/einer Herstellerin, der/die die Lampen produziert und im Restaurant aufhängt, zur Nutzung. Dann kommen Lizenzen ins Spiel, das heißt, Produzent:in erwirbt Lizenzen zur Herstellung einer bestimmten Zahl von Lampen. Dafür fließt eine Lizenzgebühr. Meistens kommt dann noch eine Beteiligung am Erlös durch die Lampenverkäufe hinzu, die abhängig von der verkauften Stückzahl zwischen 1 und 10% je verkauftem Stück liegt.
Nutzungsvergütung in unterschiedlichen Kundenbeziehungen
Gerade hier kann die nutzungsbasierte Vergütung viel Gutes bewirken. Sinnvoll ist bei Startups vor allem die Begrenzung der Nutzungsdauer auf z.B. 2 Jahre. Die ersten Jahre sind bekanntermaßen sehr bewegt, und es kann schnell passieren, dass sich die Unternehmung in eine Richtung entwickelt, die so nicht vorgesehen war. Dann ist es gut, beim Design nachjustieren zu können, ohne bereits eine Nutzung von 10 Jahren bezahlt zu haben. Vergleichbares gilt natürlich für den Nutzungsumfang und das Nutzungsgebiet.
Die nutzungsbasierte Vergütung lässt sich sehr gut skalieren, nach oben wie nach unten. Audi zahlt das Nutzungsentgelt, das seinem Nutzungsverhalten entspricht, die Ringe in diversen Ausführungen, viele Medien mit den Ringen, viele verkaufte Autos mit den Ringen usw. usf. Kleine und mittelständische Unternehmen brauchen nicht so ein umfangreiches Portfolio an gestalteten Elementen, haben auch einen entsprechend geringeren Nutzungsumfang. Daraus resultiert ein geringerer finanzieller Aufwand bzw. wird ein kleinerer Budget benötigt.
Das ist richtig. Dann können Recherchen zum bisherigen Nutzungsverhalten der Ausschreibenden helfen. Sie können zumindest eine ungefähre Orientierung für eine nutzungsbasierte Vergütung geben.
Wenn es sich dabei um größere Projekte, vor allem mit einer längeren Laufzeit, handelt, die regelmäßig Geld in die Kassen spülen, dann kann man sich darauf einlassen. Dann muss man sich damit arrangieren können, dass der maximale Nutzungsumfang vorliegt. Nachvergütungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn das Urheberrecht angewendet werden kann und der Nutzen, den der Kunde/die Kundin aus dem Werk zieht, so offensichtlich weit über das Erwartete hinausgeht, dass § 32 a des Urheberrechtsgesetzes zum Tragen kommt.
Nutzungsvergütung (nicht) explizit ausweisen
Theoretisch vielleicht, praktisch kann das für Ärger sorgen. Denn das bedeutet, dass Kund:innen die AVB lesen (und wer tut das schon jedes Mal?) und, vor allem, verstehen, was es mit der nutzungsbasierten Vergütung auf sich hat, warum sie gut für sie ist und wie sie sich errechnet, wenn sie im Angebot nicht explizit erscheint. Das kann dem Vertrauen schaden.
Ja, das geht mit den bereits erwähnten Anforderungen durch KSK und VG Bild-Kunst. Die wollen eine vergütete Nutzung sehen.
Wie schon weiter oben beschrieben, kann das ein Weg sein, wenn ansonsten die Gefahr besteht, die Kund:innen zu verlieren. Aber auch dann gilt, die Honorarhöhe von der zu erwartenden Nutzung abhängig zu machen.
Bin ich bei über die KSK sozialversichert, möchte ich meine Honorare der VG Bild-Kunst melden, ist es sinnvoll, die Nutzungsvergütung auf der Rechnung auszuweisen. Dabei kann der Satz »Das Honorar beinhaltet das Recht, die erbrachte Designleistung (nicht) exklusiv für x Jahre in der Region y mit Umfang z zu nutzen« schon reichen. Oder noch einfacher: »Das Honorar schließt die dem Zweck nach notwendige Nutzung des Werks ein.«
Brauche ich das nicht, kann ich mein Werkhonorar an der zu erwartenden Designnutzung orientieren und auf die explizite Erwähnung der Nutzungsvergütung verzichten.
Nutzungsbasierte Vergütung argumentieren
Ja, das kann schon passieren, insbesondere dann, wenn ich erst einmal über das Honorar für die Erstellung des Designs rede und dann so etwas sage wie »Jetzt müssen wir noch über die Nutzungsrechte reden, die würden da noch obendrauf kommen.« Das dann noch im direkten Vergleich zu den anderen stärkt die eigene Position nicht so richtig.
In diesem Fall kann es sinnvoll sein, im Kundengespräch herauszufinden, welche Nutzung geplant ist, das Honorar entsprechend für die Werkleistung und die Nutzung zu berechnen und in der Rechnung das Ganze mit den Worten ausdrücken: »Sie erhalten ein Logo, das ausschließlich Sie auf Ihrer Website, auf Ihren SM-Kanälen, auf Ihrem Briefpapier … usw. usf. einsetzen …« Dann erscheint die Nutzung nicht als zusätztlicher Kostenfaktor, den es bei den anderen vermeintlich nicht gibt.
Man positioniert sich mit dem Satz: »Ich möchte, dass du das bezahlst, was du nutzt. Nicht mehr und nicht weniger.« Die Vergütung von Designleistungen sollte sich immer daran orientieren. Die Ausdrucksformen den Kund:innen gegenüber können wir natürlich anpassen. Wenn es passt, arbeiten wir in Angebot und Rechnung mit der Dreiteilung von Werkvergütung, Diensthonorar und Nutzungsentgelt. Oder wir kalkulieren das Nutzungsentgelt in das Werkhonorar, wenn das bei den Kund:innen besser ankommt. Oder wir finden den geplanten Nutzungsumfang ohne Hilfe der Kund:innen heraus und kalkulieren ihn in das Honorar usw. usf. Entscheidend ist, dass es zu den Auftraggeber:innen passt, die Vergütung zur geplanten Nutzung passt und wir ein Projekt nicht verlieren, weil wir über Nutzungsrechte reden wollten.
Im Nachhinein eine nutzungsbasierte Vergütung ins Spiel bringen zu wollen, ist ungefähr so, wie zu sagen »Und jetzt müssen wir noch über die Nutzungsrechte reden …«. Was allerdings möglich ist und sich – siehe Audi – anbieten könnte, ist, auf die Kund:innen zuzugehen und über das CI zu reden. Unter Umständen ergibt sich Handlungsbedarf. Die dann erbrachte Leistung kann dann nutzungsbasiert vergütet werden.
Und ja, wir stehen AGD-Mitgliedern gern beratend zur Seite, wenn sie mit ihren Kund:innen über die nutzungsbasierte Vergütung reden wollen. Eine kurze Notiz per E-Mail oder über unser Kontaktformular reicht für den Anfang.
Wenn ein Budget angesagt wird und dies Nutzung und Herausgabe der offenen Dateien abdeckt, ist das eine wertvolle Information. Dazu kann ich mich stellen. Denn wenn für die genannten Bedingungen wirksames Design auf den ersten Blick unmöglich ist, dann kann ich mit dem zweiten auf solche Dinge schauen wie: Ist das Projekt möglicherweise eine gute Referenz in meinem Portfolio? Kann ich selbst dabei etwas lernen? Hilft es mir bei meiner Positionierung? Kann ich den Leistungsumfang verhandeln, ohne das Ergebnis zu gefährden? Oder ist das alles nicht relevant? Dann sollte ich mich ggf. gegen das Projekt entscheiden.
Wenn wir davon ausgehen, dass diejenigen, die nur Werkvergütung und Diensthonorar ausweisen, die gesamte Vergütung vom zu erwartenden Nutzungsumfang abhängig machen, dürften die Unterschiede beim Gesamthonorar so groß nicht sein. Dann ergibt hier die Summe von drei Positionen das gleiche wie dort die Summe von zwei Positionen. Kommt das Gespräch darauf, würden wir auf diesen Umstand hinweisen und dazu anmerken, dass ein explizierter Bezug zur Nutzung den Kund:innen viel mehr die Möglichkeit, den Preis über ihr Nutzungsverhalten zu regulieren, als wenn die Nutzungsvergütung im Werkhonorar »versteckt« wird. Aber wir verstehen, dass das ärgerlich und enttäuschend ist.
Dann kann ich mich dazu positionieren, wie bereits zu der Frage
Wie isses, wenn Kunde sagt: Du bist einer von mehreren Anbietern: Wir haben das Budget X, Du bekommst den Job, wenn Nutzungsrechte und Herausgabe von Daten …
ausgeführt wurde.
Indem ich sage: »Ich möchte, dass du das bezahlst, was du nutzt. Nicht mehr und nicht weniger. Mit der nutzungsbasierten Vergütung hast du außerdem die Möglichkeit, über deine Nutzung den Preis zu regulieren. Deshalb ist es gut, wenn wir so darüber reden. Das verhindert, dass du zuviel bezahlst.« Denn die Tatsache, dass die Nutzung vermeintlich nicht gesondert berechnet wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie überhaupt nicht berechnet wird. Dann ist sie ggf. im Werkhonorar »versteckt«.
Vielleicht geht es mit diesem Zungenschlag: »Ich möchte, dass du das bezahlst, was du nutzt. Nicht mehr und nicht weniger. Denn das ist fair für uns beide. Zudem hast du dann die Möglichkeit, über die Nutzung den Preis zu regulieren.« Aber wie schon bei anderen Fragen ausgeführt, hilft manchmal nur, die Vergütung für die Nutzung in das Werkhonorar zu packen: Großer Nutzungsumfang = hohes Werkhonorar, geringerer Nutzungsumfang = geringeres Werkhonorar. Allerdings sei auch hier noch einmal darauf hingewiesen, dass für KSK und VG Bild-Kunst die Vergütung von Nutzung auf der Rechnung erscheinen muss.
Nachvergütung, Herausgabe offener Dateien
Sofern es sich bei dem fraglichen CD um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die übertragenen Nutzungsrechte das Änderungsrecht nicht beinhalteten, besteht ein gesetzlicher Nachvergütungsanspruch. Wurden Nutzungsrechte nicht übertragen, kommt der so genannte Zweckübertragungsgrundsatz zum Tragen. Kann das Urheberrecht nicht angewendet werden, muss man schauen, was bei der Erstellung des CD mit dem Kunden – am besten schriftlich in einem Vertrag – vereinbart worden ist. Existiert da nicht viel, wird es schwierig.
Da können Erfahrungswerte aus der Vergangenheit helfen, die bei den Kund:innen erfragt werden können. Was haben sie mit vergleichbaren Werken in der Vergangenheit gemacht? Wie hat sich das entwickelt? Sofern sich mit den Kund:innen wirklich darüber reden lässt, kann man natürlich auch erst einmal keinen oder einen sehr geringen Nutzungsumfang zum Ansatz bringen mit der Perspektive, zu gegebener Zeit gemeinsam noch einmal nachzujustieren.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben die Kund:innen keinen automatischen Rechtsanspruch auf die Herausgabe der offenen Dateien. Die Umgestaltung können wir einschränken, indem wir die Arbeiten in einem nicht bearbeitbaren Format zur Verfügung stellen und den erlaubten Nutzungsumfang mit den Auftraggeber:innen vereinbaren. Das Änderungsrecht ist dabei eine Nutzungsart, die angemessen vergütet werden muss.
Leasing, Abonnement
Ja, sie werden Gegenstand eines eigenen Webinars im Frühsommer sein. Ansonsten lohnt ein Blick in die FAQ zum Thema »Moderne Vergütungsmöglichkeiten«.
Ja, hier kann man wunderbar die Leasingrate an den Nutzungsumfang koppeln. Macht jede Autovermietung so, bis hin zur gesonderten Berechnung von Winterreifen bei 30 cm Neuschnee.
Unterstützung durch die AGD
Die von der AGD zur Verfügung gestellten AVG und Vertragsvorlagen beinhalten Regelungen zur Nutzungsvergütung. Sie stehen AGD-Mitgliedern im Downloadbereich der AGD-Website zur Verfügung, wenn man sich zuvor an der Seite angemeldet hat: https://agd.de/handbuch/dokumente.
Ja, natürlich. Alle AGD-Mitglieder haben die Möglichkeit einer individuellen Beratung zu (fast) jedem Thema. Ausführlicheres zum Wie und Wann und Wer und Wo findet ihr hier: https://agd.de/agd-service/beratungsangebot.
Und als kleine Zugabe noch die Antwort auf folgende Frage:
Wir danken euch für eure ungeteilte Aufmerksamkeit! Sofern ihr weitere Gedanken und Fragen dazu habt, schreibt sie gern in die Kommentare – AGD-Mitglieder können sich für eine individuelle Beratung bekanntlich jederzeit an uns wenden.
Fortbildungen
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Webinar: Sicher selbstständig, nicht nur zum Schein – auch 2025