Studie zum Urheberrecht beim KI-Training erschienen

Im Auftrag der Initiative Urheberrecht erschien dieser Tage eine so genannte Tandem-Studie zur Frage, ob das Training künstlicher Intelligenz mit urheberrechtlich geschützten Werken unter die Regelung des Text and Data Mining fällt - oder eben nicht.

Tandem-Studie deshalb, weil sie gemeinschaftlich von einem Juristen (Tim W. Dornis) und einem Informatiker (Sebastian Stober) erstellt wurde, urheberrechtliche und technologische Aspekte dabei gleichermaßen berücksichtigt wurden. Dabei greift sie eine der zentral diskutierten Fragen auf: Ist das KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Werken eine Form des Text and Data Mining und damit keine Nutzungsart, die gesondert zu vergüten wäre? Im Folgenden fassen wir die zentralen Erkenntnisse und Aussagen zusammen.

Der Rahmen – das große Ganze

Die generative KI revolutioniert die kreative Landschaft, indem sie innerhalb von Sekunden Texte, Bilder, Musik und Videos aus scheinbar nichts erzeugt. Diese KI-Schöpfungen wirken oft ebenso beeindruckend wie Werke von Menschenhand, basieren jedoch auf einem intensiven Trainingsprozess, der riesige Datenmengen, oft mit urheberrechtlichem Schutz, erfordert. Diese Nutzung von geschütztem Material und die damit verbundenen urheberrechtlichen Fragen haben zu heftigen Debatten und Gerichtsverfahren in zahlreichen Ländern geführt. In den USA berufen sich KI-Entwickler dabei auf die »fair use defense« gemäß Section 107 des U.S. Copyright Act, während in Europa vor allem Artikel 4 Absatz 1 der DSM-Richtlinie relevant ist, der die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für »Text und Data Mining« gestattet.

Die Studie stellt die derzeit vorherrschende europäische Rechtsauffassung in Frage und beleuchtet dabei insbesondere drei zentrale Aspekte:

Ausnahmeregelung nicht anwendbar

Die Ausnahmeregelung für Text und Data Mining sollte nicht auf das Training generativer KI-Modelle anwendbar sein, da beide Technologien grundlegend unterschiedlich sind – während die eine semantische Informationen verarbeitet, nutzt die andere die syntaktischen, oft urheberrechtlich geschützten Elemente der Werke aus den Trainingsdaten.

Keine so genannte Schranke

Es existiert keine praktisch anwendbare Schranke, die die zahlreichen Eingriffe in das Urheberrecht während des KI-Trainings rechtfertigen könnte. Geschützte Werke werden beim Datensammeln kopiert, teilweise in den KI-Modellen abgebildet und können schließlich auch von Nutzern der Modelle vervielfältigt werden. Schranken sind gesetzliche Regelungen, die die vollständige Anwendung des existierenden Urheberrechtsgesetzes einschränken, zum Beispiel weil es ein berechtigtes gesellschaftliches Interesse gibt oder die Rechteverfolgung unangemessen aufwändig wäre.

Auch außerhalb Europas gilt das Urheberrecht

Selbst wenn das Training generativer KI-Modelle außerhalb Europas erfolgt, können sich die Entwickler nicht den europäischen Urheberrechtsvorschriften entziehen. Da die verwendeten Werke teilweise in den Modellen enthalten sind, könnte das Angebot von KI-Diensten in Europa eine Verletzung des »Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung« nach Artikel 3 der InfoSoc-Richtlinie darstellen. Entwickler und Anbieter unterliegen daher den europäischen Urheberrechtsgesetzen und der Gerichtsbarkeit.

Die Studie regt eine intensivere Auseinandersetzung mit den urheberrechtlichen Fragen an, die durch das Training generativer KI-Modelle aufgeworfen werden. Angesichts der technischen Revolution und der damit verbundenen sozioökonomischen Veränderungen muss der Gesetzgeber die Balance zwischen dem Schutz menschlicher Kreativität und der Förderung von KI-Innovationen neu justieren. Die bestehenden rechtlichen Regelungen werden den technischen Realitäten nicht gerecht und sind daher nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch inhaltlich ungerecht.

Ein erster Schritt

Wir müssen der Initiative Urheberrecht dankbar sein, dass sie diese Studie – vor allem im Tandem – auf den Weg gebracht hat. Sie ist ein wichtiger Beitrag zu einer Diskussion, die uns noch lange begleiten wird. Denn so realistisch müssen wir sein; nach der Studie der einen ist vor der Studie der anderen. Sie werden Argumentationshilfen in Gerichtsprozessen vor jeglichen Instanzen sein, und das über Jahre. Ausgang ungewiss.

Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Website der Initiative Urheberrecht, wie zum Beispiel hier: https://urheber.info/media/pages/diskurs/abstract-interdisziplinare-studie/12b0952996-1725455251/abstract_fin_english_german.pdf

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