Kürzlich erreichte uns eine Mail mit der Information, dass in einigen Einrichtungen der öffentliche Hand Designer:innen ihre Eigenleistung bei geförderten Projekten mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12,41 EUR brutto (SIC!) je Stunde abrechnen dürfen. Da sie davon regulär Steuern und SV-Abgaben abführen müssen (anders als abhängig Beschäftigte bei diesem Lohnniveau), liegen sie damit faktisch bei einer Vergütung unterhalb des Mindestlohns. Vielleicht wäre es die Mühe wert zu prüfen, ob das als sittenwidrig gelten könnte. Sinnvoller ist es für den Augenblick wohl, von einer Zusammenarbeit mit derlei Einrichtungen abzuraten.
Aussicht auf Besserung
Sie besteht in der Tat. Denn die Konferenz der Kultusminister der Länder hat das Problem erkannt und sich seiner angenommen. Entstanden ist in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kulturrat und seinen Mitgliedsverbänden eine so genannte Honorarmatrix. Sie orientiert sich bei der Vergütung künstlerischer Leistungen durch öffentliche Einrichtungen an dem System des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TvöD). Dieser differenziert die zu zahlenden Stundensätze an angestellte Mitarbeiter:innen im Wesentlichen nach formaler Qualifizierung und Beschäftigungsdauer/Berufserfahrung. Das ließ sich mit einigen Zugeständnissen und Ergänzungen auf ein neues Vergütungssystem für beauftragte selbstständige Künstler:innen übertragen.
Jetzt auch für Design
Den Auftakt haben die Musiker:innen und darstellenden Künstler:innen gemacht. Seit Anfang März existiert eine Stellungnahme unseres Dachverbandes Deutscher Designtag dazu. Sie greift das entwickelte System der Matrix auf, passt sie auf die spezifischen Bedürfnisse von Designer:innen an und spricht damit gleichermaßen eine Empfehlung aus, wie Designleistungen in öffentlichen Aufträgen vergütet werden sollen:
- Die Honoraruntergrenze liegt bei einem Tagessatz von 690,– EUR. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze für die Werkvergütung.
- Zusätzlich sind zu berücksichtigen und zu vergüten:
- die Nutzung des Designs
- ggf. das Recht auf Namensnennung
- weitere Leistungen wie Zielbestimmung, Recherchearbeiten, Korrekturphasen, Testing etc.
- Bei der genannten Honoraruntergrenze handelt es sich stets um den Nettobetrag. Die Umsatzsteuer kommt hinzu. (Das ist bei öffentlichen Aufträgen wichtig anzumerken, da öffentliche Auftraggeber:innen oftmals nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.)
Und der VTV Design?
Alle wissen, dass eine Honoraruntergrenze exakt das ist, eine Schmerzgrenze, unterhalb derer die Ausbeutung beginnt. Daher weisen die Verbände des DT in ihrer Stellungnahme dezidiert darauf hin, dass der regelmäßig zu zahlende Mindeststundensatz für eine Designleistung 105,– EUR netto betragen muss. Und damit nimmt das Papier ganz klar Bezug auf den aktuell gültigen Vergütungstarifvertrag Design zwischen der AGD und ihrem Tarifpartner SDSt. Dafür haben sich die beiden AGD-Vertreter:innen im Rat für Arbeit und Soziales, dem DT-Gremium, das das Papier geschrieben hat, stark gemacht.
Und wie weiter?
Auf jeden Fall lohnt es sich, das gesamte Papier zu lesen. In den kommenden Monaten werden alle Bereiche des Kulturbetriebs ihren Beitrag zur Honorarmatrix leisten, die am Ende bestenfalls von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossen wird. Das hieße, dass 12,41 EUR/Stunde Geschichte sind. Claudia Roth, Staatsministerin für Kultur und Medien, hat dies für ihr Haus bereits zugesagt; alle öffentlichen Aufträge, die mit 50%+ Mitteln aus dem Bundeshaushalt finanziert sind, müssen sich an die in der Honorarmatrix aufgeführten Beträge halten.