In diesem Fall ist es ratsam, den höchstmöglichen Nutzungsfaktor anzusetzen, denn es wird das Änderungsrecht eingeräumt. Das ist ein sehr umfangreiches Recht, bei dem eine räumliche und/oder zeitliche Beschränkung noch sinnvoll erscheint. Die Verhandlungsbasis sollte der Nutzungsfaktor 6,0 sein. Am Ende sollte ein Betrag herauskommen, mit dem beide Seiten gut leben können.