Nicht zwingend. Entscheidender ist, dass gut erkennbar keine Weisungsbefugnis der Auftraggeber:innen vorliegt und – hier vor allem – die Entscheidung, WANN das fixe Zeitvolumen abgearbeitet wird, bei den Auftragnehmer:innen liegt. Die Auftraggeber:innen dürfen nicht anweisen, wann ihre freiberuflichen Geschäftspartner:innen die vereinbarten Leistungen zu erbringen haben.