OLG Hamburg zum KI-Training

Über das Eintrainieren von Künstlicher Intelligenz wurde in den letzten…

Über das Eintrainieren von Künstlicher Intelligenz wurde in den letzten Monaten heftig und polarisierend gestritten. Dabei stellte sich oft die Frage, ob das KI-Learning gegen die Urheberrechte an den eingelesenen Arbeiten verstößt. Ein wichtiger Meilenstein ist das im letzten Dezember veröffentlichte Urteil das Hanseatischen Oberlandesgericht. Der Entscheid ist allein wegen seiner Länge und wegen der Beschreibung der technischen Vorgänge keine leichte Kost. Wer sich an dem Volltext der Entscheidung probieren möchte, findet diesen hier. Der folgende Text versucht die wesentlichen Eckpunkte der Entscheidung wiederzugeben.

Was ist geschehen?

Der Kläger ist Berufsfotograf, der Beklagte (LAION) ist ein gemeinnütziger Verein. Die Beklagte stellte ein Tabellendokument mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren im Internet kostenfrei zur Verfügung. Obwohl die Datenbank nur die zu den Bildern führende Hyperlinks enthält, ist auch ein interner Download durch den Beklagten unstreitig. Der Kläger wehrt sich gegen die Aufnahme seiner Bilder in diese Datenbank. Seine Bildagentur hatte auf ihrer Website einen Vorbehalt gegen das Einlesen dieser Bilder in Textform hinterlegt. Das Landgericht Hamburg wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht haben die Unterlassungsklage zurückgewiesen.

Kommerzielles Text und Data Mining fordert maschinenlesbaren Rechtevorbehalt

Beide Instanzen haben die gesetzliche Ausnahme des Text und Data Minings bejaht. Hierunter versteht man „die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ (§ 44b Abs. 1 UrhG)

Anders als die Vorinstanz bejaht das OLG Hamburg auch das in § 44b UrhG geregelte kommerzielle Text und Data Mining. Wegen der kommerziellen Nutzung räumt die Ausnahmebestimmung den Rechteinhabern die Möglichkeit ein, ihre Arbeiten zurückzuziehen. Allerdings soll dieser Rechtevorbehalt in maschinenlesbarer Form ausgeübt werden. Die Vorinstanz ging noch davon aus, dass Anbieter von KI-Technologie in der Lage sind, auch einen in natürlicher Sprache hinterlegten Rechtevorbehalt erfassen zu können. Das OLG verneint dagegen die Maschinenlesbarkeit, weil der auf der Bildagentur-Seite hinterlegte Rechtevorbehalt den Begriff des Text und Data Minings nicht enthält (Rdn. 122). Das vom Kläger vorgebrachte Argument, dass ein versierter Entwickler innerhalb weniger Stunden Anwendungen wie das „weboptout-Tool“ hätte erstellen können, wies das Gericht als verspätet zurück (Rdn. 123). Leider enthält die Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte, wie Kreative einen maschinenlesbaren Vorbehalt hätte ausüben können.

Wissenschaftliches Text- und Data Mining schaut nicht auf die folgende Nutzung

Wie die Vorinstanz bejaht das OLG Hamburg auch das in § 60d UrhG geregelte Text- und Data Mining. Dass der Beklagte die streitgegenständliche Datei für jedermann ins Internet stellte und diese für kommerzielle Anwendungen wie Midjourney eine Grundlage bildet, hält das Gerich für unerheblich. In dem nun vorliegenden Urteil lehnt das Gericht einen bestimmenden Einfluss auf die Beklagte ab (Rdn. 195).

Fazit

Auch wenn das Urteil ein wichtiger Meilenstein bei den Fragen zu künstlicher Intelligenz und Urheberrecht ist, kann und sollte man es gleichwohl kritisch sehen. Zur Maschinenlesbarkeit steuert das Gericht leider keine positiven Kriterien bei, an denen sich die Rechteinhaber orientieren könnten. Der etwas lässige Umgang mit dem wissenschaftlichen Text- und Data Mining ist eine perfekte Anleitung für Unternehmen, die durch das Auslagern ihrer Entwicklungsabteilung leicht das Urheberrecht umgehen können.

Das Urteil stellt auch für KI-Anbieter keine Rechtssicherheit her. Das OLG hat einige Argumente unberücksichtigt gelassen, was in einem ähnlichen Rechtsstreit zu einem anderen Ergebnis führen kann. Hier kann also ein einzelner David einen Goliath noch ins Wanken bringen. AGD-Mitglieder, die sich weiterhin in ihren Urheberrechten beeinträchtigt fühlen, können sich gerne bei uns melden.

Natürlich wird das Urteil als Grund für die gesetzliche Einführung einer (kollektiven) Vergütungspflicht angeführt. Das konkrete Urteil zeigt auch gleich das Problem auf, dass bei einer Verteilung eingenommener Gelder auf die Urheber von 5,85 Milliarden Bilder wenig bei den einzelnen Urheber_innen ankommen wird. Wer hierzu einen konstruktiven Vorschlag hat, kann sich ebenfalls gerne bei der AGD melden.

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