„Neue Selbstständigkeit“: Mehr Klarheit – aber nicht ohne Preis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will die Statusfeststellung vereinfachen – und knüpft mehr Rechtssicherheit an eine neue Pflicht zur Absicherung. Mit der „neuen Selbstständigkeit“ soll Schluss sein mit mancher sozialrechtlichen Einzelfallakrobatik. Ganz ohne Preis ist diese Klarheit aber nicht zu haben.

Der Ansatz ist nachvollziehbar: Wo heute oft eine schwer berechenbare Abwägung über Weisungsgebundenheit und Eingliederung entscheidet, soll künftig ein klarerer Kriterienkatalog gelten. Das verspricht mehr Rechts- und Planungssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer – gerade in Projektarbeit, Remote-Konstellationen und wissensintensiven Dienstleistungen.

Erleichterung mit Beigeschmack

Ganz so einfach, wie es zunächst klingt, ist die Sache aber nicht. Denn der Entwurf schafft Rechtssicherheit nicht voraussetzungslos. Wer den erleichterten Zugang zur Selbstständigkeit nutzen will, akzeptiert im Regelfall auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Genau deshalb ist die Kritik, Rechtssicherheit werde hier an Sozialversicherungspflichten gekoppelt, nicht aus der Luft gegriffen. Fairerweise muss man aber ergänzen: Das BMAS will damit gerade verhindern, dass größere Freiheit bei der Statuswahl zulasten der Alterssicherung und der Solidargemeinschaft geht. 

Das meint „neue Selbstständigkeit“

Die neue Selbstständigkeit soll vorliegen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Zweitens muss ein unternehmerisches Handeln vorliegen. Dafür reicht ein bloßes Etikett nicht aus: Der Auftragnehmer muss das Recht haben, eine Vertretung zu stellen, und zusätzlich mindestens zwei von vier Merkmalen erfüllen – Verlustrisiken und Gewinnchancen, nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein, unternehmertypische Aufwendungen tragen oder werbend am Markt auftreten. Drittens darf beim selben Auftraggeber oder Konzern in den letzten sechs Monaten keine Beschäftigung beendet worden sein. Viertens muss der Beginn der Tätigkeit fristgerecht gemeldet werden.

Das ist zweifellos klarer als die bisherige Betrachtungsweise. Aber völlig trennscharf ist auch dieser Katalog nicht. Schon Begriffe wie „werbend am Markt“, „unternehmertypische Aufwendungen“ oder „nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ werden auslegungsbedürftig bleiben. Hinzu kommt ein grundsätzlicher Konstruktionsfehler: Sozialversicherungsrechtlich entsteht eine Art dritte Spur zwischen klassischer Selbstständigkeit und Beschäftigung, arbeitsrechtlich bleibt es aber bei der bisherigen Zweiteilung. Mit anderen Worten: Sozialrechtlich kann mehr Klarheit entstehen, ohne dass damit automatisch auch arbeitsrechtlich alle Fragen erledigt wären.

Wichtig ist außerdem: Das Statusfeststellungsverfahren verschwindet nicht. Es wird für die neue Selbstständigkeit eher entlastet und optionaler, aber Prüfungen durch die Rentenversicherung und Betriebsprüfungen bei Auftraggebern bleiben. Wer also gehofft hatte, das Thema Scheinselbstständigkeit werde mit einem Federstrich erledigt, dürfte enttäuscht werden. Die Reform kann Verfahren vereinfachen, sie beseitigt das Kontrollregime jedoch nicht.

Und was bedeutet das für KSK-Versicherte? 

Die gute Nachricht für KSK-Versicherte: Für sie ändert sich im Kern nichts. Das KSVG behält Vorrang, die Meldung läuft weiterhin über die Künstlersozialkasse – nicht über das neue Auftraggeberverfahren. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass in diesen Fällen nicht die neue rentenversicherungsrechtliche Meldelogik über den Auftraggeber greift, sondern die Meldung an die Künstlersozialkasse. Die Versicherung und Beitragsabwicklung bleiben also grundsätzlich im KSVG-System; dessen Vorrang bleibt ausdrücklich unberührt. Praktisch heißt das: KSK-Versicherte können die neue Selbstständigkeit nutzen, ohne aus der KSK herauszufallen. Relevant wird das allgemeine neue Verfahren erst dann, wenn eine KSK-Versicherung nicht oder nicht mehr besteht.

Fazit

Unterm Strich ist der Entwurf weder der große Befreiungsschlag noch bloßer Etikettenschwindel. Er ist ein politischer Tausch: mehr Berechenbarkeit gegen mehr Pflichtabsicherung. Das kann man legitim finden – oder kritisieren. Entscheidend ist, dass niemand so tut, als gäbe es diese Gegenleistung nicht. Wer echte Rechtssicherheit wollte, ohne dafür eine zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Bindung in Kauf zu nehmen, wird im Entwurf keine vollständige Erfüllung dieser Hoffnung finden. Wer dagegen vor allem verlässlichere Kriterien sucht, bekommt erstmals ein Instrument, das diesen Namen eher verdient als die bisherige Einzelfallakrobatik.

Wir sind ernüchtert, dass das das Ergebnis von zehn Jahren Austausch, Diskurs und Diskussion auf allen Ebenen sein soll, und hoffen jetzt auf eine Fortsetzung der Gespräche, um notwendige Konkretisierungen und Anpassungen auf die Agenda von Ministerium und Parlament zu setzen. Wir halten euch auf dem Laufenden!

Kommentar hinterlassen