Sind KI-generierte Designs geschützt?

Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz erfordert einiges Geschick. Designer_innen stellen sich deswegen die berechtigte Frage, ob diese Arbeiten dem Urheberrechtsschutz unterstehen.

Die Praxis schließt diesen Schutz grundsätzlich aus. Weil die Thematik noch jung ist, ist diese Haltung noch nicht in Stein gemeißelt. Gleichwohl macht es Sinn, sich nach Alternativen umzuschauen. Sollte man die Arbeiten als Designs anmelden, oder reicht vielleicht ein vertraglicher Schutz?

Immer wieder erreichen uns Fragen von euch Rund ums Thema. Einigen dieser Fragen gehen wir hier im Designerwissen nach:

Auszug dem Designerwissen:
,,Bei der Anwendung künstlicher Intelligenz werden Urheberrechtsfragen in der Regel beim KI-Training diskutiert. Weil der professionelle Einsatz generativer KI einiges Geschick erfordert, stellen Designer_innen die berechtigte Frage, ob ihre Arbeiten geschützt sind. Das Thema ist noch sehr jung und kann somit noch Beispiele aus der Rechtsprechung beisteuern. Die folgenden Antworten sollen eine erste Orientierung geben.

Wie geht man mit dem Urheberrechtsschutz KI-generierter Designs um?

Die Rechtspraxis geht davon aus, dass KI-generierte Arbeiten nicht die Anforderungen einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ erfüllen und somit nicht dem Urheberrechtsschutz unterstehen. Weil KI auch mechanische Tätigkeiten erleichtert (Bsp: Automatische Anwendungen bei der Bildbearbeitungen), wird auf den Begriff „generativ“ abgestellt (so jedenfalls die VG Bild-Kunst – hierzu im nächsten Absatz). Letztendlich kommt es auf die Frage an, ob die KI wesentliche Teile des kreativen Schaffensprozesses ersetzt (Bsp: Midjourney; Firefly) oder mechanische Tätigkeiten abkürzt (Bsp: Manche Anwendungen in Bildbearbeitungsprogrammen). Natürlich wird es interessante Grenzfälle geben. Adobe Photoshop kann mittlerweile große Bildausschnitte mittels KI ersetzen. Auch in die andere Richtung ist es denkbar, dass Prompts so umfangreich ausfallen, dass sie bei der Umsetzung keinen Raum für Zufälle einräumen.

Kann ich bei der VG Bild-Kunst Honorare für KI-generierte Bilder melden?

Grundsätzlich nein. Seit letztem Jahr können „Erzeugnisse generativer Künstlicher Intelligenz“ nicht gemeldet werden (vgl. § 2 Ziff. 2 des Verteilungsplans). Anderes gilt, wenn man für das konkrete Bild ein höchstrichterliches Urteil vorlegen kann, was in sehr seltenen Fällen möglich sein dürfte. Die strikten Anforderungen erklären sich aus dem Umstand, dass die Verwertungsgesellschaft nicht jedes einzelne Bild prüfen kann. Die Frage, was genau „Erzeugnisse generativer Künstlicher Intelligenz“ sein sollen, ist unbeantwortet im Raum hängen geblieben.

Kommt denn nicht zumindest der für die einfachen Fotos geltende Schutz zur Anwendung?

Nein. Der in § 72 UrhG geregelte Lichtbildschutz mag nicht mehr auf das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung abstellen, was bis heute zu einer erheblichen Privilegierung der Fotografie geführt hat. Der Lichtbildschutz verlangt bei der Bilderstellung eine Einwirkung von Lichtstrahlen, was bei computergenerierten Bildern abzulehnen ist. Gerade Fotograf_innen, die auf ein Prompting umsatteln, werden sich daran gewöhnen müssen, dass sie ihre Bilder nicht mehr bei der VG Bild-Kunst melden dürfen.”

Im Designerwissen der AGD findest du noch mehr Fragen & Antworten. Hier weiterlesen.

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