Der Seminaranbieter gewährt die Stornierungsfrist freiwillig; ein Rücktritt wegen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist grundsätzlich unabhängig davon zu betrachten. Läuft die Stornierungsfrist erst nach Verhängung einer Ausgangssperre ab, dann sollte man diese nutzen, weil gerichtliche Feststellung einer Unöglichkeit mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden sind.