Urheberrechtsreform beim Boxenstopp

Als wir dachten, die Ministerien hätten mit 4 abgegebenen Stellungnahmen genug zum Lesen bekommen, erreichte uns Anfang letzter Woche eine Aufforderung des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsreform innerhalb von 5 Tagen Stellung zu beziehen.

Ge­genstand ist die im Jahr 2019 verabschiedete Directive on Copyright in the Digital Single Market (Kurz DSM-Richtlinie). Dieses Normpaket bildete die Grundlage für die drei Jahre später in Deutschland umgesetzte Urheberrechtsreform. Weil das Gesetzeswerk aus vielen wichtigen Themen besteht, hat die AGD-Geschäftsstelle alles zur Seite geschoben, um sich für die Designer_innen zu melden. Die AGD-Stellungnahme findet ihr hier.

Text und Data Mining

Auch wenn die EU die Richtlinie seit knapp 7 Jahren verabschiedet hat, legte sie mit der Be­freiung des Text und Data Minings vom Urheberrechtsschutz die elementare Grundlage für die heutigen KI-Anwendungen. Im Fokus steht weiterhin die Frage, ob Unternehmen oder Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei einlesen dürfen, um diese Informationen in einem KI-Datensatz verwenden zu können.

In der Stellungnahme haben wir uns für eine grundlegende Debatte über diese Ausnahme­vorschrift ausgesprochen. Der Verdacht liegt nahe, dass im Jahr 2019 wenige Entschei­dungsträger_innen sich darüber bewusst waren, was KI-Angebote innerhalb weniger Jahre leisten können und wie sie den Kreativsektor verändern werden. Natürlich haben wir auf zwei Gerichtsentscheidungen Bezug genommen, was die Stellungnahme an diesen Stellen weniger eingängig erscheinen lässt. Zudem weisen wir darauf hin, dass man nicht sämtli­che Hoffnungen in ein kollektives Vergütungsmodell legen sollte, weil die zu erwartenden Vergütungen wegbrechende Honorare wahrscheinlich nicht komplett ersetzen werden. Da­mit den Kreativenschaffenden die Entscheidung verbleibt, ob sie ein Kollektivmodell unter­stützen oder nicht, sprechen wir uns dafür aus, einen Rechtevorbehalt leichter ausüben zu können.

Nicht verfügbare Werke

Bei den bis 2019 über die DSM-Richtlinie geführten Diskussionen standen Social-Media-Nutzungen („Nieder mit Artikel 13!“) oder Teile des Urhebervertragsrecht so im Fokus, dass Themen wie die „Nicht verfügbaren Werke“ völlig unterhalb des Radars flogen. Kultur­erbe-Einrichtungen wie Museen oder öffentliche Archive sind immer daran interessiert ge­wesen, ihre Bestände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne mit dem Urheber­recht in Konflikt zu geraten. Die in Deutschland bis dahin bestehende Möglichkeit, vergrif­fene Publikationen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) online stellen zu können, hat die DSM-Richtlinie auf weitere Werkformen wie etwa Plakate, Flugblätter, Bildsammlungen oder Ansichten historischer Stadtlandschaften ausgeweitet. Zudem sind die Wartefristen erheblich verkürzt worden. Früher ging es um Publikationen, die vor dem Jahr 1966 er­schienen waren. Heute gilt eine fortlaufende Frist von 30 Jahren – die sich allerdings auf Publikationen beschränkt. Alle anderen Werke können die Kultureinrichtungen online stel­len, wenn man sie auf „keinem üblichen Vertriebsweg“ mehr erwerben kann. 

Weil uns entsprechende Nutzungen noch nicht mitgeteilt worden sind, konnten wir dem Ministerium keine praktischen Erfahrungen mitteilen. Wir haben aber die Gelegenheit ge­nutzt, unsere bereits in der Vergangenheit geäußerten Bedenken zu wiederholen.

Plattformnutzungen

Ähnlich verhält es sich mit Plattformnutzungen, worunter vor allem Uploads auf Social-Me­dia-Plattformen fallen werden. Dem Ministerium konnten wir nur berichten, dass die VG Bild-Kunst versucht, erste Lizenzen mit Internet-Plattformbetreiber zu verhandeln und dass ein Abschluss wegen anhängiger Rechtsstreite noch einige Jahre aus sich warten lassen dürfte. Zudem haben wir über die bei der VG Bild-Kunst geführten Opt-Out-Datenbank be­richtet.

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