Künstlerische Tätigkeit mit KI: Wo zieht das KSVG die Grenze?

Bereits im letzten Treffen des KI-Beirats haben wir uns mit der Anfrage der Künstlersozialkasse (KSK) beschäftigt: Gibt es durch KI neue kreative Leistungen, die im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) relevant sind? Oder verändern sich lediglich bestehende Tätigkeiten?

Dieses Folgetreffen knüpfte genau dort an. Die Ausgangslage ist unverändert: Die KSK steht vor ganz praktischen Fragen. Denn Menschen beantragen eine Mitgliedschaft und geben Tätigkeiten an wie „Prompting“, „KI-Kuratierung“ oder „Designberatung mit KI-Kompetenz“. Für diese Fälle gibt es bislang keine Rechtsprechung, keine etablierten Kriterien und keine Erfahrungswerte. Die KSK ist daher auf Einschätzungen aus der Praxis angewiesen. Hier setzen wir im KI-Beirat an. 

Gleiche Leistung, neue Begründungspflicht

Ein zentrales Ergebnis der Diskussion: Es entstehen durch KI keine grundsätzlich neuen künstlerischen Tätigkeiten. Was sich verändert, sind Werkzeuge, Prozesse und teilweise Rollenbilder, nicht aber der Kern kreativer Arbeit.

Prompting etwa wurde intensiv diskutiert. Der Konsens: Prompting allein ist keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Es ist eine Technik, ein Mittel zum Zweck. Erst dort, wo gestalterische Entscheidungen, ästhetische Bewertung, konzeptionelle Einordnung und Weiterentwicklung stattfinden, beginnt künstlerische Arbeit. Diese existierte bereits vor KI.

Ähnlich verhält es sich mit Begriffen wie „KI-Kuratierung“. Hier wurde deutlich, dass der Begriff schnell missverständlich wird. Kuratieren im künstlerischen Sinne meint nicht das bloße Auswählen oder Sortieren von Ergebnissen, sondern eine fachlich begründete, ästhetisch reflektierte Entscheidung. Diese Kompetenz ist nicht neu, sondern gehört seit jeher zur professionellen Gestaltung.

Die Diskussion zeigte auch, warum die KSK so schwer greifbare Kriterien sucht. Tätigkeiten müssen abgrenzbar, prüfbar und rechtssicher sein. Gerade KI-bezogene Begriffe drohen jedoch, eher Tätigkeitsbeschreibungen als eigenständige künstlerische Leistungen zu sein. Hier braucht es Präzision statt Etiketten.

Exkurs Hochschule: Regeln entstehen gerade erst

Ein Seitenstrang der Diskussion führte an die Hochschulen. Mehrere Teilnehmende berichteten aus der Lehre. Dor ist der Einsatz von KI Alltag, verbindliche Regelungen existieren jedoch kaum. Weder bundesweit noch hochschulübergreifend gibt es klare Standards, wie KI-Arbeit offengelegt, bewertet oder eingeordnet werden soll.

Statt Verboten geht es hier vor allem um Transparenz und Reflexion: Studierende sollen nachvollziehen und dokumentieren, wie sie arbeiten, um sich der eigenen Prozesse bewusst zu werden. Auch hier zeigt sich eine Parallele zur KSK-Frage: Es geht weniger um neue Kategorien als um eine neue Sprache für bestehende Praxis.

Ein offener Prozess

Das Treffen machte deutlich, wie sensibel und zugleich dringlich die Thematik ist. Die KSK befindet sich in einer Phase, in der noch keine gerichtlichen Leitplanken existieren – und genau darin liegt eine Chance. Die Perspektiven aus der Gestaltungspraxis können jetzt noch einfließen.

Gleichzeitig wurde klar: Diese Fragen lassen sich nicht in einer Sitzung abschließend klären. Wir wollen der KSK jedoch keine neuen Schlagworte liefern, sondern eine realistische, fachlich fundierte Einschätzung abgeben, was künstlerische Tätigkeit auch mit KI bleibt: menschliche Entscheidung, ästhetische Kompetenz und Verantwortung für das Ergebnis.

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