Wenn es sich dabei um größere Projekte, vor allem mit einer längeren Laufzeit, handelt, die regelmäßig Geld in die Kassen spülen, dann kann man sich darauf einlassen. Dann muss man sich damit arrangieren können, dass der maximale Nutzungsumfang vorliegt. Nachvergütungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn das Urheberrecht angewendet werden kann und der Nutzen, den der Kunde/die Kundin aus dem Werk zieht, so offensichtlich weit über das Erwartete hinausgeht, dass § 32 a des Urheberrechtsgesetzes zum Tragen kommt.