AGD-Satzung

Satzung der Allianz deutscher Designer e.V.
(in der am 17. September 2021 und zuletzt am 24. Juni 2022 beschlossenen Fassung)

Eingetragen im Vereinsregister Braunschweig 200413

§ Paragraphen

1.  Name und Sitz
2.  Zweck und Ziel
3.  Arbeitnehmerähnliche Designer
4.  Mitgliedschaft
5.  Austritt und Ausschluss
6.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.  Organe
8.  Mitgliederversammlung
9.  Vorstand
10. Kassenprüfer
11.  Geschäftsführer
12. Schriftliche Beschlüsse
13.  Satzungsänderung
14. Auflösung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen »Allianz deutscher Designer (AGD) e.V.«. Die offizielle Abkürzung lautet »AGD«.
  2. Die AGD ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
  3. Sitz der AGD ist Braunschweig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die AGD erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 2 Zweck und Ziel

Die AGD hat die Aufgabe, die Interessen der arbeitnehmerähnlichen Designer wahrzunehmen, die sich aus deren beruflicher Stellung zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern ergeben. Wesentliches Ziel ist dabei die Wahrung und Förderung der Arbeits- und  Wirtschaftsbedingungen der Vereinsmitglieder. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Abschluss von Tarifverträgen mit einzelnen Auftraggebern auf dem Gebiet der visuellen Kommunikation und der Formgebung sowie den Verbänden solcher Auftraggeber angestrebt werden.

§ 3 Arbeitnehmerähnliche Designer

  1. Als Designer im Sinne dieser Satzung gilt, wer seine Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus einer gestaltenden Tätigkeit im Bereich der visuellen Kommunikation und der Formgebung bezieht. Hierzu gehören insbesondere:
    a,  App Design
    b, Critical Design
    c, Designmanagement
    d, Fotografie/Film
    e, Game Design
    f, Grafik-/Kommunikations-/ Medien-Design
    g, Illustration
    h, Industriedesign
    i,   Informationsdesign
    j,   Interaction Design
    k, Messe- und Ausstellungs-Design
    l,   Modedesign
    m, Produktdesign
    n, Service Design
    o, Social Design
    p, Textildesign
    q, UI Design
    r, UX Design
    s, Webdesign
  2. Arbeitnehmerähnlich ist ein Designer, sofern er der Definition »Arbeitnehmerähnliche Personen« im     Tarifvertragsgesetz (TVG) entspricht.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der AGD gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder selbständige Designer werden, der ohne Mithilfe anderer Designer tätig ist und seine Einkünfte ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Designer bezieht. Als selbständig gilt jeder Designer, der nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jeder weitere Designer werden, der seine Einkünfte zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Designer bezieht oder eine Ausbildung in einem Designberuf absolviert oder abgeschlossen hat.
  4. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Designer, die Mitglied einer Organisation sind, die mit der AGD einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
  5. Der Antrag auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung als für das Mitgliedschaftsverhältnis verbindlich an.

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der AGD erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AGD verletzt, kann es durch Beschluss des Vor.standes, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, aus der AGD ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, der diese Berufung der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn die in § 4 Abs. 4 genannten Ausschlußgründe vorliegen und wenn dies durch einen Vorstandsbeschluss festgestellt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der AGD und auf die Benutzung ihrer Einrichtungen.
  2. Jedes Mitglied darf im Zusammenhang mit seiner Namensnennung die Bezeichnung »Mitglied der Allianz deutscher Designer« oder »Designer:in AGD« führen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf den Bezug jeweils eines Exemplares einer beitragsfinan­zier­ten Publikation der AGD zu Sonderkonditionen.
  4. Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  5. Das passive Wahlrecht kann frühestens nach 6 Monaten Mitgliedschaft ausgeübt werden. Voraussetzung dafür ist weiterhin, dass das Mitglied die Beitragspflicht erfüllt hat.
  6. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Ziele der AGD ideell und aktiv zu unterstützen und zu fördern.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
  8. Mitglieder, die für den Verband ehrenamtlich tätig sind, haben bei der Wahrnehmung von Rei­sen und Sitzungen im Auftrag der AGD und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen ob­lie­genden Geschäfte er­for­derlich sind. Wei­te­res ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Organe

Die Organe der AGD sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
    a, die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    b, die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
    c, die Entlastung des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1
    d, die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1
    e, die Wahl der Kassenprüfer
    f, die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge
    g, die Festsetzung des Regelbeitrages und Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    h, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    i, die Beschlussfassung über die Auflösung der AGD.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt über die ihr im Rahmen der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird darüber hinaus einberufen, wenn der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 bestimmt Ort, Zeitpunkt, Form (in Pra?senz, hybrid oder vir­tu­ell) und – vorbehaltlich § 8 Abs. 3 – die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder in Textform, mindestens vier Wochen vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Zugleich teilt er die Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung in Textform angezeigt haben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
  6. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts auf einer Mitgliederversammlung ist davon abhängig, dass das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und mindestens einem, maximal sieben Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann die AGD allein vertreten, im Innenverhältnis jedoch nach Maßgabe mehrheitlicher Beschlüsse des gesamten Vorstandes nach § 9 Abs. 1.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    1. die Bestellung des Geschäftsführers
    2. die Bestellung der Tarifkommission
    3. die Bestellung von fachlichen Beiräten
    4. die Bestellung von Regionalsprechern
    5. die jährliche Entlastung des Geschäftsführers
  4. Bei einer Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1 durch die Mitgliederversammlung werden zunächst der erste und danach der zweite Vorsitzende von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden stimm.berechtigten Mitglieder einzeln in geheimer Wahl gewählt. Danach werden die Beisitzer von der Mitgliederversamm.lung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder nach folgendem Verfahren gewählt.Gesamtwahl nach Mehrheitswahlrecht in einem Wahlgang für Beisitzer:
    Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung erhält einen Stimmzettel auf dem alle Kandidaten für das Amt des Beisitzers aufgelistet sind. Auf dem Stimmzettel dürfen bis zu sieben Stimmen – pro Kandidat jedoch nur eine – vergeben werden.Falls mehr als sieben Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten, werden die sieben Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen in den Beirat gewählt.Bei Stimmengleichheit für die Besetzung des letzten freien Amtes des Beisitzers, entscheidet eine geheime Stichwahl unter den betreffenden Kandidaten.
    Falls weniger als sieben, aber mehr als ein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten, werden nur so viele Kandidaten Beisitzer, wie gewählt wurden.
    Falls kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen erhält, muss die Wahl wiederholt werden.
  5. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den ersten und zweiten Vorsitzenden sowie die Bei­sitzer am Tag der Mitgliederversammlung zwi­schen 8 und 14 Uhr mittels elektronischer Ab­stimmung zu wählen, ohne an der Mitglie­derver­sammlung ganz oder teilweise teil­zu­nehmen. Die dabei abgegebenen gültigen Stim­men werden zu den während der Mitglie­der­ver­sammlung abgegebenen Stimmen addiert.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden auf eine Dauer von drei Jahren gewählt, jedoch bleibt ein Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende seiner Amtszeit niederlegt, scheidet es aus dem Vorstand aus. In diesem Fall findet § 9 Abs. 5 keine Anwendung. Eine Nachwahl ist ausgeschlossen, solange die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 erfüllt ist.
  8. Vorstandsmitglieder dürfen nur Personen sein, die Mitglieder der AGD sind.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (GO). Die GO regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Satzung die Arbeitsweise des Vorstandes.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AGD und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
  11. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder für erforderlich hält. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des ersten oder zweiten Vorsitzenden, anwesend ist.
  13. Der Vorstand kann schriftliche Beschlüsse fassen. Die Verfahrensweise regelt die GO.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel der AGD wird durch zwei Kassenprüfer aus dem Kreise der Mitglieder jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres überprüft. Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind den Kassenprüfern Einblicke in die Konten, die Belege und die sonstigen für Fragen der Haushaltsführung maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren, jedoch alter­nierend. Nur im ersten Jahr der Wahl der Kassenprüfer wird ein Kassenprüfer für eine Amtszeit von einem Jahr und der andere Kassenprüfer und der andere Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die zu Kassenprüfern gewählten Personen bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mit der Annahme ihrer Wahl verpflichten sich die Kassenprüfer ausdrücklich, die ihnen anver­trauten und bekannt werdenden wirtschaftlichen und personenbezogenen Unterlagen der AGD strikt vertraulich zu behan­deln, sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen und ausschließlich zur Abfassung ihres Prüfungsbe­richtes zu verwenden.
  4. Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besor­gung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind, soweit der Haushaltsplan und die Haushaltslage der AGD dies zulassen.
  5. Kassenprüfer dürfen während ihrer Amtszeit außer ihrer Mitgliedschaft weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfts­beziehungen mit der AGD unterhalten.

§ 11 Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der AGD.
  2. Der Geschäftsführer darf kein sonstiges Amt innerhalb der AGD bekleiden.

§ 12 Schriftliche Beschlüsse

  1. Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluss des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens zehn Tagen anzuberaumen.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nicht im schriftlichen Beschlussverfahren bewirkt werden, sondern nur auf einer Mitgliederversammlung. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der AGD kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Aktuelle Satzung und Beitragsordnung.

 

 

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