Corona-Neustarthilfe: Endabrechnung dringend bis Jahresende

Seit dem 02. November kann auf der gemeinsamen Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Finanzen die Endabrechnung zur Neustarthilfe eingereicht werden.

 

Die Endabrechnung zur Neustarthilfe muss dabei bis zum 31.12.21 geschehen, da sonst eine vollständige Rückzahlung der empfangenen Hilfen droht. Was es jeweils zu beachten gibt, haben wir euch hier zusammengefasst.

 

 

In welchem Fall muss ich zurückzahlen?

Die Neustarthilfe soll den fehlenden Umsatz aus diesem Jahr im Vergleich zu 2019 ausgleichen. Eine Rückzahlung muss erfolgen, wenn Neustarthilfe und Umsatz 2021 zusammen mehr als 90% des Referenzumsatzes aus 2019 ergeben.

 

Beispiel: Ich habe für 2019 einen Referenzumsatz von 10.000 € errechnet (hälftiger Jahresumsatz). Als Neustarthilfe habe ich 50% dessen gekriegt – also 5.000 €. Wenn ich 2021 im ersten Halbjahr 6.000 € Umsatz gemacht habe, ergeben Neustarthilfe und Umsatz zusammen 11.000 €. Daher muss ich 2.000 € zurückzahlen.

 

 

woraus errechne ich deN umsatz aus dem ersten Halbjahr 2021?

Der Umsatz ergibt sich aus dem Nettoeinkommen deiner selbstständigen Tätigkeit, dem Bruttogehalt aus nicht-selbstständigen Tätigkeiten und allen Lohnersatzleistungen.

 

 

Wo kann ich die endabrechnung machen?

Die Endabrechnung erfolgt über die Seite www.überbrückungshilfe-unternehmen.de

 

Mehr Informationen findet ihr hier:

Mitschnitt Experten-Talk der VGSD

FAQ des BMWi

Zur Endabrechnung Neustarthilfe

 

 

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