Eckpunkte der »Corona-Soforthilfe« des Bundes

CC0 Public Domain, mohamed mahmoud hassan

Heute, am 23. März 2020, hat die Bundesregierung ein 50 Milliarden Euro umfassendes Corona-Soforthilfeporgramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige auf den Weg gebracht. Wie hilfreich ist es?

Die Lage ist für alle Soloselbstständigen ernst, sehr ernst. Das weitere Herunterfahren des öffentlichen Lebens, wie es am 22. März von der Bundesregierung beschlossen wurde, hat mit Blick auf die wirtschaftliche Situation von über zwei Millionen Einzelunternehmern nichts besser gemacht. Daher ist zumindest das vergleichsweise schnelle Handeln der politisch Verantwortlichen zu begrüßen.

Hier die Maßnahmen im Einzelnen:

Finanzielle Soforthilfe

gibt es in Form von steuerbaren Zuschüssen für Kleinunternehmen bis 10 Beschäftigte sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe.

  • bis 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Sie dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite, Leasingwagen und Ähnliches.Nicht vollständig geklärt ist das Verhältnis zu den Hilfeprogrammen der Länder. Bitte redet mit Euren Ansprechpartnern in den für Euch zuständigen Behörden.

Redet ggf. mit Euren Vermietern

Denn wenn diese Eure Miete um mindestens 20% reduzieren, kann der in den vorgesehenen drei Monaten nicht ausgeschöpfte Zuschuss für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Schwierigkeiten in Folge von Corona

Sie sind die Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses. Das heißt, der antragstellende Designer darf nicht vor dem 12. März 2020 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein.

Die Antragstellung

soll elektronisch erfolgen. Die Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass infolge von Corona muss versichert werden.

Die Bewilligung

Die Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel erfolgt durch die Länder oder Kommunen. Die Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Zuviel gezahlter Zuschuss muss zurückgezahlt werden.

Sonderkreditprogramm der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW)

Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro sollen weitere Erleichterung schaffen. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent, bislang 70 bis 80 Prozent, bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen sollen Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.

Grundsicherung

Bei Anträgen auf Hartz IV sollen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden. Familien mit Einkommenseinbrüchen sollen leichter Kinderzuschlag bekommen.

Gut für Mieter

Vermieter sollen ihren Mietern nicht kündigen dürfen, wenn diese wegen der Coronakrise ihre Miete nicht zahlen können. Der Anspruch auf Mietzahlung bleibt grundsätzlich jedoch bestehen. Zur Präzisierung: Diese Regelung hier gilt für die Miete für Privatwohnungen, nicht für gewerbliche Räume (siehe oben).

Änderung des Insolvenzrechts

Die dreiwöchige Frist der Insolvenzantragspflicht soll gelockert werden. Das zielt darauf zu verhindern, dass ein Selbstständiger Insolvenz anmelden muss, nur weil die staatlichen Hilfen nicht innerhalb dieser Frist zum Tragen kommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine plausible Aussicht auf Erhalt der Geschäftstätigkeit besteht, wenn die Hilfen beim Bedürftigen angekommen sind.

Eine kritische Würdigung dieser Maßnahmen erfolgt in Kürze hier bzw. in unserem Webinar am 24. März, zu dem Ihr Euch hier und jetzt noch anmelden könnt.

 

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