Ist das Kunst – oder kann das weg?

Dortmund, 21. Mai 2015. Gut 20 Teilnehmer hatten wieder den Weg zur ständigen Vertretung gefunden um gespannt den Erhellungen zum Thema „Urheberrecht“ zu lauschen.

Christel Jedamzik (Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz) ist seit vielen Jahren im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig und auf Marken-und Designschutz spezialisiert. Zunächst ging es um die rechtlichen Grundlagen: Werke die eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sind, sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt – und dieses ist unveräußerlich. Übertragen werden können lediglich Rechte an einem Werk, nicht das Urheberrecht als solches. Da das Urheberrechtsgesetz die Rechte des Urhebers und seine Beziehung zum Werk aber auch seinen Anspruch auf Vergütung schützt, ist die Abgrenzung zwischen urheberrechtsschutzfähigem „Werk“ und den Gestaltungen, die durch das Design-Gesetz (vormals Geschmacksmuster-Gesetz) geschützt sind, von großer – auch finanzieller – Bedeutung.

Die Referentin erläuterte daher nicht nur den Begriff des „Designs“, sondern auch die Unterschiede zum urheberrechtsschutzfähigen „Werk“. Diese Unterscheidung ist nach der Urheberrechtsreform aus dem Jahre 2004 erst kürzlich genauer gefasst worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus November 2013 („Geburtstagszug“) bestimmt, dass ein Designer – gleich einem Urheber – auch nachträglich einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Anlass für diese Entscheidung war die Klage einer Designerin, die Ende der Neunzigerjahre für den Entwurf eines „Geburtstagszuges“ verantwortlich war. Nachdem sich dieser Geburtstagszug als „Bestseller“ entpuppt hatte, forderte sie von ihrem früheren Auftraggeber eine angemessene Vergütung. Diesen Anspruch erkannte der Bundesgerichtshof an und stellte in den Gründen der Entscheidung die Leistungen eines Designers gleich mit dem Werk eines Urhebers. Diese Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen für den Designer, der später feststellt, dass sich ein von ihm designtes Produkt unerwartet gut verkauft. Zum anderen für Unternehmen, die regelmäßig Gestaltung einkaufen und bei großem Erfolg damit rechnen müssen, dass Nachforderungen geltend gemacht werden.

Last, but not least wies die Referentin darauf hin, dass zwei- und dreidimensionale Gestaltung auch als Marke angemeldet werden kann. So ist sie gegen Nachahmung oder die Verwendung durch Dritte (in eingeschränktem Umfang: Bindung an bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen) geschützt. Das komplexe Thema wurde gut verständlich vermittelt und Christel Jedamzik war auch den zahlreichen Fragen aus dem Teilnehmerkreis gewachsen.

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