Urheberrecht – wie schütze ich meine Arbeit

Foto des Vortrags

Zum letzten Regionaltreffen kamen einige interessierte Mitglieder aus Hannover und der Region (Minden, Auetal). Denn der Anwalt Patrick Wischmann aus Hannover hat zum Thema Urheberrecht einiges erzählt.

Interessant waren besonders die Gespräche mit dem Anwalt im Vorfeld und im Anschluss zum Vortrag. Hier haben wir konkrete Beispiele aus unserem Berufsalltag, aber auch Bekanntes aus der Presse noch mal hinterfragen und in einer offenen Runde diskutieren können.

Aber wie sieht es denn nun mit unserem Urheberschutz aus?
Die Aussichten sind ernüchternd und zeigen einmal mehr, dass es wichtig ist, rechtzeitig Werkverträge mit den Kunden abzuschließen.

Fakt ist, dass Kunst und Design immer einer sehr subjektiven Wahrnehmung unterliegen und somit auch die Bewertung der Schöpferischen Höhe nicht als eindeutiger Schlüssel in einem Manual im Gesetzt vorliegt. Die Anwälte können sich an Fallbeispielen orientieren, die Gesetzeslage ist sehr offen formuliert, so dass Interpretationen möglich sind. Am Ende entscheidet der Richter über das Erreichen oder Nichterreichen der Schöpferischen Höhe.

Das Urheberrecht genießen nur Werke, die über ein gewöhnliches Maß deutlich hinweg eine besonders individuelle schöpferische Eigenschaft besitzen.
Design fällt zwar in den Bereich der angewandten Kunst, genießt aber nicht den urheberrechtlichen Schutz der freien (zweckfreien) Kunst.
Der Designer handelt schon vom Grundsatz her nach Interessen anderer. Das Design soll einem Zweck dienen, der vom Kunden vorgegeben wird (Briefing). Der Begriff Gebrauchsgrafik trifft da besser unsere Tätigkeit.

Signets, Broschürengestaltung, Bücher, Geschäftsausstattungen und eben Corporate Design genießen in den meisten Fällen keinen Urheberschutz.
Marken wie z. B. adidas lassen sich das Signet mit den 3 Streifen beim Patent- und Markenschutzamt eintragen. Denn sonst wären auch die 3 Streifen nicht geschützt.

Doch in vielen Fällen lohnt es sich nicht, unsere Arbeit kostenpflichtig eintragen zu lassen. Außerdem brauchen wir einen Schutz unserer Arbeiten gleich zu Beginn und nicht erst nach einem Anmeldeverfahren zur Marke oder zum Geschmacksmuster.

Den meisten Außenstehenden oder eben Auftraggebern ist oft nicht bewusst, dass zum Entwickeln eines einprägsamen Signets eine Menge Vorentwürfe gehören. Am Ende steht bestenfalls die formvollendete Reduktion der Dinge auf das Wesentliche und eine optimale klare Wirkung auf die Zielgruppe. Ein solches Ergebnis ist allerdings um so weniger urheberrechtlich geschützt. Würde man ein buntes, komplexes, aus vielen Elementen bestehendes Signet erarbeiten, hat man fataler Weise höhere Chancen, die Schöpferische Höhe zu erreichen. Die optische und grafisch handwerkliche Qualität oder aber die zielgruppenorientierte Wirkung sei mal dahingestellt.

Wie schützen wir uns nun davor, dass Kunden bei uns feine Dinge gestalten lassen und die Kunden dann vielleicht zum Bekannten um die Ecke gehen und diesen fröhlich mit unseren Ideen und Werken für wenig Geld oder nur einen Gefallen weiter arbeiten lassen.

Der Werkvertrag, eine Individual-Vereinbarung, ist ein wichtiges Element in unserer Zusammenarbeit mit dem Kunden. Außerdem vermitteln wir mit einem Werkvertrag Ernsthaftigkeit und Professionalität unserer Arbeit.

Das Erstellen von Verträgen fordert zwar ein wenig mehr Zeit und Überlegung ein, ist aber zum Schutz unserer Arbeit unumgänglich. Denn ohne Werkverträge, die wie eine Urkunde gelten, können wir vor Gericht wenig geltend machen.

Über die vereinbarte Nutzungsart und Nutzungsdauer können wir den Umgang mit unserer Arbeit, unserem Werk, besser regeln und diese schützen.

>> § 5.1 AVG der AGD
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang … verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang … hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. … Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.<<

Veröffentlichen wir Ideen vorab, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben, ist eine schriftlich fixierte Vertraulichkeitsvereinbarung hilfreich.

Auch unsere AVG können wir immer parat haben und von unseren Auftraggebern unterschreiben lassen, bevor wir tätig werden.
Denn oftmals ist den Kunden gar nicht bewusst, wie mit Arbeiten von Designern umzugehen ist.

Das muss uns gar nicht direkt betreffen. Da bekommt man von einem Kunden schon mal zum Gestalten eines Flyers ein gepixeltes Bild aus dem Internet. Wenn man dann den Kunden um eine Vorlage in höherer Auflösung bittet, fliegt der Schmu auf.

Hier müssen wir als Designer plötzlich aufpassen, nicht eventuell Rechte Dritter zu verletzen und sollten deshalb die AVG unseren Kunden vorlegen.

>> § 10.3 der AVG der AGD
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.<<

Leider sind wir nur mit schriftlich fixierten Vereinbarungen auf der sicheren Seite und können uns vor Missbrauch unserer eigenen Arbeit und anderer Werke schützen. Also gilt am Ende: Vertrauen ist gut – Vertrag ist besser.

(Protokoll zum Regionaltreffen vom 15.06.2012. Text und Foto: Ilka Riedler-Zimmermann)

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