Prüfpflichten und Haftung des Designers für beigestellte Inhalte

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (Urteil vom 17. April 2015, Az. 8 C 8028/15; nicht rechtskräftig) wirft einige ernste Fragen zur urheberrechtlichen Haftung des Designers bei Auftragsarbeiten auf.

Muss ein Designer für „rechtswidriges“ Material wie z.B. Stockfotos einstehen, das er für ein bestimmtes Projekt beschafft?

Der Designer muss ein mangelfreies Werk (im Falle des AG Oldenburg eine Website; nichts anders gilt aber z.B. für Broschüren oder sonstige Werbemittel) herstellen und abliefern. Dieses Werk muss auch von Rechtsmängeln frei sein; sind die Rechte an dem hergestellten Werk bzw. an Teilen des Werks (z.B. eingebettete Stockfotos, Werbetexte oder Stadtplanausschnitte) nicht hinreichend geklärt, so stellt dies einen Rechtsmangel dar, für den der Designer einstehen muss.

Der Designer haftet seinem Auftraggeber (im Innenverhältnis) dann zunächst auf Herstellung eines (rechts-)mangelfreien Werks (Nachbesserung; Gewährleistung). Diese Haftung kann auch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers umfassen, insb. wenn der Auftraggeber von einem Rechteinhaber auf Unterlassen, Ersatz von Anwaltskosten sowie ggf. Prozesskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wurde (Regress).

Der Designer haftet zudem auch im Außenverhältnis, also ggü. den Rechteinhabern, und kann von diesen neben dem Auftraggeber (Betreiber der Website) in Anspruch genommen werden. Urheberrechtlich gesprochen macht der Betreiber der Website die rechtswidrigen Inhalte „öffentlich zugänglich“ (§ 19a UrhG), während der Designer diese Inhalte vervielfältigt (§ 16 UrhG) und ggf. bearbeitet hat (§ 23 UrhG). Dies alles sind Handlungen und Nutzungen, die nach dem Urheberrecht allein dem Rechteinhaber vorbehalten sind.

Das AG Oldenburg geht dabei von einer gleichwertigen Gesamtschuld von Auftraggeber und Designer aus. Nach der BGH-Entscheidung zum „Tripp-Trapp-Stuhl“ ist aber wohl eher von einer Verletzerkette auszugehen, bei der Auftraggeber und Designer jeweils eigene (deliktische) Urheberrechtsverletzungen begehen und dafür im Außenverhältnis jeweils „voll“ einstehen müssen. Der Auftraggeber kann dann aber im Innenverhältnis (vollen) Regress bei dem Designer nehmen, so dass im Ergebnis der Designer den wirtschaftlichen Schaden – vorbehaltlich einer Verletzung von Schadensminderungspflichten durch den Auftraggeber: allein – zu tragen hat.

Was ist mit Material (z.B. Fotografien und Zeichnungen, Logos, Texte), das der Auftraggeber dem Designer beistellt, damit er es in die Website oder Broschüre einbaut?

Nach Ansicht des AG Oldenburg ändert sich an der Haftung (Gewährleistung; ggf. Schadensersatz/Regress) des Designers auch dann nichts, wenn die „rechtswidrigen“ Inhalte (Inhalte, für die die Rechte nicht geklärt wurden bzw. keine ausreichende Nutzungsrechte eingeholt/erworben wurden) vom Auftraggeber selbst beigesteuert wurden. Der Designer muss auch solches Material (im Fall des AG Oldenburg ging es um einen Kartenausschnitt) daraufhin prüfen, ob die Rechte daran geklärt sind; tut er dies nicht bzw. nicht ausreichend, so stellt dies eine Vertragsverletzung dar und löst eine Haftung (auch) des Designers in Innen- und Außenverhältnis aus. Denn als „Fachunternehmen“ sei der Designer verpflichtet, sich über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, insb. (aber wohl nicht nur) wenn leicht zu erkennen ist, dass das Material (Fotografie, Kartenausschnitte, Illustrationen, etc.) von einem „Profi“ erstellt wurde, also nicht vom Auftraggeber selbst erstellt worden sein kann. Zudem bestehe eine vertragliche Hinweis- und Beratungspflicht des Designers ggü. seinen Kunden.

Der Haftungsmaßstab, den das AG Oldenburg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH anlegt, ist ausgesprochen streng:

„Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606, 609; GRUR 1959, 331, 334). Insoweit bestehen strenge Sorgfaltsanforderungen. Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht) und die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig prüfen, wobei Gewerbetreibende erhöhten Prüfungsanforderungen unterliegen (BGH GRUR 1988, 373, 375; GRUR 1991, 332, 333).“

Bei Material, das der Auftraggeber beistellt, trifft nach Ansicht des AG Oldenburg sowohl den Auftraggeber, als auch den Auftragnehmer (Designer) eine eigene Prüfpflicht. Der Auftraggeber kann sich also nicht damit entlasten, dass er mit dem Designer ein „Fachunternehmen“ mit der Erstellung der Website beauftragt hat, zumal er die Verwendung des rechtswidrigen Materials initiiert hat. Der Designer ist verpflichtet, auch Material, das ihm von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, auf bestehende Urheber- und sonstige Schutzrechte zu überprüfen (und wohl auch auf Wettbewerbsverstöße, z.B. bei der Konzeption von Marketingmaßnahmen). Nach Ansicht des AG Oldenburg gilt dies umso mehr, wenn leicht zu erkennen ist, dass das beigestellte Material von einem professionellen Kartografen, Designer oder Urheber stammt und nicht vom Auftraggeber selbst erstellt worden sein kann (oder wenn es sonst offensichtlich rechtsbemakelt ist).

KANN DER DESIGNER DIESE HAFTUNG AUSSCHLIESSEN ODER SICH DAVON FREISTELLEN LASSEN, INSBESONDERE IN AGB?

Eine Haftungsfreistellung oder ein Haftungsausschluss des Designers kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht wirksam in den AGB des Designers vereinbart werden. Nach der strengen Ansicht des AG Oldenburg soll dies auch dann nicht möglich sein, wenn die rechtswidrigen Inhalte vom Auftraggeber selbst beigestellt und vom Designer nur in das Werk eingebettet wurden.

Eine solche Klausel verstößt nach Ansicht des AG Oldenburg gegen AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und ist unwirksam, denn die Erstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Internetauftritts und die Prüfungs- und Hinweispflicht betreffend Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter sind wesentliche Vertragspflichten des (Web-) Designers (vgl. § 633 Abs. 1 BGB) und können nicht durch AGB auf den Auftraggeber abgewälzt werden; gleiches gilt für sonstige Rechtsverstöße, bspw. gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben im Bereich der Werbung/Marketing. (Bei Vereinbarungen mittels AGB ist zudem immer zu beachten, das diese rechtzeitig und wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen.) Eine Hinweispflicht kann nach Ansicht des AG Oldenburg allenfalls dann entfallen, wenn der Auftraggeber wegen der Geringfügigkeit der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Überprüfung durch den Designer rechnen kann.

Bei (individuell vereinbarten) Freistellungsvereinbarungen ist zudem zu beachten, dass diese nur im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Designern wirken und nicht verhindern können, dass (auch) der Designer von Rechteinhabern (im Außenverhältnis) in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall könnte der Designer lediglich seine Auftraggeber aus der Freistellungsvereinbarung in Regress nehmen und müsste dies ggf. im Klagewege gegen den Auftraggeber durchsetzen.

Was also kann ein Designer tun?

Auch wenn erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit eines formularmäßigen Haftungsausschluss oder einer Freistellungsvereinbarung bestehen, sollten Designer dennoch entsprechende Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern treffen. Bevorzugt sollte dazu dem Auftraggebern vertraglich die (Mitwirkungs-)Pflicht aufgegeben werden, alle notwendigen Rechte an beigestelltem Material zu klären bzw. durch einen fachkundigen Rechtsanwalt klären zu lassen (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers). Für Architektenverträge hat der BGH dies bereits wiederholt zugelassen (z.B. BGH, U.v. 10.2.2011, Az. VII ZR 8/10):

„Die Parteien eines Architektenvertrags können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber rechtsgeschäftlich das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist …. Da ein Architektenvertrag einem dynamischen Anpassungsprozess unterliegt, kann eine derartige vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber auch nach Vertragsschluss im Rahmen der Abstimmung über das geplante Bauvorhaben erfolgen. Voraussetzung für die vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber ist, dass dieser Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat, dass die Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen wird. Das kann – sofern es nicht bereits offenkundig ist – in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufgeklärt und belehrt hat und der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt …“

Eine solche Vereinbarung, ergänzt durch eine Haftungs- und Freistellungsvereinbarung, sollte aber nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden. Dieser wichtige Punkt in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Designer sollte – nicht anders als das Honorar des Designers und der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte – in jedem Einzelfall individuell ausgehandelt werden sowie bereits im (schriftlichen) Angebot enthalten sein und an prominenter Stelle im Vertrag/Auftrag klar und deutlich geregelt werden.

Darüber hinaus sollte der Designer seinen Auftraggeber immer ausführlich (und nachweisbar) darauf hinweisen, und dazu beraten, dass urheberrechtlich oder sonst geschütztes Material nur dann verwendet werden darf, wenn alle für die jeweilige Nutzung notwendigen Rechte und Einwilligungen wirksam eingeholt wurden. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit beigeselltem Materials muss der Designer seine Auftraggeber darauf hinweisen.

Bei allem wird der Designer nicht umhin kommen, auch selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die notwendigen Rechte eingeholt wurden. Das gilt insb. bei Material, dass ersichtlich von einem Profi, und nicht vom Auftraggeber selbst erstellt wurde. Das wird letztlich erheblich auf die Angebotsgestaltung der Designer durchschlagen, denn sie werden eine nicht unerhebliche Kostenposition für die rechtliche Überprüfung und die Rechteklärung einplanen, und an ihre Auftraggeber weitergeben müssen.

Stellt ein Designer bei der von ihm geforderten Überprüfung fest, dass er mit dem eingeholten oder beigesellten Material ein rechtsmangelfreies und damit vertragsgerechtes Werk nicht erstellen kann, und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Nutzung (Einbettung) des Materials, so kann es für den Designer zur Vermeidung einer eigenen Haftung im Außenverhältnis sowie von Gewährleistungs- und Regressansprüchen des Auftraggebers ,ultima ratio‘ angezeigt sein, die Ausführung dieses Auftrags zu verweigern; für den andernfalls resultierenden Mangel ist der Designer nur dann nicht verantwortlich, wenn er den Auftraggeber darauf hinweist, dass bei der gewünschten Beschaffenheit (Einbettung des rechtswidrigem Materials) ein mangelfreies Werk nicht hergestellt werden kann.

RA Dr. Urs Verweyen, KVLEGAL