Markenschutz, eine Erweiterung der Angebotspalette von Designern

Übersicht

Marken, früher als Warenzeichen in Deutschland bezeichnet, spielen eine immer größere Rolle bei der Produktkennzeichnung oder der Identifikation von Dienstleistungen. Über Marken werden Gefühle vermittelt und Kaufanreize geschaffen.

Für AGD-Mitglieder sind Marken in zweierlei Hinsicht interessant und wichtig. Zunächst einmal gilt es, die eigene Designtätigkeit kennzeichenrechtlich abzusichern, insbesondere dann, wenn man einen unterscheidungskräftigen phantasievollen Eigennamen verwendet. Darüber hinaus können und sollten die AGD-Mitglieder ihre Kunden aber auf die Bedeutung und das Wesen des Markenschutzes für deren Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Hier steht der Justiziar der AGD im Rahmen der AGD- Beratung für die ersten Schritte zur Verfügung.

Markenschutz – wie geht das und was ist das?

Markenschutz erlangt man nur durch Anmeldung und Eintragung, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt. Man muss hierzu die anzumeldende Marke mit einem Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen versehen, das den Schutzumfang des Kennzeichens charakterisiert, also z.B. »Dienstleistungen eines Designers« für die Eigenmarke eines AGD-Mitgliedes. Auf die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist größten Wert zu legen, da es den Schutzumfang der Marke definiert und Fehler später nicht mehr korrigiert werden können. Viele Marken sind bei näherer Betrachtung an dieser Stelle schon gescheitert. Anmeldbar als Marken sind eine Vielzahl möglicher Kennzeichenformen:

  • Wörter einschließlich Personennamen
  • Abbildungen
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen
  • Hörzeichen (Jingles)
  • dreidimensionale Gestaltungen wie als bestes Beispiel die Coca Cola-Flasche
  • sonstige Aufmachungen (einschließlich in eingeschränktem Umfang auch Farben).

Wie man sieht, ist der Kreativität der AGD-Mitglieder keine Grenze gesetzt. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweiligen Kennzeichen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind. Dies ist insbesondere bei allgemein beschreibenden Begriffen nicht der Fall. Das Wort »Stuhl« bekommt man also für einen Kunden, der Stühle herstellt, naturgemäß nicht eingetragen.

Meldet man eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an, prüft das Amt, ob die Marke eintragungsfähig ist. Das Amt prüft nicht – entgegen einer landläufigen Meinung – ob ältere Rechte Dritter an der entsprechenden Marke existieren und einer Eintragung damit entgegenstehen. Dies muss jeder Zeichenanmelder selber durchführen. Hier stehen Anwälte für die notwendigen Recherchen (Ähnlichkeitsrecherche, Identitätsrecherche oder gar Firmennamenrecherche) zur Verfügung und erläutern auf Anfrage gerne die Details.

Wird die Marke eingetragen, genießt sie zunächst 10 Jahre Schutz und ist immer wieder verlängerbar. Man hat dann einen Wert geschaffen, mit dem man sich gegen identische oder verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnungen zur Wehr setzen kann. Voraussetzung dabei ist immer, dass die Verletzung als Kennzeichen erfolgt. Gegen eine Verwendung der entsprechenden Marke in einem Zeitungsartikel, der das entsprechende Produkt beschreibt, kann man als Inhaber natürlich nichts machen. Für den Fall, dass eine Verletzung eingetreten ist, stehen dem Inhaber die Rechte zur Verfügung, die man auch als Designer aus dem Urheberrecht kennt, also Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und ggf. auch Erstattung der Anwaltskosten.

Überblick über den internationalen Markenschutz und die Kosten

Sie haben nach einer deutschen Basisanmeldung eine mehrmonatige sogenannte Prioritäts-Frist, innerhalb derer Sie internationale Nachanmeldungen vornehmen können. Hierzu gibt es einerseits die sogenannte IR-Anmeldung bei der WIPO, einer UNO- Unterorganisation, mit der Sie Ihre deutsche Marke auf weitere Staaten erstrecken können. Dies geht aber nur bei den Mitgliedsstaaten dieses IR-Abkommens; hierzu zählen Staaten wie Kanada nicht. Daher muss man andererseits als zweite Möglichkeit auf nationale Nachanmeldungen im Rahmen der oben genannten Frist für die übrigen Staaten ausweichen. Der Justiziar der AGD informiert Sie gern über die Details und die anfallenden Investitionen.

Seit dem 1. April 1996 ist es möglich, EU-weit gültige, sogenannte »Gemeinschaftsmarken« anzumelden, die ein für die Europäische Union einheitliches Markenrecht gewähren. Die Anmeldung einer solchen Marke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien.

(Christian Czychowski)