FAQ zur Europäischen Urheberrechtsrichtlinie

Am 12.09.2018 hat das Europäische Parlament im zweiten Anlauf die Urheberrechts­richtlinie beschlossen, was man einen wichtigen Meilenstein in dem noch andauernden Gesetzgebungsverfahren bezeichnen kann. Durch ein geschicktes Lobbying schafften es zwei Themen sogar in die Berichterstattung, was für diesen Bereich äußerst ungewöhnlich ist. In der gebotenen Kürze versucht die AGD, einen Überblick über das Verfahren und über wesentliche Punkte des Richtlinienentwurfs zu verschaffen.

Allgemeines zum Gesetzgebungsverfahren

In einigen Medien heißt es, dass nun ein neues Urheberrecht beschlossen sei. Stimmt das?

Nein, der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abge­schlossen. Als nächstes stehen Verhandlungen über die Endfassung zwischen Parlament, Kommission und Rat an (sog. Trilog). Im Anschluss muss das EU-Parlament nochmals über die Endfassung abstimmen. Die dann vorliegende EU-Richtlinie gilt auch nicht direkt, sondern ist von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze umzusetzen.

Einige Stimmen prophezeien einen „Untergang des Internets“. Muss man das ernst neh­men?

Solche Äußerungen sind überzogen und tragen wenig zu einer konstruktiven Lösung bei. Im Zentrum der Debatte steht natürlich die Verantwortung der Internetplatt­form­be­treiber, was mit dem Begriff „Uploadfilter“ arg vereinfacht wurde (siehe unten zu Art. 13 des Richtlinenentwurfs | kurz: RL-Entw). Zudem wird ein für Presseverlage vorgesehenes Leistungsschutzrecht als „Link-Tax“ kritisiert (siehe hierzu unten Art. 11 RL-Entw). Bei der in der Öffentlichkeit losgetretenen Diskussion irritiert, dass die vielen weiteren und nicht zu unterschätzenden Punkte unerwähnt bleiben (vgl unten III).

Wo finde ich die aktuelle Fassung des Richtlinienentwurfs?

Die deutsche Übersetzung des Richtlinienentwurfs findet man unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0337+0+DOC+XML+V0//DE

In den Medien diskutierte Veränderungen des Urheberrechts

Verantwortung der Internetplattformbetreiber (Art. 13 RL-Entw)

Warum hat das EU-Parlament eine Verschärfung der für Internetplattformen geltenden Regeln beschlossen?

Eingangs ist zu erwähnen, dass Plattformbetreiber in ihrer Verantwortung erheblich privile­giert sind. Diese müssen nämlich erst gegen Rechtsverstöße ihrer Nutzer vorgehen, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt haben (in Deutschland § 10 TMG). Hinter­ge­danke ist eine Stärkung technischer Innovationen. Dass aber große Plattformen wie Google oder Face­book sich sehr leicht über die Belange der Kreativen hinwegsetzen und die Angebote von Bezahl­platt­formen unterbieten können, war sicherlich nicht im Sinne des Gesetz­ge­bers.

Was würde passieren, wenn man alles beim Alten beließe?

Hier können alle nur Vermutungen anstellen. Durch die Digitalisierung und die durch das Internet ermöglichte weltweite Verfügbarkeit von Inhalten stehen die verschiedenen Kreativwirtschaftsbereiche unter erheblichem (Preis-)Druck. Trotz gut laufender Konjunktur kann man bei den Kreativen keinen Anstieg von Honoraren beobachten. Von Google betriebene Plattformen wie Youtube dürften hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Solange diese Plattformen fremde Inhalte kostenlos zur Verfügung stellen, werden Streaming-Dienste allenfalls geringe Gebühren bei ihren Kunden durchsetzen können. Auch die bei Google vergrößerten Vorschaubilder basieren auf dem Prinzip, sich über die Interessen der Rechteinhaber einfach hinwegzusetzen.

Viele reden von „Upload-Filtern“. Was regelt Art. 13 RL-Entw wirklich?

Vorab muss man sich vor Augen halten, dass Art. 13 RL-Entw in den letzten Monaten grundlegende Verän­de­rungen durchlebt hat und man sich deswegen auf weitere Überarbeitungen einstellen muss. Seit Juni des Jahres ist die Regelung zweistufig ausgestaltet: Zunächst sollen die Platt­formbetreiber mit den Rechteinhabern Lizenzvereinbarungen schließen. Kom­men diese nicht zustande, sollten nach der voran­ge­gan­genen Textfassung Plattform­be­treiber „geeignete und angemes­sene Maßnah­men“ ergreifen, dass rechtsverletzende Inhalte nicht verfügbar sind. In der jetzigen Fassung werden die Plattformen nur noch zu einer „Zusammenarbeit nach Treu und Glauben“ aufgefordert. Flankierend sollen die Plattformen „Beschwerde- und Rechtsbehelfs­mecha­nismen“ einrichten, die es den Nutzern ermöglichen, sich auch gegen den Willen der Rechteinhaber auf eine Legitimation berufen zu können. Gemeint sind wahrscheinlich Ausnahmen wie das Zitatrecht.

Nun wird gesagt, dass mit diesen Maßnahmen letztendlich nur Upload-Filter gemeint sein können. Stimmt das?

Die Argumentation stellt auf den Fall ab, dass Lizenzvereinbarungen nicht zustande kommen – sei es, weil die von den Plattformen vorgegebenen Konditionen unzumutbar sind oder die Unterordnung unter eine kollektive Rechtwahrnehmung zu geringe Einnahmen ver­spricht. Macht ein Rechteinhaber von seinem Recht Gebrauch, so muss der Platt­form­betreiber die Werke dieser Urheber erfassen können. Warum die Plattformbetreiber und Netzaktivisten nur von „Filtern“ sprechen und nicht über andere technische Lösungen ins Gespräch kommen, bleibt offen. Zudem sind technische Erfassungs­systeme, wie etwa die von Google seit einigen Jahren eingeführte Content-ID, nichts Neues. Ferner verfügt Google über eine effektive Bildsuchmaschine, mit denen Fotografen sehr gut ihre Fotos im Internet wiederfinden können. Wenn Google schon das World Wide Web durchsuchen kann, stellt sich die berechtigte Frage, ob es nicht auch die eigene Plattform auf angemeldete Inhalte durchsuchen kann.

Es wird behauptet, dass Google sämtliche Inhalte durchsuchen muss.

In den letzten Monaten wurde im Rahmen der Urheberrechtsdiskussion einiges behauptet. Ursprünglich war angestrebt, dass Rechteinhaber konkrete Rechtsverstöße oder Werke mel­den können, bei denen der Schutz zu respektieren ist und die Plattformbetreiber sich bei erneuten Verstößen nicht wieder auf eine Unkenntnis berufen sollen. Weil einige Rechteinhaber die Plattformangebote bewusst nutzen, ist eine flächendecke Prüfung aller Inhalte sicherlich nicht erforderlich. Ein ausgeweitetes Take-Down-Notice ist mit weitaus weniger Aufwand verbunden.

Zudem heißt es, dass kleinere Plattformbetreiber sich eine so kostenträchtige Technik nicht leisten können.

Ob das wirklich eintritt, ist fraglich. In der Fassung vom 29.06.2018 stellte der Richtlinienentwurf eindeutiger auf die jeweilige Situation der Plattformbetreiber ab. Der zuvor gewählte Begriff der „angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen“ stellte klar, dass den Plattformen nichts Unzumutbares abverlangt werden soll. Die nun gewählte Formulierung „Zusammenarbeit nach Treu und Glauben“ kommt eher den Plattformen entgegen, indem sie den Rechteinhabern eine Mitwirkung abverlangt.

Wenn das alles so kompliziert und unbeliebt ist, wäre es dann nicht besser, man würde den Plattformen freie Hand lassen, und die Verwertungsgesellschaften sorgen für eine ange­mes­sene Vergütung der Urheber?

Gegen diesen Ansatz sprechen sehr viele Gründe, von denen wegen der gebotenen Kürzer nur einige aufgeführt werden können:

  • Fraglich ist, welche Abgaben die für die Verwertungsgesellschaften auftretende Zentral­stelle für private Überspielungsrecht (ZPÜ) gegenüber den Plattformbetreibern durch­setzen kann. Da Plattformen wie Google mittels Werbung nur indirekte Einnahmen erzielen, sollte man die Erwartungen nicht zu hochschrauben.
  • Bei dem Modell darf man nicht vergessen, dass die Kostenlosplattformen den Bezahlplattformen das Geschäft schwer machen. Wenn Filme auf Youtube umsonst zu sehen sind, warum sollten Nutzer anderen Inhalte-Anbieter Geld zahlen? Eine starre gesetzliche Schranke würde einer Kapitulation gegenüber den parasitären Geschäfts­mo­dellen weniger, aber sehr dominierender Internet­plattformen gleichkommen.
  • Und dann stellt sich die Frage nach der gerechten Verteilung. Man muss immer wieder daran erinnern, dass die Ausschüttungen der VG Bild-Kunst auf den Meldungen ihrer Mitglieder der im Primärrechtebereich erzielten Einnahmen beruhen. Die VG ist also in vielen Bereiche gar nicht in der Lage, ein Repertoire zu verwalten. Gerade wegen der technischen Gegebenheiten, kann man Nutzungen für eine genauere Zuordnung erheben. Nur, dann ist man wieder bei den in der Öffentlichkeit kritisierten Erfassungstechniken.

Aber man sagt doch, dass sich die in Deutschland geltende Privatkopie bewährt habe?

Die von Herstellern für Kopier- und Speichermedien zu zahlenden Abgaben mögen anfangs ein guter Ansatz gewesen sein. Weil diese Medien trotz steigender Kapazitäten immer günstiger werden (Beispiel: Auf ein Tonband passten vielleicht vier LPs; auf den günstigeren USB-Stick passt dagegen die ganze Plattensammlung) ist die Zukunft dieses Modells ungewiss. Zudem gelten die Ausschüttungen der VG Bild-Kunst allenfalls als nette Ergänzung. Bei einer unter den AGD-Mitgliedern im Jahr 2017 durchgeführten Umfrage stellte sich heraus, dass Ausschüttungen der VG Bild-Kunst nicht einmal 1 % ihres Jahresumsatzes ausmachten und viele wegen des hohen Verwaltungsaufwandes von den Meldungen ihrer Honorare absehen, was einem Verzicht ihrer Ansprüche gleichkommt.

Aber, wie soll man dieses komplexe Thema in den Griff kriegen?

So komplex ist das Thema nicht. Weitaus größere Herausforderungen stellen negative Textbeiträge, wie etwa Hass-Posts, volksverhetzende Äußerungen oder Wahlmani­pu­la­tionen. Facebook zum Beispiel muss trotz automatisierter Texterkennung oder Meldefunktion eine Vielzahl von Beiträgen inhaltlich und somit durch Mitarbeiter bewerten lassen. Bei urheberrechtlich geschützten Inhalten müssen die Plattformen nur die Meldung des Rechteinhabers vormerken und erst bei einem Einspruch des Nutzers das Bestehen einer Nutzungs­befugnis klären. Die im Entwurf der EU-Kommission vorgeschlagenen „Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken“ sind somit zu begrüßen. Der in der Fassung vom 29.06.2018 hinzugekommene Grundsatz der Lizenzvereinbarung ist nur als klarstellende Ergänzung zu verstehen, weil bestehende Schutzrechte die Urheber überhaupt in die Lage versetzen, Lizenzvereinbarungen über Werke abschließen zu können. Die in der aktuellen Fassung vorgegebene „Zusammenarbeit nach Treu und Glauben“ weicht den eigentlich an die Plattformen gerichteten Handlungsauftrag auf und versperrt den Urhebern die Option, von einer kollektiven Rechtewahrnehmungen durch Verwertungsgesellschaften Abstand zu nehmen. Die Einführung einer für die Urheber zwingenden gesetzlichen Schranke ist dagegen kritisch zu betrachten und käme einer Kapitulation gegenüber den wenigen marktbeherrschende Plattformen, um die es letztendlich geht, gleich. Welche Bedeutung diese Plattformen in wenigen Jahren ausfüllen werden, kann keiner abschätzen (zB. Ersatz von Rundfunk?). Solchen Entwicklungen müssen die Rechteinhaber flexibel begegnen können, was durch eine starre gesetzliche Schranke konterkariert wird.

Presseleistungsschutzrecht, Art. 11 RL-Entw

In der Berichterstattung konnte man auch über eine Link-Tax lesen. Was ist damit ge­meint?

Der Begriff spielt auf Art. 11 RL-Entw an. Das deutsche Urheberrecht sieht seit einigen Jahren in den §§ 87f ff. UrhG einen Schutz für Presseverleger vor. Dem war der Streit vorausgegangen, dass Google-News die Beiträge von Presseverlagen nicht nur verlinkte, sondern die Textanfänge und vor allem komplette Bilder auf der eigenen Website wiedergab. Auf das in Kraft getretene Gesetz reagierte Google ganz einfach mit der Drohung, die Presseverleger komplett von der Plattform zu nehmen. Weil das Gesetz keine Anwendung fand, konnte leider auch noch nicht das Verhältnis dieses Schutzrechts zu dem urheberrechtlichen Nutzungsrecht des Kreativen geklärt werden. Was der europäische Gesetzgeber sich von der Ausweitung dieses offensichtlich gar nicht greifenden Gesetzes auf ganz Europa verspricht, ist nicht bekannt.

Von den Medien unbeachtet gebliebene Normen

Die hitzigen Diskussionen über die Plattformbetreiberhaftung lassen andere Normen „unterhalb des Radars fliegen“. Nur die für Designer relevanten Vorschriften werden in aller Kürze vorgestellt.

Automatisierte Bildreferenzierungssysteme, Art. 13b RL-Entw

Was regelt Art. 13b RL-Entw?

Nach dieser Vorschrift sollen Internetplattformen, die visuelle Werke „zum Zwecke der In­de­xie­rung und Referenzierung“ der Öffentlichkeit zugänglich machen, der Rechte­wahr­neh­mung von Verwertungsgesellschaften unterstellt werden. Gemeint sind sicherlich Such­ma­schi­nen, die grafische, künstlerische oder fotografische Werke im Internet aufspüren.

Konterkariert die Regelung nicht die Interessen der Foto- und Designverbände, die sich gegen die bei Google vergrößerten Vorschaubilder aussprechen?

Die Frage ist bei der jetzigen Fassung eher mit einem „Ja“ zu beantworten. Art. 13b RL-Entw. beschränkt sich nicht auf kleine Bilder wie Thumbnails. Anders als bei Art. 13 RL-Entw wird den Bild-Urhebern keine Gelegenheit eingeräumt, sich von den Lizenzvereinbarungen zu enthalten; zudem werden Verwertungsgesellschaften konkret benannt. Hiernach besteht wenig Raum für die Bildurheber, sich der kollektiven Rechte­wahr­nehmung zu entziehen.

Aber, welcher Urheber verdient durch die Verwendung seiner Bilder in Bildsuchma­schi­nen?

Darum ging es den Kreativverbänden bei den Google-Vorschaubildern weniger. Es stellt sich vielmehr die Frage, wo untergräbt Google die Möglichkeit zum Bilderverkauf. Mit den vergrößerten Vorschaubildern mussten professionelle Bildplattformen einen erheb­lichen Traffic-Verlust feststellen. Zudem laden die vergrößerten Google-Vorschau­bil­der förmlich zum Bilderklau ein. Wie oben bei Art. 13 ausgeführt sind nur niedrige Geldbeträge zu erwarten. Zur gerechten Verteilung der eingenommenen Gelder gilt das ob bereits bei Art 13 RL-Entw Gesagte.

Vergriffene Werke, Art. 7 bis 9 RL-Entw.

Was ist unter den Vergriffenen Werken zu verstehen?

Die Richtlinie stellt in Art. 2 Nr. 4a RL-Entw auf die Nichterhältlichkeit eines Werkes in ei­nem Mitgliedsstaat ab. Ähnliches findet man bereits in Deutschland in den §§ 51 f. VGG.

Was legt die Richtlinie für vergriffene Werke fest?

Ähnlich wie in Deutschland können „Einrichtungen des Kulturerbes“ bei einer Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft diese Werke online stellen. Sämtliche Rechteinhaber können der Einstufung als vergriffenes Werk widersprechen, Art. 7, 1a (b) RL-Entw.

Gibt es Kritik?

Die Richtlinie lässt eigentlich einen jederzeitigen Widerspruch zu. Für die prak­ti­sche Umsetzung muss man sich aber die praktische Umsetzung in Deutschland anschauen. Interessenten können Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt als vergriffen melden. Gerade für die Urheber eingebetteter Werke wie Fotos oder Illustrationen bietet das Amt keine automatischen Suchfunktionen an. Die Bildurheber sind somit gezwungen, als vergriffen gemeldete Publiaktionen durchzusehen, was schlichtweg unzumutbar ist.

Ausgleich zwischen Urhebern und Verlegern, Art.12 RL-Entw

Was ist unter dem Ausgleich zwischen Urhebern und Verlegern zu verstehen?

Die Norm spielt auf die pauschale Beteiligung von Verwertern bei den Verwer­tungs­gesellschaften ab. In Deutschland setzte der Buchautor Martin Vogel die VG Wort und die VG Bild-Kunst unter einen erheblichen Handlungsdruck. Dieser konnte vor dem BGH durchsetzen, dass Verwertungsgesellschaften Verleger nicht einfach an den Ausschüt­tungen beteiligen dürfen. Mit Art 12 RL-Entw können die Verwertungs­gesellschaften Verlage wieder pauschal im Verteilungsplan als Begünstigte vorsehen.

Gibt es Kritikpunkte?

Grundsätzlich ist eine pauschale Beteiligung von Verwertern zu begrüßen. In vielen Fällen ermöglichen diese überhaupt die Gelderzielung. Problematisch und etwas antiquiert erscheint das alleinige Abstellen auf Verleger. In den heutigen Wertschöpfungsketten gibt es weitere Beteiligte, wie etwa Bildagenturen, die ebenfalls aktive Beiträge zur Geld­erzielung leisten. Warum diese ausgeschlossen werden, konnte keiner erklären. Den Verwertungsgesellschaften ist somit ein flexibler Spielraum einzuräumen.

Schutz von Sportveranstaltungen, Art. 12a RL-Entw

Was ist unter dem Schutz von Sportveranstaltungen zu verstehen?

Die Frage kann man nur mit einem Achselzucken beantworten. Unter Sport­ver­an­stal­tungen kann man sich natürlich etwas vorstellen. Unklar ist, wie weit der Schutz reichen soll. In Deutschland machen Immobilien-Eigentümer ein Fotografierverbot geltend, was der BGH zuletzt in den von der Stiftung Preußischen Schlösser und Gärten geführten Klagen wieder bestätigt hat. Das Problem hierbei ist, dass der schlichte Eigentumsbegriff für einen komplexen Imma­te­rialgüterschutz herhalten muss. Was im Urheberrecht in mehr als 200 Normen ausformuliert ist, basiert hier auf wenigen Normen des Sachenrechts. So lässt der Richtlinienentwurf für den Schutz von Sportveranstaltungen viele Fragen offen:

  • Wie geht man etwa mit Sportveranstaltungen auf öffentlichem Grund um (Panoramafreiheit)?
  • Wie lange soll das Recht gelten (Schutzfristen)?
  • Kann man Fotografien von den Sportevents in Zeitungen und Zeitschrifen verwenden (Tages­be­richt­erstattung) oder für eine kritische Auseinandersetzung heran­ziehen (Zitat­recht)?

Hier muss mehr kommen. Ansonsten sollte der Gesetzgeber diese vage Vorschrift streichen.

Urhebervertragsrecht, Art. -14 bis 16 RL-Entw

Was ist unter dem Grundsatz der angemessenen Vergütung zu verstehen?

Auch hierzu gibt es in Deutschland mit dem in §§ 32 ff. UrhG geregelten Urhebervertrags­recht ein Pendant. Anders als in Deutschland lief die Diskussion auf europäischer Ebene erstaunlich geräuschlos ab. Die Regelungen sind zu begrüßen, weil die einzelnen Urheber sich nicht gegen die stärkeren Verwerter durchsetzen können, ist jede Unterstützung durch den Gesetzgeber zu begrüßen.

Autor: Alexander Koch, AGD-Justiziar – September 2018