„Ich bin der Logo-Urheber – oder nicht?“

Alexander Koch (AGD-Justiziar und Rechtsanwalt | 15.08.2019)

OLG Frankfurt aM zum Urheberrechtschutz an einem Logo

Viele Designerinnen und Designer nehmen schnell das Urheberrecht der von Ihnen erschaffenen Logos in Anspruch. In einem im Juni 2019 veröffentlichten Urteil spricht das OLG Frankfurt am Main einem Logo die erforderliche Gestaltungshöhe ab (Urt. v. 12.06.2019 – 11 U 51/18). Darüber hinaus sieht das Gericht eine unentgeltliche Nutzungsrechteein­räu­mung. So kritisch man das Urteil sehen mag, gibt es der Designbranche wertvolle Anhalts­punkte für das Bestehen und für das Nichtbestehen von Urheberrechten an Logos.

Vorgeschichte: Wie es zu dem Rechtsstreit kam

Die Klägerin ist Herstellerin von Audioprodukten, die Beklagte bot sich an, diese zu ver­trei­ben. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug der Klägerin vor, für eine neue Produktlinie den Namen „Match“ zu verwenden und beauftragte den bei ihm angestellten Grafiker mit der Logo-Entwicklung, welche fast ein Jahr in Anspruch nahm. In dem Logo verwendete ers den Farbton „Pantone 152“ und die Schrifttype „Porscha (911)“. Die vom Beklagten verwen­dete Marke sieht so aus:

Die Parteien arbeiteten eng bei Marketing und Vertrieb zusammen. Nach ungefähr 5 Jahren beendete der Kläger die Zusammenarbeit. Weil der Beklagte das Urheberrecht an dem Logo für sich in Anspruch nahm und für die Überlassung des Logos 100.000,00 € verlangte, hat der Kläger die Initiative ergriffen und Klage auf Feststellung des Nicht­bestehens urheberrechtlicher Ansprüche erhoben. Das Landgericht hat der Klage statt­gegeben; das OLG Frankfurt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Aberkennung der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe

Bei der Prüfung der erforderlichen Schöpfungshöhe prüft das OLG die Namensgebung „match“ sowie die grafische Logogestaltung.

Das Wort „match“ sieht das Gericht mit der Übersetzung „passen“ oder „zusammenpas­sen“ verknüpft und symbolisiere sehr naheliegend die neuen „Plug-and-Play“-fähigen Geräte.

Auch die grafische Gestaltung führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Urheber­schutzfähigkeit. Die leichte Anpassung der aus einer Schrifttypensammlung genommenen Schrift reicht dem Gericht nicht. Das Voranstellen des Doppeldreiecks ebenso wenig, weil der Grafiker sich eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient habe, das im Verkehrs­verständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt werde. Auch die einjährige Entwicklung des Logos genügt dem Gericht nicht als Beleg dafür, dass die Tätigkeit des Grafikers über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungs­wünsche hinaus­gehe.

Wenig hilfreich ist auch der Verweis auf das vom OLG München als urheberechtsfähig eingestufte Graffiti-Logo (vgl. OLG München, Urt. v. 16.07.2014 – 29 U 4823/13). Aus der Entscheidung gehe hervor, dass der damals zu beurteilende Graffiti-Schriftzug individuelle Züge getragen hätte, die über einen etablierten Graffiti-Stil hinausgingen.

Einräumung eines unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten und exklusiven Nutzungsrechts

Obwohl das OLG mit der aberkannten Schöpfungshöhe bereits am Ziel angelangt ist, bewertet es noch den Umfang der Nutzungsrechteeinräumung. Mangels ausdrücklicher Absprache stellt das Gericht auf den zugrunde gelegten Vertragszweck ab, § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG. Weil nach dem Willen beider Parteien das Logo dem Kläger als Herstel­lungskenn­zeichen dienen sollte, sieht das OLG ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht als eingeräumt an. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte das Logo selber verwen­dete (insbesondere Merchandising), weil die Kenn­zeich­nung immer wieder auf die Produk­te der Klägerin verwiesen.

Fazit

Das Urteil ist ein gutes Beispiel, dass trotz Geburtstagszugrechtsprechung nicht jedes Design geschützt ist. Die Entscheidung verstärkt die These, dass „gemalt“ wirkende Designs (Graffiti-Logos) leichter eine urheberrechtliche Anerkennung erhalten als aus grafischen Standard­ele­menten zusammengestellte Arbeiten. Aber in beide Richtungen verbietet sich eine schematische Betrachtung.

Kritisch ist die vom OLG festgestellte umfangreiche Nutzungsrechteeinräumung zu bewer­ten. Es macht schon Sinn auf die Funktion der Herstellerkennzeichnung abzustellen. Inwie­weit das Gericht unterschiedliche Nutzungsarten berücksichtigt, ist aber offen geblieben. Dass die Nutzungsrechte sogar unentgeltlich eingeräumt gewesen sein sollen, ist befremdlich. Freiberufliche Designer müssen aus dem Urteil die klare Konsequenz ziehen, dass sie den Umfang der Nutzungsrechte ausdrücklich einschränken müssen, wenn ihre Kunden sie nicht angemessen vergüten wollen.