Der Designvertrag – zum Inhalt und Vertragsschluss

I. Einleitung

Im Arbeitsbereich der Produkt- und Kommunikations-Designer besteht der erste Kundenkontakt und die anschließende erste Arbeitsphase darin, Konzepte für Darstellungen sowie spätere Umsetzungsformen anzudeuten und dafür Entwurfsideen grob zu skizzieren. Auch in dem wachsenden Bereich der Gestaltung einer Internet-Homepage, sogenanntes Webdesign, bestehen vergleichbare Kundenkontakt- und Arbeitsphasen. Im kreativen Geschäftsbereich ist es vielfach nicht üblich, als Designer bereits beim ersten Kundengespräch klare Vertragswerke mit den Kunden zu schließen. Vor einer vertraglichen Einigung wird vom Kunden oft eine Vorleistung der Designer derart verlangt, dass zunächst erste Konzepte skizziert werden. Hierdurch gelangen Designer stets in die schwierige Lage, einerseits kostenfrei Akquisitionsleistungen zu erbringen, andererseits nicht weiterhin unentgeltlich arbeiten zu wollen. Nach ersten Skizzen kommen in praxi Designer den Kundenwünschen zwangsläufig nach und liefern nach Rücksprache mit ihren Kunden weitere, vertiefende Varianten der ersten Vorschläge. Dieser Prozess zieht sich unter erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand bis zu abgeschlossenen Entwurfszeichnungen und Modellen hin. Wenn der Kunde letztendlich keinen Gefallen an der Designerleistung findet und kein Vertragswerk im Sinne eines „Designvertrages“ fixiert wurde, stellt sich die Frage einer Vergütung für den Designer.

II. Inhalt und Rechtsnatur des Designvertrages

1. Vertragsart- und Inhalt

Die von Designern zu erbringenden Leistungen bestehen grundsätzlich in einem Entwurf, der Ausarbeitung des Entwurfs und einem Modellbau auf der Entwurfsgrundlage. Diese Leistungen lassen sich unter dem Begriff „Designvertrag“ als Vertrag sui generis mit Elementen des Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Werkvertrages zusammenfassen. Dienstvertragliche Elemente kommen bei einer erfolgsunabhängigen Gestaltungsleistung der Designer zum Ausdruck. Die Rechtsnatur des Designvertrages ist überwiegend werkvertraglicher Art, soweit vereinbarungsgemäß ein konkretes Arbeitsergebnis bzw. ein Arbeitserfolg für den Kunden herbeigeführt werden soll, was als Regelfall insbesondere Entwurfszeichnungen betrifft. Der Designvertrag kann neben der ersten Stufe werkvertraglicher Leistungen auch in einer zweiten Stufe bereits Regelungen in Bezug auf Urheberrechte beinhalten. Das Entwurfshonorar entsteht zunächst für die Erarbeitung eines Designvorschlags im Rahmen des dienst- und werkvertraglichen Teils des Designvertrages. Desweiteren entsteht ein Vergütungsanspruch gegebenenfalls für die einfache oder ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber, was die Merkmale eines Lizenzvertrages im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG erfüllt. Die Regelungen des UrhG sind auf Designleistungen anwendbar, wenn sie den erforderlichen Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen, das heißt soweit persönliche geistige Schöpfungen vorliegen. Dieses Kriterium ist bei den Designleistungen grundsätzlich erfüllt, weil diese durch geistig-schöpferische Auseinandersetzung mit der gestellten Aufgabe geprägt sind und in den erarbeiteten Lösungsvorschlag münden, worin sich die gestalterischen Mittel zeigen. Beispielsweise ist bei einem Designentwurf in Bezug auf die Neugestaltung eines Firmensignets oder eines gesamten Firmenneubaus mit speziellem Gebäudedesign von einer persönlichen geistigen Schöpfung auszugehen. Die dienst- und werkvertraglichen Leistungen im Rahmen des Designvertrages begründen somit eine Vorstufe zum anschließenden Lizenzvertrag,der dem Auftraggeber die tatsächliche und wirtschaftliche Nutzung des Designentwurfs im Sinne von § 31 Abs. 2 UrhG ermöglicht.

2. Vergütung beim Designvertrag

Wenn eine Vergütung für Grafik- und Industrie-Designer nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist im Regelfall – bei überwiegend werkvertraglichen Leistungen der Designer – § 632 Abs. 2 BGB anwendbar. Insbesondere sind Designleistungen nicht unentgeltlich von Kunden zu erwarten (§ 632 Abs. 1 BGB) 10). Für eine Berechnung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2, 3. Halbsatz BGB bieten die unverbindlichen Berechnungsgrundlagen der Designerverbände zumindest Anhaltspunkte.

Mithin ist für eine Vergütungspflicht bei Designleistungen nicht der Geschmack des Kunden maßgebend. Aus der Rechtsnatur des Designvertrages als Vertrag sui generis ergibt sich, dass der Designer einen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seines geistig-schöpferischen Konzepts besitzt. Der Auftraggeber trägt insoweit das Risiko, eine Designleistung zu erhalten, die ihm nicht gefällt 13). Dieser Risikoverteilung zulasten des Auftraggebers steht aufgrund der Zweistufigkeit des Designvertrages das Risiko des Designers gegenüber, bei Nichtgefallen seiner Arbeit nicht die zweite Vertragsstufe im Sinne der Übertragung von Nutzungsrechten am Designentwurf zu erreichen.

III. Problematik des Vertragsschlusses in der Praxis

Designer leisten zu Beginn ihrer Tätigkeit vielfach nur grobe Entwurfsstrukturen. Bei ersten erkennbar unentgeltlichen Akquisitionsleistungen, wenn Designer im Rahmen des ersten Kundengesprächs auf Wunsch so genannte Grobskizzen erstellen, befinden sich die Parteien bereits im Stadium der Vertragsanbahnung.

Um detaillierte Designkonzepte erstellen zu können, sind vom Designer Maße und Konstruktionen von vorhandenen Bauteilen und/oder Örtlichkeiten aufzunehmen. In Bezug auf Materialien für das Designkonzept sind gegebenenfalls Werkstoffproben und Angebote durch den Designer einzuholen. Denn der Designentwurf beinhaltet auf Wunsch des Kunden u.U. auch eine Kosteneinordnung für den Fall einer späteren Realisierung des Entwurfs. Zudem orientieren sich in der Praxis der Industrie-Designer teilweise die Entwurfskosten an der späteren Bausumme, wenn Gebäude-Designleistungen vom Kunden verlangt werden. Eine Kalkulation für ein Design- bzw. Bauprojekt läßt sich aber grundsätzlich nur durchführen, wenn bereits Design-Entwurfsskizzen bestehen, anhand derer die Fachfirmen im einzelnen für eine etwaige Umsetzung die konkreten Materialien und Kosten bestimmen können.

Bei diesen Tätigkeiten auf dem Wege zu fertigen Designkonzepten ist fraglich, ob bzw. wann der Zeitpunkt eines möglicherweise schlüssigen Vertragsschlusses eintritt, wenn kein schriftlicher Vertrag besteht. Designer nehmen Handlungen vor, die noch unentgeltliche Vorleistungen sind und dem Rechtsinhalt nach zu vorvertraglichem Tun zählen, oder bereits vergütungspflichtige Vertragsleistungen darstellen.

IV. Kriterien für einen schlüssigen Vertragsschluss

Bei der Abgrenzung zwischen vorvertraglichen Handlungen der Designer und einem konkludenten Vertragsschluss gilt es, für diesen branchenspezifisch vagen und künstlerisch geprägten Geschäftsbereich konkrete Anhaltspunkte für eine rechtliche Einordnung zu bestimmen.

Als „1. Phase“ lässt sich das erste Gespräch zwischen dem Designer und einem potentiellen Kunden erfassen. Hier präsentiert der Designer dem Kunden seine Designmappe als Übersicht zu bisherigen Arbeiten, damit der Kunde bereits einen Eindruck und eine Orientierungshilfe erhält, in welcher Stilrichtung der Designer grundsätzlich arbeitet. Diese 1. Phase ist problemlos als vorvertragliche und unentgeltliche Handlung des Designers einzuordnen.

Mit einer „2. Phase“ können erste sogenannte Grobskizzen und sonstige unfertige Hilfsmittel eingeordnet werden, die der Designer für den Kunden fertigt, um diesem einen groben Einblick darüber zu vermitteln, wie er den konkreten Gestaltungs- bzw. Designwunsch des Kunden ansatzweise realisieren würde. Die 2. Phase kann noch beim ersten Kundentermin oder in der Folgezeit eintreten. Für die rechtliche Einordnung ist diese AGD Sachinfo 3.16 3 Phase noch zum vorvertraglichen Bereich zu zählen, selbst wenn hier bereits ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand für den Designer entsteht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Designer ohne ausdrückliche Aufforderung seitens des potentiellen Kunden bereits Modelle oder aufwendigere Zeichnungen oder Computeranimationen im Rahmen der 2. Phase einbringt, um den Kunden für eine Auftragsvergabe zu gewinnen.

Die „3. Phase“ ist durch ausdrückliche oder schlüssige Aufforderungen des Kunden gegenüber dem Designer gekennzeichnet. Sie beinhaltet insbesondere, dass ein Designer auf Anforderung des Kunden in dessen Räumlichkeiten Maße nimmt und beide Parteien gemeinsam erst Entwurfsskizzen des Designers (aus der 2. Phase) im Hinblick auf eine Fortsetzung der Zusammenarbeit weiterentwickeln, wodurch der Designer seine ersten Entwürfe letztendlich in Feinarbeit u. a. zu sogenannten Renderings fertigstellt. Hier liegen objektive Anhaltspunkte für einen schlüssigen Vertragsschluss vor. Denn weitere Arbeitsschritte nach dem ersten Kundengespräch und hierbei gefertigten groben Erstentwürfen, die beispielsweise anschließend in der 3. Phase zu einem Designkonzept mit maßstabsgerechten Entwürfen führen, stellen keine objektiv erkennbaren unentgeltlichen Leistungen des Designers mehr dar. In entsprechenden Fällen ist der vorvertragliche Bereich überschritten und ein Designvertrag konkludent zustande gekommen.

Ein Designvertrag kommt in diesen Fällen auch dann schlüssig zustande, wenn der Kunde die Leistung 14) in Empfang nimmt und sodann erklärt, keine Gegenleistung erbringen zu wollen 15). Denn zum einen sind Designleistungen nicht unentgeltlich seitens des Kunden zu erwarten (§ 632 Abs. 1 BGB) 16). Zum anderen ist nicht der subjektive Wille des Kunden in Bezug auf eine vertragliche Bindung, sondern dessen objektives Verhalten 17) als Maßstab für die Bewertung der Frage heranzuziehen, ob bereits eine vertragliche Einigung konkludent erzielt worden ist.

Auch der praxisübliche Einwand von Kunden, der Designer sei lediglich um eine unverbindliche oder freibleibende Designleistung 18) gebeten worden, steht der Annahme eines schlüssigen Vertragsschlusses nicht entgegen. Bereits der Wortlaut einer „unverbindlichen“ Leistung erlaubt keinen zwingenden Schluß auf einen unentgeltlichen Leistungscharakter 19). Im Regelfall lässt sich aus einer „unverbindlichen“ Aufforderung zur Designleistung nur ableiten, dass keine Bindung des Kunden in Bezug auf die Realisierung des Designentwurfs entsteht 20). Hiervon bleibt die kostenpflichtige Erstellung des Designentwurfs grundsätzlich unberührt.

Insgesamt können innerhalb der 3. Phase im Regelfall folgende Umstände zu einem konkludenten Vertragsschluss führen:

  • Verwendung eines Designentwurfs durch den Kunden zur Kostenanfrage bei Werkunternehmern;
  • Verwendung eines Designentwurfs in Bezug auf Produkte oder Raumstudien durch den Kunden zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Werbung;
  • Schriftliche Abänderung der ersten Entwurfskonzepte des Designers durch den Kunden unter Aufforderung des Designers zur Vertiefung der Skizzen und/oder zum Entwurf weiterer Konzepte;
  • Unterschrift des Kunden auf Entwurfskonzepten;
  • Bevollmächtigung des Industrie-Designers durch den Kunden zur Verhandlung mit Behörden und/oder Nachbarn;
  • Umfangreiche Vorleistungen von Industrie-Designern, beispielsweise bei Gebäudedesignarbeiten, in Form von Aufmaßarbeiten, Grundlagenermittlung, Vorplanung, Kostenanfragen- und Ermittlung;
  • Verwertung von Designleistungen zur Entscheidungsfindung, z.B. Verwerfung eines umfangreichen Druckauftrags zur Katalogerstellung aufgrund der Kostenkalkulation eines Grafik-Designers oder Verzicht auf Anmietung von Gewerberäumen, nachdem ein Industrie-Designer aufzeigt, dass konkrete Design-Gestaltungswünsche des Kunden an dem betreffenden Ort nicht realisierbar sind.

V. Zusammenfassung

Die Besonderheiten des Geschäftsbereiches von Designern führen grundsätzlich nicht zu einer umgehenden Vertragsbindung beim ersten Kundenkontakt (hier sogenannte 1. Phase).Vielmehr erbringen Designer oftmals unentgeltliche Vorleistungen (leider), insbesondere in Form sogenannten Grobskizzen (2. Phase), damit der potentielle Kunde nicht nur einen Einblick in frühere Arbeiten erhält und somit den bisherigen Stil des Designers kennenlernt, sondern ihm auch dessen Designverständnis in Bezug auf die konkrete Designaufgabe ansatzweise vermittelt wird.

Wenn der Kunde objektiv erkennbar die ersten Entwurfskonzepte des Designers abändert und/oder weiterentwickelt und den Designer zur Vertiefung der Skizzen und/oder zum Entwurf weiterer Konzepte auffordert (3. Phase), ist ein Kundenverhalten gegeben, das zu einem schlüssigen Vertragsschluss führt. Designleistungen sind seitens der Kunden insbesondere nicht unentgeltlich zu erwarten (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Vertragsinhalt besteht bei schlüssigem Vertragsschluss darin, dass der Designer die vom Kunden jeweils durch schlüssiges Verhalten konkret geforderte Designleistung erbringt und dafür die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB erhält. Selbst bei dem Einwand, es sei ausdrücklich nur eine „unverbindliche“ Aufforderung zur Designleistung erfolgt, entsteht lediglich keine Verpflichtung des Kunden zur Umsetzung des Designentwurfs, aber die Herstellung des Entwurfs bleibt grundsätzlich vergütungspflichtig. Auch der Geschmack des Kunden ist für eine Vergütungspflicht bei Designleistungen nicht entscheidend. Denn der Designer besitzt einen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seines geistigschöpferischen Konzepts, was sich aus der Rechtsnatur des Designvertrages ergibt.

Da in der Praxis häufig Designkonzepte ohne Übertragung der Nutzungsrechte von Kunden in abgewandelter Form realisiert werden und Designern der Nachweis der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nur selten gelingt, sind im Wege der Annahme eines schlüssigen Designvertrages auf der sogenannten ersten Designvertragsstufe (dienst- und werkvertragliche Leistungen) die Interessen der Designer stärker zu berücksichtigen.

(Dr. Dietmar O. Reich)

Der Autor ist Rechtsanwalt in Brüssel/Düsseldorf in der internationalen Sozietät BBLP, Beiten Burkhardt Mittl & Wegener. Er dankt Frau Dr. Eva-Maria Lincke sowie Frau Grafik-Designerin Claudia Malgay und Herrn Dipl. Industrie-Designer Christof Schwarz für Anregungen zu dem Beitrag.

Anmerkungen

  1. Vgl. zur Einordnung der Vertragsleistungen von Designern Schmidt, Urheberrecht und Vertragspraxis des Grafik- Designers (1983), S. 239 ff.; May, Der Grafik-Design-Auftrag, hrsg. v. d. Allianz deutscher Designer, 2. Aufl. (1999), S. 2 ff.; Design Fibel, Rat für Formgebung, hrsg. v. German Design Council, (1989) S. 31 ff. Lange, Design zwischen Auftrag und Abrechnung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung (1987), S. 5, OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334 mit Anm. v. Lange.
  2. Vgl. dazu auch Schmidt, a.a.O., S. 240.
  3. S. zu den Merkmalen des Werkvertrages grds. BGH NJW 1983 1489; BGH BB 1995,170.
  4. Vgl. zur werkvertraglichen Einordnung von Entwurfsarbeiten auch OLG Hamburg MDR 1985,321 f.
  5. S. zu dieser »zweiten Stufe« beim Designvertrag auch OLG Düsseldorf, Az. 20 U 73182; Lange, Design zwischen Auftrag und Abrechnung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung (1987), S. 18; Kur in FS Schricker, Urhebervertragsrecht (1995) S. 503, 513ff.; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334, 335- Schmidt a.a.O.,S.249ff.
  6. S. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889- BGHZ 22, 209.
  7. Vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1991,334.
  8. Vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1991,334.
  9. Ebenso OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334; Kur, a.a.O., S. 503, 515.
  10. In diesem Sinne auch OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334 Schmidt, a.a.O., S. 245 mit weiteren Nachw.
  11. S. dazu auch BGH NJW 1987, 2742f.
  12. Vgl. dazu den AGD (Allianz deutscher Designer)-Tarifvertrag für Design-Leistungen, hrsg. v.d. AGD (1998), der seit 1978 turnusmäßig ca. alle vier Jahre zwischen der AGD und dem Verband Selbständige Design Studios (SDSt) geschlossen wird, u. a. abgedruckt in Urheber- und Verlagsrecht, Beck-Texte,10. Aufl. (2003), S. 182ff., sowie die Honorarempfehlung des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG). S. zu diesen Anhaltspunkten für die Vergütung auch OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.10.1996 – 7 U 70?93.
  13. Vgl. auch Schmidt, a.a.O., S. 257 ff.; Kur, a.a.O., S. 503,516.
  14. Unter einer Designleistung ist insbesondere ein Designentwurf, die Abwandlung des Entwurfs oder ein Modellbau auf der Entwurfsgrundlage zu verstehen.
  15. Vgl. zu diesem Problemkreis ohne Bezug zum Designvertrag BGHZ 95,399; BGH NJW 1965,387; Weth, JuS 1998, 795.
  16. In diesem Sinne auch OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334 Schmidt, a.a.O., S. 245 mit weiteren Nachw.
  17. S. zu dem Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen aufgrund konkludenten Verhaltens auch Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. (1997), § 24 Rdn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts II, 4. Aufl. (1992), § 5 Rdn. 3.
  18. Designleistung bedeutet hier ein Designentwurf, die Abwandlung des Entwurfs oder ein Modellbau auf der Entwurfsgrundlage.
  19. S. auch OLG Schleswig in Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Z 3.01, Bl. 197; BGH BauR 1987, 454; Hartmann, HOAI, § 1 Rdn. 6; Vygen, a.a.O., § 1 HOAI Rdn. 10.
  20. Vgl. zu vergleichbaren Problemfällen bei der »unverbindlichen« Beauftragung eines Architekten Locher/Koeble/Frik, Einleitung Rdn. 4; zustimmend für den Bereich der Architektenbeauftragung grundsätzlich auch Vygen, a.a.O., § 1 HOAI Rdn. 10.
  21. S. zu vergleichbaren Fragen des Vertragsschlusses zwischen Architekten und Bauherrn Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl. (1996), § 1 HOAI Rdn. 8.
  22. Vgl. zu diesen Fallkonstellationen in Bezug auf das dem Grunde nach vergleichbare Verhältnis zwischen Bauherrn und Architekten BGH BauR 1988, 234; KG Berlin BauR 1988, 624.
  23. Vgl. zur Abgrenzung von Akquisitionstätigkeiten von Architekten OLG Hamm OLG Rep. 1993,126.
  24. S. auch zu Beispielen im Bereich des Vertragsschlusses zwischen Architekten und Bauherrn Vygen, a.a.O., § 1 HOAI Rdn. 8.
  25. Vgl. zu diesem Problembereich OLG Köln GRUR 1986, 889; BGHZ 31, 1, 19, BGHZ 33, 20.

Der Beitrag »Der Designvertrag – zum Inhalt und Vertragsschluss« ist in GRUR 2000, Seite 956 ff, erschienen. Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlages C. H. Beck.