Der Lockdown wird wohl noch eine ganze Weile gehen. Seit dem 10. Februar können Überbückungshilfe III und Neustarthilfe beantragt werden. Die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe II ist abgelaufen. Der Zeitraum wird auch von der Überbrückungshilfe III abgedeckt. Die Hilfen für November und Dezember können nicht doppelt beantragt werden – das und vieles mehr könnt ihr in den FAQ lesen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Grundsätzlich gilt: Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats. Gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Anträge sollen in Kürze über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können.
Sofern die zu beantragende Summe 5.000,– EUR nicht überschreitet, können Soloselbstständige die Hilfe auch direkt, also ohne einen dazwischen geschalteten Steuerberater beantragen.
Voraussetzung dafür ist ein ELSTER-Zertifikat!
ÜBerbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten von Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Einbußen von November 2020 bis Juni 2021 bezuschusst. Stichtag für die Beantragung ist der 31. August 2021.
Achtung: Wer diese Hilfe beantragt, kann keine Neustarthilfe mehr beantragen. Wer die November- und Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe II beantragt hat, bekommt die bezuschussten Monate nicht noch einmal ausgezahlt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden.
Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte.
Ausgeschlossen von der Beantragung sind Unternehmen, die:
- nicht beim deutschen Finanzamt geführt werden
- ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte nicht in Deutschland haben
- bereits zum 31.12.2019 wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten
- nach dem 30. April 2020 gegründet wurden
- Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe III beantragen.
Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über prüfende Dritte.
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. (siehe unten)
Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte) förderfähig.
Wer die Sonderregelungen in Anspruch nehmen darf, findet man hier unter dem Punkt 2.7 heraus.
Wie viel wird ausgezahlt?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Was das beinhaltet findet man hier unter dem Punkt 2.4.
Kosten des privaten Lebensunterhalts und Unternehmerlohn werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Soloselbständigen wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.
Ja. Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.
Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder von Freiberuflern soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (40 h/w). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Nein, der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.
Wer noch keinen prüfenden Dritten hat, kann hier fündig werden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)
- Rechtsanwalts-Register
Jeder Antragsteller kann nur einmal einen Antrag stellen, der durch einen Änderungsantrag ergänzt werden kann. Diese Funktion ist noch nicht verfügbar.
Wird der Antrag bereits vor Juni 2021 gestellt, muss für die Folgemonate eine Prognose aufgestellt werden.
Ist der Umsatzeinbruch höher als in der Prognose, kann per Änderungsantrag eine höhere Förderung beantragt werden.
Fällt der Umsatzeinbruch niedriger aus, erfolgt eine Rückzahlungsforderung.
Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Allgemeines
Nein.
Unternehmen sind darüber hinaus nicht verpflichtet Click&Meet oder Click&Collect anzubieten.
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
Zahlungen der Überbrückungshilfe III können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Überbrückungshilfe III ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung bestehen.
NEUSTARThilfe für soloselbstständige
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige ist ein Bestandteil der Überbrückungshilfe III. Sie soll von Januar bis Juni 2021 gelten. Stichtag für die Beantragung ist der 31. August 2021.
Soloselbständige mit geringen Betriebskosten, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist.
Dazu zählen Personen, die:
- ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.
Wie der Referenzumsatz berechnet wird, findet ihr hier.
Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen.
Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben.
Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Am verlässlichsten sind die Informationen, die das BMWi selbst herausgibt. Den Artikel zur Überbrückungs- und Neustarthilfe findet ihr hier.
Ich habe 2 Kinder, 4 und 12 Jahre, die ich nun zuhause betreuen muss. Mein Mann und ich stimmen uns ab, aber er ist der Hauptverdiener und seine Stunden gehen vor. Trotz HomeOffice komme ich nun nur noch auf 10-12 Std./Woche statt vorher 30Std. pro Woche. Kann ich für den Stundenausfall auch Soforthilfe beantragen? Diese Zeit fehlt mir ja nun auch für Kundenpflege, Akquisemaßnahmen und natürlich auch um größere Projekte anzunehmen. Auch die schlechtere telefonische Erreichbarkeit spielt eine große Rolle. Und längere Telefonate lassen sich nun schwer mit Kindergeschrei im Hintergrund bewerkstelligen.
Das entscheidende Kriterium für den Anspruch auf Soforthilfe ist der coronabedingte Liquiditätsengpass, der natürlich auch darauf zurückgeführt werden kann, dass man weniger Zeit zum Arbeiten hat. In den Antragsformularen müssen die Antragsteller begründen, warum sie die Soforthilfe benötigen. Dort oder in Begleitformularen ist auch ausgeführt, ab wann ein Liquiditätsengpass entsteht, nämlich wenn im Monat der Antragstellung ein Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vergleichsmonat und den zwei Monaten davor 2019 von mehr als 50% zu verzeichnen ist. Wenn ich also den Antrag im März 2020 stelle, muss ich in den Monaten Januar bis März 2019 durchschnittlich mindestens doppelt soviel Umsatz gehabt haben. Ob der Grund dafür Kinderbetreuung oder von den Kunden stornierte Projekte sind, spielt erst einmal keine Rolle.
Ist mit all dem erst im April oder Mai zu rechnen, kann es sich lohnen, den Antrag erst im Mai zu stellen. Wir Verbände wirken gerade auf die Politik ein, dass sie die Antragsfrist bis zum 30. Juni verlängert.
Wichtig ist bei all dem, dass man im Falle der nachträglichen Prüfung das im Antragsformular Ausgeführte belegen kann. Da können auch Schreiben der Kunden helfen, dass sie Projekte absagen oder verschieben. Wichtig könnte auch bei Ihnen sein, dass es Soforthilfe dann gibt, wenn das betreffende Einkommen das Haupteinkommen der Familie ist oder wenigstens ein Drittel davon beträgt.
Ich hoffe, das reicht an dieser Stelle zunächst. Ansonsten lassen Sie uns gern auch mal telefonieren: 030 – 3552 3253.