Der Lockdown wurde noch einmal verlängert und geht jetzt bis 01. März. Seit dem 10. Februar können Überbückungshilfe III und Neustarthilfe beantragt werden. Hier haben wir die wichtigsten FAQ dazu zusammengestellt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Grundsätzlich gilt: Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats. Gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Anträge sollen in Kürze über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können.
Sofern die zu beantragende Summe 5.000,– EUR nicht überschreitet, können Soloselbstständige die Hilfe auch direkt, also ohne einen dazwischen geschalteten Steuerberater beantragen.
Voraussetzung dafür ist ein ELSTER-Zertifikat!
überbrückungshilfe ii
Mit der Überbrückungshilfe II werden betriebliche Fixkosten von Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Einbußen von September bis Dezember 2020 bezuschusst. Stichtag für die Beantragung ist der 31. März 2021.
Den Antrag kann stellen, wer:
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hat
ODER
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet.
Es gilt eine Erstattung von:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
Die förderfähigen Kosten der Personalkostenpauschale betragen 20 Prozent.
Der Antrag kann ausschließlich über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt…) gestellt werden.
Informationen zur Antragstellung findet man auf der Seite der bundesweiten Antragsplattform für Überbrückungshilfen.
Außerdem findet ihr hier noch einmal die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
ÜBerbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten von Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Einbußen von November 2020 bis Juni 2021 bezuschusst. Stichtag für die Beantragung ist der 31. August 2021.
Achtung: Wer diese Hilfe beantragt, kann keine Neustarthilfe mehr beantragen. Wer die November- und Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe II beantragt hat, bekommt die bezuschussten Monate nicht noch einmal ausgezahlt.
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Überbrückungshilfe III beantragen.
Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über prüfende Dritte.
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen.
Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
NEUSTARThilfe für soloselbstständige
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige ist ein Bestandteil der Überbrückungshilfe III. Sie soll von Januar bis Juni 2021 gelten. Stichtag für die Beantragung ist der 31. August 2021.
Soloselbständige mit geringen Betriebskosten, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist.
Dazu zählen Personen, die:
- ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.
Wie der Referenzumsatz berechnet wird, findet ihr hier.
Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen.
Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben.
Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Am verlässlichsten sind die Informationen, die das BMWi selbst herausgibt. Den Artikel zur Überbrückungs- und Neustarthilfe findet ihr hier.
Ich habe 2 Kinder, 4 und 12 Jahre, die ich nun zuhause betreuen muss. Mein Mann und ich stimmen uns ab, aber er ist der Hauptverdiener und seine Stunden gehen vor. Trotz HomeOffice komme ich nun nur noch auf 10-12 Std./Woche statt vorher 30Std. pro Woche. Kann ich für den Stundenausfall auch Soforthilfe beantragen? Diese Zeit fehlt mir ja nun auch für Kundenpflege, Akquisemaßnahmen und natürlich auch um größere Projekte anzunehmen. Auch die schlechtere telefonische Erreichbarkeit spielt eine große Rolle. Und längere Telefonate lassen sich nun schwer mit Kindergeschrei im Hintergrund bewerkstelligen.
Das entscheidende Kriterium für den Anspruch auf Soforthilfe ist der coronabedingte Liquiditätsengpass, der natürlich auch darauf zurückgeführt werden kann, dass man weniger Zeit zum Arbeiten hat. In den Antragsformularen müssen die Antragsteller begründen, warum sie die Soforthilfe benötigen. Dort oder in Begleitformularen ist auch ausgeführt, ab wann ein Liquiditätsengpass entsteht, nämlich wenn im Monat der Antragstellung ein Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vergleichsmonat und den zwei Monaten davor 2019 von mehr als 50% zu verzeichnen ist. Wenn ich also den Antrag im März 2020 stelle, muss ich in den Monaten Januar bis März 2019 durchschnittlich mindestens doppelt soviel Umsatz gehabt haben. Ob der Grund dafür Kinderbetreuung oder von den Kunden stornierte Projekte sind, spielt erst einmal keine Rolle.
Ist mit all dem erst im April oder Mai zu rechnen, kann es sich lohnen, den Antrag erst im Mai zu stellen. Wir Verbände wirken gerade auf die Politik ein, dass sie die Antragsfrist bis zum 30. Juni verlängert.
Wichtig ist bei all dem, dass man im Falle der nachträglichen Prüfung das im Antragsformular Ausgeführte belegen kann. Da können auch Schreiben der Kunden helfen, dass sie Projekte absagen oder verschieben. Wichtig könnte auch bei Ihnen sein, dass es Soforthilfe dann gibt, wenn das betreffende Einkommen das Haupteinkommen der Familie ist oder wenigstens ein Drittel davon beträgt.
Ich hoffe, das reicht an dieser Stelle zunächst. Ansonsten lassen Sie uns gern auch mal telefonieren: 030 – 3552 3253.